Berechnen Sie Ihren Investitionsabzugbetrag nach § 7g EStG. Der IAB beträgt 40 % für kleine, 20 % für mittlere und 10 % für große Unternehmen. Sofortabzug von Betriebsinvestitionen — mehr Liquidität für Ihr Unternehmen. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Investitionsabzugbetrag — 40%/20%/10% je nach Unternehmensgröße
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Der Investitionsabzugbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein wirkungsvolles steuerpolitisches Instrument zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen. Durch die Möglichkeit, einen Teil der Investitionskosten sofort als Betriebsausgaben abzuziehen, statt sie über Jahre abschreiben zu müssen, wird die Steuerlast im Investitionsjahr deutlich reduziert. Dies schafft Liquidität und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit von KMU bei wichtigen Betriebsinvestitionen.
Staffelung nach Unternehmensgröße
Der Investitionsabzugbetrag ist nach der Größe des Unternehmens gestaffelt. Kleine Unternehmen mit einem Gewinn bis zu 235.000 € können 40 % der Anschaffungskosten sofort absetzen. Mittlere Unternehmen mit einem Gewinn bis 475.000 € erhalten 20 %, und größere Unternehmen immerhin noch 10 %. Diese Staffelung stellt sicher, dass die Unterstützung dort am stärksten ist, wo sie am meisten benötigt wird — bei den kleinsten Betrieben.
Begünstigte Investitionen
Der Investitionsabzugbetrag kann für die Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Typische Beispiele sind Produktionsmaschinen, Computer, Firmenfahrzeuge und Büroausstattung. Nicht begünstigt sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend privat genutzt werden, sowie Immobilien und Finanzanlagen. Die Nutzungsdauer muss mindestens ein Jahr betragen, um die Qualifikation als Anlagevermögen zu erfüllen.
Rückführung und Auflösung
Der Investitionsabzugbetrag ist an die tatsächliche Investition gebunden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren veräußert oder nicht mehr überwiegend betrieblich genutzt, ist der ursprünglich gewährte Vorteil rückgängig zu machen (sogenannte Auflösung). Dies führt zu einer Nachversteuerung im Jahr der Auflösung. Diese Regelung soll verhindern, dass der steuerliche Vorteil für nicht investive Zwecke genutzt wird.
Häufig gestellte Fragen zum Investitionsabzugbetrag
Was ist der Investitionsabzugbetrag nach § 7g EStG?
Der Investitionsabzugbetrag nach § 7g EStG ist ein steuerlicher Anreiz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in Betriebsinvestitionen zu investieren. Er ermöglicht es, bis zu 40 % der Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben abzuziehen, anstatt sie über Jahre abzuschreiben. Der verbleibende Rest wird dann linear abgeschrieben. Für kleine Unternehmen mit einem Gewinn bis 235.000 € beträgt der IAB 40 %, für mittlere bis 475.000 € sind es 20 % und für größere Unternehmen 10 %.
Wie hoch ist der Investitionsabzugbetrag für kleine Unternehmen?
Für kleine Unternehmen mit einem Gewinn bis 235.000 € beträgt der Investitionsabzugbetrag 40 % der Anschaffungskosten. Das bedeutet, dass bei einer Investition von 100.000 € sofort 40.000 € als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % ergibt sich daraus eine Steuerersparnis von etwa 12.000 €. Der verbleibende Rest von 60.000 € wird über die normale Nutzungsdauer abgeschrieben.
Welche Investitionen sind begünstigt?
Begünstigt sind grundsätzlich alle neuen beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Dazu gehören Maschinen, Geräte, EDV-Anlagen, Geschäftsfahrzeuge und ähnliche Investitionsgüter. Ausgeschlossen sind insbesondere Gebäude, Finanzanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht dem Anlagevermögen dienen. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht begünstigt.
Muss der Investitionsabzugbetrag zurückgezahlt werden?
Der Investitionsabzugbetrag muss unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden (Auflösung). Dies geschieht insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung veräußert oder nicht mehr betrieblich genutzt wird (Entnahme). Auch bei einer Überlassung zur Nutzung an einen Dritten (außer im Rahmen einer Betriebsverpachtung) kann eine Auflösung erforderlich sein. Die Auflösung führt zu einer Nachversteuerung des ursprünglich gewährten Vorteils.
Kann der Investitionsabzugbetrag mit anderen Abschreibungsmethoden kombiniert werden?
Nach dem Abzug des Investitionsabzugbetrags wird der verbleibende Restbetrag des Wirtschaftsguts linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist nach dem IAB nicht mehr möglich. Auch Sonder-AfA oder andere beschleunigte Abschreibungsmethoden können grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Investitionsabzugbetrag genutzt wird.