§ 23 EStG

Berechnen Sie die Spekulationssteuer auf private Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG. Immobilien sind nach 10 Jahren Haltedauer steuerfrei, Wertpapiere nach 1 Jahr. Der Rechner ermittelt die Steuerbelastung zum individuellen Einkommensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Private Veräußerungsgeschäfte — umgangssprachlich als Spekulationssteuer bekannt — sind in § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Das Gesetz besteuert Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter, wenn diese innerhalb einer bestimmten Haltefrist veräußert werden. Ziel ist es, kurzfristige Spekulationsgewinne steuerlich zu erfassen.

Haltefristen und Steuerfreiheit

Für Immobilien (Grundstücke, Gebäude) gilt eine Haltefrist von 10 Jahren. Wird eine Immobilie länger als 10 Jahre gehalten, ist ein Verkaufsgewinn vollständig steuerfrei — unabhängig von der Höhe des Gewinns. Für Wertpapiere wie Aktien und Anleihen, aber auch für sonstige Wirtschaftsgüter (z.B. Edelmetalle, Kryptowährungen), beträgt die Haltefrist nur ein Jahr. Bei selbstgenutztem Wohnraum entfällt die Spekulationssteuer auch bei Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist.

Berechnung und Steuersatz

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und ggf. Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 EStG). Dieser Gewinn wird nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern fließt als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) in das zu versteuernde Einkommen ein. Damit wirkt sich der individuelle Grenzsteuersatz aus — bei hohem Einkommen bis zu 42 % oder sogar 45 % (Reichensteuer).

Freigrenze 600 Euro

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis 600 € pro Jahr bleiben steuerfrei (Freigrenze nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze um auch nur 1 Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Häufig gestellte Fragen zur Spekulationssteuer

Wann fällt Spekulationssteuer an?

Spekulationssteuer fällt an, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf verkauft wird und dabei ein Gewinn entsteht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei Wertpapieren und sonstigen Wirtschaftsgütern gilt eine Haltefrist von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Wird die jeweilige Haltefrist überschritten, ist der Gewinn steuerfrei.

Gibt es eine Ausnahme für selbstgenutzte Immobilien?

Ja: Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, sind von der Spekulationssteuer ausgenommen — auch wenn die 10-Jahres-Frist nicht erfüllt ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Voraussetzung ist die Selbstnutzung im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden Vorjahren.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und ggf. Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 EStG). Werbungskosten können beispielsweise Maklergebühren beim Kauf, Grunderwerbsteuer oder Notar-/Gerichtskosten sein.

Mit welchem Steuersatz wird die Spekulationssteuer versteuert?

Anders als Kapitalerträge, die mit 25 % Abgeltungsteuer versteuert werden, unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dem individuellen Einkommensteuersatz. Das bedeutet: Je höher das Gesamteinkommen, desto höher die Steuerbelastung. Hinzu kommen ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Gibt es eine Freigrenze für Spekulationsgewinne?

Ja: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleibt ein Jahresgewinn von bis zu 600 € aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei (Freigrenze — kein Freibetrag). Bei 601 € Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Diese Freigrenze gilt pro Person und Steuerjahr.

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