§ 24a EStG

Berechnen Sie Ihren Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Der Rechner ermittelt den Prozentsatz und Höchstbetrag nach Ihrem Geburtsjahr, berechnet die Bemessungsgrundlage aus Arbeitslohn und sonstigen nichtselbständigen Einkünften und zeigt den abziehbaren Altersentlastungsbetrag. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmer im Rentenalter. Er wurde eingeführt, um die Doppelbelastung aus Rentenbeiträgen und Steuer zu mildern — Rentner, die noch arbeiten, zahlen sowohl in die gesetzliche Rente ein als auch Einkommensteuer auf den Arbeitslohn. Der Altersentlastungsbetrag gleicht diese strukturelle Ungleichbehandlung teilweise aus, indem er einen prozentualen Anteil des Arbeitseinkommens steuerfrei stellt.

Die Staffelung nach Geburtsjahr

Der Altersentlastungsbetrag wird nach einer festen Tabelle in § 24a Abs. 5 EStG berechnet. Die Prozentsätze steigen mit dem Alter: Wer 1956 oder früher geboren ist, erhält 16 % (max. 760 €). Wer 1962 oder später geboren ist, erhält 12,8 % (max. 608 €). Dazwischen liegen die Jahrgänge 1957 bis 1961 mit 15,2 % bis 14,4 %. Die Höchstbeträge steigen entsprechend mit dem Alter, um die unterschiedliche Steuerbelastung auszugleichen.

Bemessungsgrundlage und Capping

Die Bemessungsgrundlage umfasst den Arbeitslohn und alle weiteren nichtselbständigen Einkünfte. Versorgungsbezüge (Pensionen, Betriebsrenten) bleiben bei der Berechnung außen vor. Der rohe Altersentlastungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Prozentsatz. Liegt dieser über dem Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag gewährt. Beispiel: 50.000 € Arbeitslohn, Jahrgang 1962 → roh 6.400 €, aber max. 608 € → Altersentlastungsbetrag = 608 €.

Häufig gestellte Fragen zum Altersentlastungsbetrag

Wer erhält den Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG steht Steuerpflichtigen zu, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind. Voraussetzung ist, dass sie Arbeitslohn oder andere nichtselbständige Einkünfte beziehen — also im Ruhestand noch arbeiten. Der Altersentlastungsbetrag mindert die Steuerlast auf das Arbeitseinkommen im Alter.

Ab welchem Alter gilt § 24a EStG?

Der Altersentlastungsbetrag gilt ab dem 64. Lebensjahr (nicht ab dem 65., wie bei der Regelaltersgrenze). Entscheidend ist das Geburtsjahr: Wer nach dem 31. Dezember 1955 geboren wurde und das 64. Lebensjahr vollendet hat, kann den Altersentlastungsbetrag erhalten. Der Prozentsatz sinkt mit jüngeren Geburtsjahrgängen.

Wie wird der Prozentsatz ermittelt?

Der Prozentsatz richtet sich nach dem Geburtsjahr und ist in der Tabelle in § 24a Abs. 5 EStG festgelegt. Für Jahrgänge ab 1962 beträgt er 12,8 %, für 1961 sind es 13,2 %, für 1960 dann 13,6 % und so weiter. Je jünger der Jahrgang, desto höher der Prozentsatz, aber auch der Höchstbetrag steigt.

Welche Einkünfte werden bei der Berechnung berücksichtigt?

Zur Bemessungsgrundlage zählen der Arbeitslohn und alle weiteren nichtselbständigen Einkünfte. Versorgungsbezüge (Pensionen, Betriebsrenten) bleiben außer Betracht. Beispiel: 30.000 € Arbeitslohn + 5.000 € Nebenjob = 35.000 € Bemessungsgrundlage → 35.000 × 12,8% = 4.480 € vor Deckelung.

Was sind Versorgungsbezüge?

Versorgungsbezüge im Sinne des § 24a EStG sind Einkünfte aus gesetzlicher Rente, Betriebsrente, Unfallrente oder ähnlichen Versorgungsleistungen. Sie werden bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht zur Bemessungsgrundlage addiert — die Berechnung erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Arbeitseinkommens.

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