§ 33a Abs. 1 EStG

Berechnen Sie den steuerlich abziehbaren Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG: Höchstbetrag 12.348 € (2026), zeitanteilig und nach Kürzung durch eigene Einkünfte des Empfängers.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unterhaltsaufwendungen § 33a Abs. 1 EStG — Höchstbetrag und Kürzungsregeln 2026

§ 33a Abs. 1 EStG — Unterhalt steuerlich abziehen 2026

Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der Höchstbetrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag und beträgt für 2026: 12.348 € pro unterstützter Person und Jahr.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Abziehbar sind Unterhaltsaufwendungen an Personen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder dem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Typische Fälle: Unterhalt an Ex-Ehegatten, Eltern ohne eigene Mittel, volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch. Der Empfänger darf kein wesentliches Vermögen besitzen (mehr als 15.500 € gilt als wesentlich).

Kürzung durch eigene Einkünfte des Empfängers

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Die Freigrenze beträgt 624 € jährlich. Einkünfte über dieser Grenze werden euro-für-euro vom Höchstbetrag abgezogen. Bei Einkünften des Empfängers von 3.000 € wird der Höchstbetrag um 2.376 € gekürzt.

Zeitanteilige Kürzung

Bei unterjähriger Unterhaltspflicht (z.B. Beginn oder Ende im Laufe des Jahres) wird der Höchstbetrag auf volle Monate umgerechnet. Für jeden vollen Monat der Unterhaltspflicht steht 1/12 des Jahreshöchstbetrags zu. Tatsächliche Zahlungen, die den zeitanteiligen Höchstbetrag übersteigen, sind steuerlich unbeachtlich.

Kein Abzug für Kinder mit Kindergeldanspruch

Für Kinder, für die Kindergeld oder Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) beansprucht wird, ist § 33a Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Hier gilt stattdessen der besondere Unterhaltstatbestand mit eigenem Höchstbetrag. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Abzug, wenn der Unterhaltsempfänger Sozialleistungen bezieht, die seinerseits bei ihm steuerlich oder sozialrechtlich abgezogen wurden.

Häufige Fragen zu Unterhalt § 33a EStG

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Unterhalt nach § 33a EStG 2026?

Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG entspricht dem Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 EStG. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 € — das ist damit auch der Höchstbetrag für steuerlich abziehbare Unterhaltszahlungen. Im Vorjahr 2025 galt ein Betrag von 11.784 €. Die automatische Kopplung an den Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Höchstbetrag mit dem Existenzminimum Schritt hält.

Wann kann ich Unterhalt nach § 33a EStG abziehen?

Unterhalt nach § 33a EStG ist abziehbar, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder dem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (z.B. Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch) und über kein oder nur geringes eigenes Vermögen verfügt. Alternativ muss die unterstützte Person eine Aufenthaltserlaubnis mit Beschäftigungsverbot besitzen. Wichtig: Kinder, für die Kindergeld/Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, sind ausgeschlossen.

Wie wirken sich eigene Einkünfte des Empfängers auf den Abzug aus?

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Dabei gilt eine Freigrenze von 624 € im Jahr. Der darüber liegende Betrag wird euro-für-euro vom Höchstbetrag abgezogen. Wenn die unterstützte Person beispielsweise 1.200 € eigene Einkünfte hat, wird der Höchstbetrag um 576 € (= 1.200 − 624) gekürzt.

Wie wird der Höchstbetrag bei unterjähriger Unterhaltspflicht berechnet?

Der Höchstbetrag wird bei unterjährigem Unterhalt zeitanteilig gekürzt — für jeden vollen Monat der Unterhaltspflicht gilt 1/12 des Jahreshöchstbetrags. Begann die Unterhaltspflicht beispielsweise erst im Juli, kann nur 6/12 = 50 % des Höchstbetrags geltend gemacht werden. Tatsächliche Zahlungen über dem zeitanteiligen Höchstbetrag sind nicht abziehbar.

Kann ich § 33a EStG und § 33 EStG gleichzeitig nutzen?

Nein — für dieselben Aufwendungen kann nicht gleichzeitig § 33 und § 33a EStG geltend gemacht werden. § 33a geht als lex specialis vor, sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind. Für die in § 33a aufgezählten Aufwendungsarten (Unterhalt, Ausbildung) ist § 33a der vorrangige Tatbestand. Ein Vorteil von § 33a: Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG spielt keine Rolle — Unterhalt nach § 33a ist voll bis zum Höchstbetrag abziehbar.

Muss ich Nachweise über die Unterhaltszahlungen erbringen?

Ja, das Finanzamt fordert regelmäßig Nachweise über die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge, Überweisungsbelege). Bei Auslandsunterhalt gelten strengere Anforderungen — hier müssen die Zahlungen an den Empfänger im Ausland nachgewiesen werden und der Empfänger muss bedürftig sein (Ländergruppeneinteilung des BMF). Formlose Bestätigung des Empfängers reicht in der Regel nicht aus.

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