Nach § 35a EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Steuerbonus ist kein Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern ein direkter Abzug von der festgesetzten Steuer.
Rechtsgrundlage
- § 35a Einkommensteuergesetz (35a) ↗
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
Nach § 35a EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Steuerbonus ist kein Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern ein direkter Abzug von der festgesetzten Steuer.
Folgende Leistungen sind begünstigt: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1): 20 % der Aufwendungen, max. 510 € Steuerbonus. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenarbeit, Kinderbetreuung (§ 35a Abs. 2): 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 € Steuerbonus. Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung, Modernisierung (§ 35a Abs. 3): 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 € Steuerbonus.
Wichtig: Nur Lohnkosten, nicht Material- oder Materialkosten, sind bei Handwerkerleistungen begünstigt. Barzahlungen sind nicht begünstigt — die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters erfolgen und durch Rechnung belegt werden.
Häufige Fragen — Haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a EStG Rechner 2026
Wie hoch ist der maximale Steuerbonus nach § 35a EStG?
Der maximale Steuerbonus beträgt: Haushaltsnahe Beschäftigung: 510 €, haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 €, Handwerkerleistungen: 1.200 €. Alle drei Kategorien können nebeneinander in Anspruch genommen werden, sodass insgesamt bis zu 5.710 € Steuerermäßigung möglich sind.
Welche Leistungen sind als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt?
Begünstigt sind Dienstleistungen im Haushalt wie Reinigung (Wohnung, Garten), Kinderbetreuung zu Hause, Pflege durch private Pflegepersonen, Schneeräumdienste und Wachdienste. Nicht begünstigt sind Gartengestaltungen (Neuanlage) und Leistungen von Behörden.
Was zählt zu den Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG?
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Haushalt, z. B. Streichen, Reparaturen, Austausch von Heizungsanlagen. Neubauten sind nicht begünstigt. Nur die Lohnkosten (inkl. Fahrtkosten) sind abzugsfähig, nicht Materialkosten.
Muss ich eine Rechnung haben?
Ja, für alle Leistungen nach § 35a EStG ist eine Rechnung erforderlich. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, auch wenn eine Quittung vorliegt.
Können Mieter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?
Ja, Mieter können die Steuerermäßigung für Leistungen in Anspruch nehmen, die in ihrer Wohnung oder im gemeinschaftlichen Bereich des Wohngebäudes erbracht werden. Oft sind entsprechende Belege aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters zu verwenden.