Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) ein bestehendes Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung des Schuldners und (3) ein daraus entstandener Schaden. Der Schuldner haftet, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit).
Rechtsgrundlage
- § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (280) ↗
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung — Grundtatbestand des BGB-Schadensrechts
Gültig ab: 1. 1. 2026
Schadensersatz bei Pflichtverletzung nach § 280 BGB
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) ein bestehendes Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung des Schuldners und (3) ein daraus entstandener Schaden. Der Schuldner haftet, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit).
Zur Pflichtverletzung zählen die Nichterfüllung, schlechte Erfüllung oder Verzögerung der Hauptleistung sowie die Verletzung von Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Bei Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) ist zusätzlich eine Mahnung oder eine kalendermäßige Fälligkeit erforderlich.
Der Schadensersatz umfasst den tatsächlich entstandenen Schaden (§ 249 BGB: Naturalrestitution oder Geldersatz), entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) sowie Verzugszinsen. Bei Verbrauchern gilt ein Verzugszinssatz von Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte, bei Unternehmen Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz beträgt seit Anfang 2025 2,62 %.
Häufige Fragen — Schadensersatz § 280 BGB Rechner 2026
Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB?
Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn ein Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Pflicht verletzt, dies zu vertreten hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Was bedeutet "zu vertreten haben" in § 280 BGB?
Der Schuldner hat eine Pflichtverletzung zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei unverschuldeten Ereignissen (höhere Gewalt) entfällt die Haftung.
Wie werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet?
Verzugszinsen betragen bei Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) beträgt aktuell 2,62 % (Stand 2025), was zu Verbraucherzinsen von 7,62 % und Unternehmerzinsen von 11,62 % führt.
Welche Schäden sind erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind der direkte Vermögensschaden, entgangener Gewinn (§ 252 BGB) sowie in bestimmten Fällen immaterielle Schäden (§ 253 BGB, z. B. Schmerzensgeld). Nicht erfasst sind Schäden, die der Gläubiger durch zumutbare Maßnahmen hätte abwenden können (Schadensminderungspflicht, § 254 BGB).
Wann verjährt ein Schadensersatzanspruch?
Schadensersatzansprüche verjähren nach § 195 BGB in der Regel in 3 Jahren ab Jahresende des Entstehens und der Kenntnis. Bei Arglist gilt die 10-jährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Hemmung der Verjährung ist durch Klageerhebung oder Mahnbescheid möglich.