§ 37b EStG

Prüfen Sie die 10.000 €-Jahres-Freigrenze je Empfänger nach § 37b EStG und berechnen Sie die 30 % Pauschalsteuer plus Solidaritätszuschlag (5,5 %) — inklusive Gesamtbelastung für den Arbeitgeber bei Überschreitung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 37b EStG — Sachzuwendungen und die 10.000 € Freigrenze

Die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ermöglicht es Unternehmen, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 30 % zu versteuern, ohne dass eine individuelle Lohnsteuerberechnung für den Empfänger erforderlich ist. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer — der Empfänger erhält die Sachzuwendung effektiv netto.

Zentral für die Prüfung ist die Freigrenze von 10.000 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine echte Freigrenze: Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10.000 € an denselben Empfänger gewährt, unterliegt der gesamte Jahresbetrag der Pauschalbesteuerung — nicht nur der überschreitende Teil.

Bemessungsgrundlage: Bruttowert am Abgabeort

Maßgeblich für die Bewertung der Sachzuwendung ist nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG der Endpreis am Abgabeort einschließlich Umsatzsteuer. Das bedeutet: Der handelsübliche Einzelhandelspreis (inkl. MwSt.) ist anzusetzen, nicht der Einkaufspreis des zuwendenden Unternehmens. Bei Gutscheinen oder Restaurantbesuchen ist der Nennwert bzw. der tatsächliche Preis anzusetzen.

Steuerbelastung für den Arbeitgeber

Die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber setzt sich aus der eigentlichen Sachzuwendung, der 30 % Pauschalsteuer und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Pauschalsteuer zusammen. Hinzu kommt ggf. pauschale Kirchensteuer (abhängig von Bundesland). Die Sachzuwendungen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig — allerdings begrenzt: Für Geschäftspartner gilt § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Abzugsverbot über 35 €), soweit keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erfolgt.

Dieser Rechner berücksichtigt die kumulierten Sachzuwendungen an einen Empfänger im laufenden Wirtschaftsjahr und prüft, ob die 10.000 € Freigrenze bereits überschritten ist oder noch Spielraum besteht. Bei Überschreitung wird die vollständige Steuerbelastung berechnet.

Häufige Fragen zu § 37b EStG Sachzuwendungen Freigrenze

Was ist die Freigrenze nach § 37b EStG?

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Freigrenze pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 €. Die Pauschalbesteuerung von 30 % greift nur für Sachzuwendungen bis zu diesem Gesamtbetrag. Wichtig: Es handelt sich um eine echte Freigrenze — bei Überschreitung ist der gesamte Jahresbetrag (nicht nur der überschreitende Teil) zu versteuern.

Wie wird der Wert der Sachzuwendung für § 37b EStG berechnet?

Maßgeblich ist nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG der Endpreis am Abgabeort einschließlich Umsatzsteuer (Bruttowert). Das ist typischerweise der Einzelhandelspreis. Nicht der Einkaufspreis des Unternehmens, sondern der marktübliche Endpreis ist anzusetzen.

Wer trägt die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?

Der zuwendende Arbeitgeber (oder Auftraggeber) übernimmt die Pauschalsteuer und den Solidaritätszuschlag. Der Empfänger erhält die Sachzuwendung steuerfrei. Die Übernahme der Steuer ist ein weiterer Vorteil für den Empfänger, der aber bei Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht nochmals besteuert wird.

Gilt § 37b EStG nur für Arbeitnehmer oder auch für Geschäftspartner?

§ 37b Abs. 1 EStG gilt für Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Geschäftspartner, Kunden). § 37b Abs. 2 EStG gilt für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Berechnung ist identisch — 30 % Pauschalsteuer + SolZ auf den Bruttowert. Die Freigrenze von 10.000 € gilt je Empfänger und Wirtschaftsjahr.

Was passiert, wenn die 10.000 € Freigrenze überschritten wird?

Bei Überschreitung der 10.000 € Freigrenze unterliegt der gesamte Jahresbetrag an diesen Empfänger der Pauschalbesteuerung (30 % + SolZ 5,5 %). Es gilt das Freigrenzen-Prinzip: Nicht nur der überschreitende Betrag wird besteuert, sondern der gesamte kumulative Betrag. Das unterscheidet die Freigrenze vom Freibetrag.

Sind Kirchensteuer und Gewerbesteuer bei § 37b EStG zu berücksichtigen?

Der Arbeitgeber zahlt neben der Pauschalsteuer (30 %) und dem SolZ (5,5 %) auch die pauschale Kirchensteuer, sofern der Empfänger kirchensteuerpflichtig ist (ca. 7–9 % auf die Pauschalsteuer, je nach Bundesland). Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich keine gesonderte Abgabe bei § 37b EStG; die Sachzuwendungen können als Betriebsausgabe (ggf. nur zu 30 %) abgezogen werden.

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