Berechnen Sie die pauschale Lohnsteuer für Minijobber (2 % Einheitsbeitrag inkl. SolZ und KiSt nach § 40a Abs. 2 EStG) oder kurzfristig Beschäftigte (20 % nach § 40a Abs. 1 EStG) — inklusive Gesamtkosten für den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage
- § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 40a EStG — Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Gültig ab: 1. 1. 2013
- § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 40a Abs. 2 EStG — 2 % Einheitsbeitrag für Minijobber: umfasst Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer
Gültig ab: 1. 4. 2003
§ 40a EStG — Pauschalsteuer für Minijobber und Aushilfen
§ 40a EStG ermöglicht es Arbeitgebern, die Lohnsteuer für bestimmte Beschäftigungsarten pauschal abzuführen. Besonders relevant ist Abs. 2 mit dem 2 % Einheitsbeitrag für geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Diese Regelung vereinfacht die Lohnabrechnung erheblich: Statt separater Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer genügt ein einheitlicher Abgabensatz von 2 % auf das Bruttoentgelt.
Die Minijob-Grenze beträgt 2026 monatlich 556 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Wer regelmäßig nicht mehr als 556 €/Monat verdient, kann über die 2 % Einheitsbeitrag nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer — der Minijobber erhält seinen vollen Bruttolohn.
Unterschied zum 20 % Pauschsteuersatz
Für kurzfristig Beschäftigte (max. 70 Tage/Jahr oder max. 3 Monate, nicht berufsmäßig) gilt nach § 40a Abs. 1 EStG ein Pauschsteuersatz von 20 %. Dieser ist zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) zu entrichten. Die kurzfristige Beschäftigung erfordert, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird — d.h. sie ist nicht die Haupterwerbsquelle des Arbeitnehmers.
Gesamtkosten des Arbeitgebers
Die Gesamtkosten eines Minijobbers für den Arbeitgeber setzen sich zusammen aus: Bruttoentgelt, 2 % Einheitsbeitrag (Lohnsteuer), pauschale SV-Beiträge (13 % RV, 5 % KV) sowie Umlagebeiträge (U1, U2, U3). Dieser Rechner berechnet ausschließlich den steuerlichen Anteil (§ 40a EStG) — die SV-Beiträge sind separat zu berechnen.
Der 2 % Einheitsbeitrag ist eine attraktive Vereinfachung für Arbeitgeber mit vielen Minijob-Beschäftigten: Keine individuelle Lohnsteuerberechnung, keine Kirchensteuer- Abfrage beim Arbeitnehmer, klare Gesamtbelastung. Die Abführung erfolgt an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Häufige Fragen zu § 40a EStG Pauschalsteuer Minijob
Was ist der 2 % Einheitsbeitrag nach § 40a Abs. 2 EStG?
Der 2 % Einheitsbeitrag nach § 40a Abs. 2 EStG ist eine pauschale Abgabe, die der Arbeitgeber auf den Lohn eines geringfügig Beschäftigten (Minijobbers) zahlt. Die 2 % umfassen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in einem Einheitssatz — der Arbeitgeber muss keine gesonderten Einzelabgaben berechnen und abführen.
Wann gilt 20 % Pauschsteuer statt 2 %?
§ 40a Abs. 1 EStG sieht 20 % Pauschsteuer für kurzfristig Beschäftigte vor. Kurzfristig beschäftigt sind Personen, die nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr tätig sind und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. Hinzu kommt SolZ von 5,5 % auf die 20 % Pauschalsteuer. Für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft gilt 5 %.
Wer trägt die Pauschalsteuer bei Minijob?
Beim 2 % Einheitsbeitrag nach § 40a Abs. 2 EStG trägt der Arbeitgeber die Steuer — der Minijobber erhält seinen Lohn netto (brutto = netto). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber auch pauschale Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI entrichtet. Die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, besteht bei § 40a EStG nicht.
Was ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs beträgt 2026 556 €/Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Wer regelmäßig nicht mehr als 556 €/Monat verdient, gilt als geringfügig Beschäftigt (Minijobber). Beim 2 % Einheitsbeitrag nach § 40a Abs. 2 EStG ist diese Grenze maßgeblich für die Abgrenzung.
Muss der Arbeitgeber für Minijobber SV-Beiträge zahlen?
Ja — der Arbeitgeber zahlt für Minijobber neben dem 2 % Einheitsbeitrag noch pauschale Sozialversicherungsbeiträge: 13 % Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI), 5 % Krankenversicherung (§ 249b SGB V) sowie Umlagenbeiträge (U1, U2, U3). Der 2 % Einheitsbeitrag ersetzt nur die Lohnsteuer/SolZ/KiSt, nicht die SV-Beiträge.
Unterschied § 40a Abs. 1 (20 %) vs. Abs. 2 (2 %) EStG?
Abs. 1: 20 % Pauschsteuer für kurzfristige Beschäftigung (max. 70 Tage/Jahr, nicht berufsmäßig) — zzgl. SolZ 5,5 % und ggf. KiSt. Abs. 2: 2 % Einheitsbeitrag für geringfügig Beschäftigte (Minijob bis 556 €/Monat) — inkl. SolZ und KiSt, kein gesonderter Ausweis. Der 2 % Einheitsbeitrag ist in der Praxis die häufigere Wahl für Minijobber.