Geschäftsessen und Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig — 30 % sind dauerhaft nicht absetzbar. Berechnen Sie den steuerlichen Abzug, die abzugsfähige Vorsteuer und die Steuerersparnis für Ihre Bewirtungsaufwendungen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Bewirtungskosten — 70 % der angemessenen Aufwendungen abzugsfähig; 30 % nicht abzugsfähig
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Vorsteuerausschluss für nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
Gültig ab: 1. 1. 2001
Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG — Steuerlicher Abzug
Bewirtungskosten gehören zum Alltag unternehmerischer Tätigkeit — Geschäftsessen mit Kunden, Partnern oder Lieferanten. Das Steuerrecht erkennt diese Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben an, begrenzt den Abzug aber auf 70 % der angemessenen Aufwendungen. Die übrigen 30 % sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dauerhaft nicht abzugsfähig — unabhängig davon, wie nachweislich betrieblich der Anlass war.
Die drei Voraussetzungen für den 70%-Abzug
Erstens muss ein betrieblicher Anlass vorliegen: Das Essen muss der Anbahnung, Pflege oder dem Abschluss von Geschäften dienen. Rein private Bewirtungen — auch wenn Geschäftspartner dabei sind — sind nicht abzugsfähig. Zweitens müssen die Kosten angemessen sein. Was ein ordentlicher Kaufmann für seinen Betrieb ausgeben würde, gilt als Maßstab. Bei offensichtlich extravaganten Ausgaben kann das Finanzamt den Abzug kürzen oder ganz versagen. Drittens sind vollständige Belege zwingend: Datum, Ort, alle Teilnehmer, Anlass und der Betrag müssen dokumentiert sein.
Vorsteuerabzug bei Bewirtung
Die Vorsteuer auf Bewirtungskosten folgt derselben 70/30-Aufteilung: Nach § 15 Abs. 1a UStG ist nur die auf den abzugsfähigen Teil entfallende Vorsteuer erstattungsfähig. Bei einem Restaurantbesuch über 119 € (brutto, 19 % MwSt) ergibt sich ein Nettobetrag von 100 €, davon 70 € steuerlich absetzbar. Die Vorsteuer von 19 € ist zu 70 % = 13,30 € erstattungsfähig; 5,70 € gehen endgültig verloren.
Unterschied zu Mitarbeiterbewirtungen
Bewirtungen ausschließlich für eigene Arbeitnehmer unterliegen nicht der 70 %-Regel. Betriebsveranstaltungen können zu 100 % als Betriebsausgabe abgezogen werden. Steuerlich relevant wird die Mitarbeiterbewirtung erst auf Arbeitnehmerseite, wenn der Freibetrag von 110 € pro Person und Veranstaltung überschritten wird — dann entsteht ein Sachbezug.
Häufig gestellte Fragen zur Bewirtungskostenabsetzung
Wie viel kann ich bei Bewirtungskosten steuerlich absetzen?
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind 70 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die restlichen 30 % sind nicht abzugsfähig und erhöhen den Gewinn. Dies gilt für Essen und Getränke bei Geschäftsessen mit Geschäftspartnern, Kunden oder potenziellen Kunden.
Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug erfüllt sein?
Für den Abzug der 70 % müssen kumulativ alle Voraussetzungen erfüllt sein: (1) betrieblicher Anlass der Bewirtung, (2) Angemessenheit der Kosten, (3) vollständiger Bewirtungsbeleg mit Anlass, Datum, Ort, Namen der Teilnehmer und Betrag. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, ist der Abzug vollständig ausgeschlossen.
Was muss auf dem Bewirtungsbeleg stehen?
Der Bewirtungsbeleg muss enthalten: (1) Datum und Ort der Bewirtung, (2) Namen aller Teilnehmer einschließlich des Gastgebers, (3) Anlass der Bewirtung (beruflicher Bezug), (4) Höhe des Aufwands mit Mehrwertsteuer. Bei Restaurantbelegen reicht es, Namen und Anlass handschriftlich zu ergänzen. Der Bewirtende muss den Beleg selbst unterschreiben.
Wie wird die Umsatzsteuer bei Bewirtungskosten behandelt?
Die Vorsteuer aus Bewirtungskosten ist nur zu 70 % abzugsfähig (§ 15 Abs. 1a UStG). Entsprechend der 70/30-Aufteilung bei der Einkommensteuer gilt: 70 % der gezahlten MwSt können als Vorsteuer erstattet werden, 30 % sind endgültig verlorener Aufwand. Steuerpflichtige können also aus einer Rechnung über 119 € (brutto) nur 13,30 € (= 70 % von 19 €) als Vorsteuer geltend machen.
Was bedeutet "angemessen" bei Bewirtungskosten?
Der Begriff "angemessen" ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung orientiert sich an Branchenüblichkeit und dem Verhältnis zu Umsatz und Gewinn. Extravagante Gelage mit überteuerten Weinen oder Bewirtungen für mehr als 5-8 Personen pro Geschäftspartner ohne besonderen Anlass können als unangemessen eingestuft werden. Faustregel: Was ein ordentlicher Kaufmann für seinen Betrieb ausgeben würde, ist angemessen.
Kann ich Mitarbeiterbewirtungen auch nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 absetzen?
Nein — die 70 %-Regel gilt nur für die Bewirtung von Geschäftspartnern. Bewirtungen ausschließlich für eigene Arbeitnehmer (z.B. Betriebsfeiern) unterliegen anderen Regeln: Sie können als Betriebsausgabe zu 100 % abgezogen werden, sofern sie als "übliche Zuwendung des Arbeitgebers" gelten und der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter und Veranstaltung beachtet wird.