§ 44 EStG regelt den Einbehalt der Kapitalertragsteuer an der Quelle. Auf Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen werden 25 % KapSt + 5,5 % SolZ fällig. Mit Freistellungsauftrag bis 1.000 € Sparerpauschbetrag steuerfrei.
Rechtsgrundlage
- § 44 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Entrichtung der Kapitalertragsteuer — Einbehalt und Abführung durch auszahlende Stelle
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 43a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Bemessung der Kapitalertragsteuer — Steuersatz 25 % (Abgeltungsteuer § 32d EStG)
Gültig ab: 1. 1. 2009
Kapitalertragsteuer § 44 EStG — Abzug an der Quelle 2026
Die Kapitalertragsteuer (KapSt) ist eine Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie wird von der auszahlenden Stelle (Bank, Depot, Emittent) direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt — § 44 EStG regelt Entrichtungspflicht und Verfahren.
Steuersatz und Besteuerungssystem
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gilt für Kapitalerträge ein einheitlicher Satz von 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Darauf werden 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Gesamtabzug beträgt — ohne Kirchensteuer — maximal 26,375 % des steuerpflichtigen Kapitalertrags.
Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) schützt Zinsen und Dividenden bis zu dieser Grenze vor der KapSt. Der Freibetrag wird über einen Freistellungsauftrag bei der Bank aktiviert. Ab 2023 gilt dieser erhöhte Betrag (vorher 801 € / 1.602 €).
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Kirchensteuerpflichtige können seit 2015 auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch durch die Bank abführen lassen. Die Bank fragt jährlich beim BZSt an, ob und welche Kirchensteuer anfällt. Bei 9 % KiSt reduziert sich der effektive KapSt-Satz auf etwa 24,51 % (§ 32d Abs. 1 S. 4 EStG).
Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer § 44 EStG
Was ist die Kapitalertragsteuer nach § 44 EStG?
§ 44 EStG regelt, wer die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Das ist in Deutschland die auszahlende Stelle — also die Bank, das Depot oder der Emittent. Die Steuer beträgt 25 % (Abgeltungsteuer nach § 43a i.V.m. § 32d EStG) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wie wird der Sparerpauschbetrag berücksichtigt?
§ 20 Abs. 9 EStG gewährt einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Über einen Freistellungsauftrag bei der Bank wird dieser automatisch von den Erträgen abgezogen, bevor die Kapitalertragsteuer berechnet wird. Ohne Freistellungsauftrag wird die Steuer auf den vollen Bruttoertrag erhoben.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich sind Kapitalerträge durch die Abgeltungsteuer endbesteuert — sie müssen nicht in die Steuererklärung. Ausnahmen: Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (Günstigerprüfung), wenn Einkünfte aus ausländischen Quellen kommen, bei Kirchensteuer oder bei vollständig nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag.
Wie wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgezogen?
§ 51a EStG und § 44 Abs. 1 S. 4 EStG ermöglichen den automatischen Kirchensteuerabzug durch Banken. Die Bank fragt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an, ob Kirchensteuerpflicht besteht. Bei 9 % Kirchensteuer reduziert sich der effektive KapSt-Satz auf ca. 24,5 % (Berechnung: 25 % / 1,09). Bayern: 8 %, andere Bundesländer: 9 %.
Was ist die Günstigerprüfung bei der Kapitalertragsteuer?
Bei der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) werden Kapitalerträge auf Antrag mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Liegt dieser unter 25 %, ergibt sich eine Steuererstattung. Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise für Personen mit einem zu versteuernden Einkommen unter ca. 18.000 € (Einzelveranlagung).