Wenn der Wert eines Wirtschaftsguts dauerhaft unter seinen Buchwert fällt, kann eine außerplanmäßige Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden. Berechnen Sie den Restbuchwert, die zulässige TW-AfA und die Steuerersparnis.
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter — Teilwertabschreibung bei dauerhafter Wertminderung zulässig
Gültig ab: 1. 1. 2001
- § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Lineare AfA — planmäßige Abschreibung als Ausgangspunkt der Teilwertberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2001
Teilwertabschreibung § 6 EStG — Außerplanmäßige Abschreibung
Neben der planmäßigen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG kennt das Steuerrecht die außerplanmäßige Teilwertabschreibung. Sie kommt in Betracht, wenn der sogenannte Teilwert eines Wirtschaftsguts dauerhaft unter seinen steuerlichen Buchwert (Anschaffungskosten minus bisher geltend gemachte AfA) gesunken ist.
Definition des Teilwerts
Der Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Er entspricht also dem Marktwert aus Sicht eines fiktiven Käufers des ganzen Unternehmens — nicht dem bloßen Einzelveräußerungswert.
Voraussetzung: Dauerhafte Wertminderung
Die Teilwertabschreibung setzt eine dauerhafte Wertminderung voraus. Vorübergehende Kursschwankungen genügen nicht. Bei börsennotierten Wertpapieren gilt laut BFH eine Abweichung von mehr als 5 % am Bilanzstichtag als dauerhafte Wertminderung. Bei Immobilien erfordert die Dauerhaftigkeit in der Regel einen Zeithorizont von mindestens 5 Jahren.
Wertaufholungsgebot
Steigt der Teilwert später wieder, besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG eine gesetzliche Pflicht zur Wertaufholung (Zuschreibung) — maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Die Zuschreibung erhöht den steuerpflichtigen Gewinn.
Häufige Fragen zur Teilwertabschreibung § 6 EStG
Was ist eine Teilwertabschreibung nach § 6 EStG?
Eine Teilwertabschreibung (TW-AfA) ist eine außerplanmäßige steuerliche Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert eines Wirtschaftsguts. Sie ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zulässig, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts dauerhaft unter den Buchwert (Restbuchwert nach planmäßiger AfA) gefallen ist. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Was bedeutet "dauerhaft" bei der Teilwertabschreibung?
"Dauerhaft" bedeutet, dass die Wertminderung nicht nur vorübergehend ist. Bei Grundstücken genügt eine Wertminderung von mehr als 5 Jahren; bei anderen Wirtschaftsgütern orientiert sich die Rechtsprechung an der verbleibenden Restnutzungsdauer. Vorübergehende Marktpreisschwankungen (z.B. kurzfristiger Kursrückgang von Wertpapieren) begründen keine dauerhafte Wertminderung.
Was ist der Unterschied zwischen planmäßiger AfA und Teilwertabschreibung?
Planmäßige AfA (§ 7 EStG) verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Sie berücksichtigt nur den normalen Wertverzehr. Die Teilwertabschreibung (§ 6 EStG) erlaubt eine zusätzliche Abschreibung auf den tatsächlichen Marktwert (Teilwert), wenn dieser dauerhaft unter den Restbuchwert gefallen ist. Sie kann in einem Jahr gebucht werden und erhöht den steuerlichen Aufwand sofort.
Gibt es eine Wertaufholungspflicht nach Teilwertabschreibung?
Ja — nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG besteht eine Wertaufholungspflicht. Wenn die Gründe für die Teilwertabschreibung später wegfallen (der Teilwert steigt wieder), muss das Wirtschaftsgut auf den höheren Teilwert zugeschrieben werden — maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Diese Wertaufholung erhöht dann den steuerpflichtigen Gewinn.
Wie ist die Teilwertabschreibung nachzuweisen?
Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die dauerhafte Wertminderung. Geeignete Nachweise: Gutachten (z.B. Immobilienbewertung), aktueller Börsenkurs, Aufträge oder Geschäftsvorfälle, die einen niedrigeren Wert belegen. Das Finanzamt kann den Nachweis der Dauerhaftigkeit fordern. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Dokumentation der Gründe für die Wertminderung.