Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein wichtiges Steuersparistrument für kleine und mittlere Unternehmen. Er ermöglicht den steuerlichen Abzug von bis zu 50% geplanter Investitionskosten — noch vor der eigentlichen Anschaffung ...
Rechtsgrundlage
- § 7g EStG Einkommensteuergesetz (7g) ↗
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen für KMU
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 7 EStG Einkommensteuergesetz (7) ↗
Absetzung für Abnutzung — reguläre AfA-Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurzübersicht: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein steuerliches Instrument zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen. Er ermöglicht es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits im Jahr der Bildung steuerlich abzuziehen — also bevor die Investition tatsächlich getätigt wird.
Die Obergrenze des IAB beträgt 200.000 Euro insgesamt je Betrieb und Wirtschaftsjahr. Das bedeutet: Bei einer geplanten Investition von 400.000 Euro können maximal 200.000 Euro als IAB abgezogen werden (50%). Der maximale Abzug wird dann ausgeschöpft, wenn die geplanten Anschaffungskosten 400.000 Euro oder mehr betragen. Die Gewinngrenze für den Anspruch beträgt ebenfalls 200.000 Euro.
Nach der tatsächlichen Anschaffung des Wirtschaftsgutes wird der IAB im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig verringert er die steuerlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, was zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA führt. Effektiv wird die Steuerlast damit zeitlich vorgezogen — der Liquiditätsvorteil liegt in der Vorabentlastung.
Zusätzlich zum IAB kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der verbleibenden Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG). Diese Sonderabschreibung kann auf bis zu 5 Jahre verteilt werden und erhöht die steuerliche Entlastung im Jahr der Investition erheblich.
Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB durchgeführt, muss der IAB rückwirkend aufgelöst werden. Es entstehen dann Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von derzeit 1,8 Prozent jährlich. Für eine rechtssichere Inanspruchnahme des IAB empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.
Häufige Fragen — Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter bereits vor der Investition steuerlich geltend zu machen. Der Abzug kann bis zu 200.000 € betragen und mindert den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung.
Wer kann den IAB in Anspruch nehmen?
Der IAB steht Betrieben zu, deren Betriebsvermögen oder Gewinn bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt: Bei bilanzierenden Betrieben darf der Gewinn 200.000 € nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Freiberufler und Gewerbetreibende mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterliegen derselben Gewinngrenze.
Wie lange muss die Investition nach Bildung des IAB erfolgen?
Die geplante Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Bildungsjahr des IAB tatsächlich durchgeführt werden (§ 7g Abs. 3 EStG). Erfolgt die Investition nicht fristgerecht, wird der IAB rückwirkend aufgelöst, mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Was passiert nach der tatsächlichen Investition?
Im Jahr der Investition wird der IAB dem Gewinn hinzugerechnet, gleichzeitig aber von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes abgezogen. Die verbleibenden Anschaffungskosten können dann regulär abgeschrieben werden. Zusätzlich kann eine Sonderabschreibung von bis zu 20% nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.
Gilt der IAB für alle Wirtschaftsgüter?
Nein. Der IAB gilt nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach der Anschaffung mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden. Gebäude, Grundstücke und immaterielle Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen.