Berechnen Sie den EU-Energiekrisenbeitrag nach § 4 EU-EnergieKBG. Der Steuersatz beträgt 33 % auf Übergewinne von Energieunternehmen für die Jahre 2022–2023. Grundlage ist die EU-Verordnung 2022/1854, die als Reaktion auf die Energiepreiskrise erlassen wurde.
Rechtsgrundlage
- § 4 EU-EnergieKBG (EU-ENERGIEKBG) ↗
Bemessungsgrundlage und Steuersatz 33 % für den EU-Energiekrisenbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2022
- Art. 15 EU-Verordnung 2022/1854 (EU-VO-2022-1854) ↗
EU-Notfallmaßnahmen — Grundlage des Energiekrisenbeitrags
Gültig ab: 6. 10. 2022
EU-Energiekrisenbeitrag 2022–2023 — Übergewinnsteuer für Energieunternehmen
Der EU-Energiekrisenbeitrag (englisch: Windfall Profit Tax oder Windfall Tax) ist eine befristete Sonderabgabe auf außerordentliche Gewinne von Unternehmen im Fossilen-Energie-Sektor. Er wurde durch die EU-Verordnung 2022/1854 eingeführt und in Deutschland durch das EU-EnergieKBG (Gesetz zur Umsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags) in nationales Recht überführt. Der Steuersatz beträgt einheitlich 33 % auf den Übergewinn.
Was ist der Übergewinn?
Der beitragspflichtige Übergewinn entsteht, wenn der aktuelle Jahresgewinn eine bestimmte Mindestschwelle überschreitet. Diese Schwelle berechnet sich als Durchschnittsgewinn der Vorjahre (2018–2021) zuzüglich eines Aufschlags von 20 %. Erst der darüber hinausgehende Teil des Gewinns unterliegt dem Energiekrisenbeitrag. Ziel ist es, lediglich krisenbedingte außerordentliche Gewinne zu besteuern und normale Geschäftsgewinne zu schonen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sind Unternehmen und Betriebsstätten, die überwiegend im Bereich der Gewinnung, Förderung, Raffination und Vermarktung von Erdöl, Erdgas, Kohle und Raffinerieprodukten tätig sind. Dies umfasst neben Großkonzernen auch mittelständische Unternehmen in der Energieversorgungskette, sofern diese die gesetzlichen Umsatzschwellen überschreiten. Die Detailregelungen zur Betroffenheit finden sich in § 2 EU-ENERGIEKBG.
Geltungszeitraum und Abgabepflicht
Der EU-Energiekrisenbeitrag gilt für Wirtschaftsjahre, die in den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 fallen. Die EU-Mitgliedstaaten hatten das Recht, den Beitragszeitraum um ein weiteres Jahr (2024) zu verlängern. In Deutschland ist die Regelung zeitlich auf 2022 und 2023 beschränkt. Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und ist nach Maßgabe der steuerlichen Festsetzung zu entrichten.
Verhältnis zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Der Energiekrisenbeitrag ist eine eigenständige Abgabe neben Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Er ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, was zu einer effektiven Steuerlast deutlich über den nominalen 33 % führt. Zusammen mit Körperschaftsteuer (15 %), Soli (0,825 %) und Gewerbesteuer (ca. 14–17 %) kann die Gesamtbelastung für betroffene Energieunternehmen in Hochsteuerjahren auf über 60 % steigen.
Europäische Einbettung
Deutschland war wie alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die EU-Verordnung 2022/1854 umzusetzen. Die Verordnung wurde im Rahmen des EU-Notfallpakets zur Senkung der Energiepreise erlassen und sah vor, dass ein Teil der Übergewinne der Energieproduzenten abgeschöpft und zur Entlastung der Verbraucher eingesetzt wird. Die nationale Umsetzung durch das EU-EnergieKBG entspricht inhaltlich weitgehend den EU-Vorgaben, enthält aber einige nationale Spezifika bezüglich der Berechnungsmethodik.
Häufige Fragen zum EU-Energiekrisenbeitrag
Was ist der EU-Energiekrisenbeitrag?
Der EU-Energiekrisenbeitrag (auch Übergewinnsteuer oder Windfall Tax genannt) ist eine befristete Abgabe auf außerordentliche Gewinne von Unternehmen im Energiesektor. Er basiert auf der EU-Verordnung 2022/1854 und wurde in Deutschland durch das EU-EnergieKBG umgesetzt. Der Steuersatz beträgt 33 % auf die Übergewinne der Jahre 2022 und 2023.
Wie wird der Übergewinn berechnet?
Der Übergewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Gewinn und einer Mindestschwelle. Die Mindestschwelle berechnet sich als Durchschnittsgewinn der Vorjahre (2018–2021) zuzüglich eines Aufschlags von 20 %. Erst wenn der aktuelle Gewinn diese Schwelle übersteigt, liegt ein beitragspflichtiger Übergewinn vor.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sind Unternehmen und Betriebsstätten im Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriesektor, die in der EU tätig sind. Kleinere Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Jahresumsatz unter bestimmten Schwellenwerten können ausgenommen sein. Die genauen Kriterien regelt § 2 EU-ENERGIEKBG.
Für welche Jahre gilt der Energiekrisenbeitrag?
Der EU-Energiekrisenbeitrag gilt für die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023. Die EU-Mitgliedstaaten konnten entscheiden, ob sie ihn auch auf das Jahr 2024 ausdehnen. In Deutschland ist er zeitlich auf 2022–2023 begrenzt.
Kann der Energiekrisenbeitrag als Betriebsausgabe abgezogen werden?
Nein. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Er mindert daher nicht die körperschaft- oder einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage, was zu einer effektiven Gesamtbelastung deutlich über den nominalen 33 % führen kann.