§ 55 SGB V

Berechnen Sie Ihren GKV-Festzuschuss beim Zahnersatz nach § 55 SGB V — inklusive Bonusheft-Erhöhung auf 60 % (5 Jahre) oder 70 % (10 Jahre) und Ihrem persönlichen Eigenanteil.

Festzuschuss-Quote

50 %

GKV-Festzuschuss

500,00 €

Ihr Eigenanteil500,00 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: § 55 SGB V (2026)

Rechtsgrundlage

GKV Zahnersatz Festzuschuss — so funktioniert die Regelung

Gesetzliche Grundlage: § 55 SGB V

Der GKV-Festzuschuss beim Zahnersatz ist in § 55 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse 50 % der Regelversorgungskosten. Die Regelversorgungskosten selbst werden nach § 56 SGB V von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen festgelegt und regional unterschiedlich vereinbart.

Bonusheft: mehr Festzuschuss durch regelmäßige Vorsorge

Wer lückenlos Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt nachweisen kann, profitiert von einem erhöhten Festzuschuss. Das Bonusheft dient als Nachweis. Bei einem lückenlosen Nachweis für die letzten 5 Jahre steigt der Zuschuss auf 60 %, bei 10 Jahren auf 70 %. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Untersuchungen tatsächlich lückenlos im Bonusheft dokumentiert sind.

Eigenanteil richtig planen

Ihr Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen den Regelversorgungskosten und dem Festzuschuss der Krankenkasse. Entscheiden Sie sich für eine höherwertige Versorgung — etwa ein Implantat statt einer Brücke — kommen zusätzliche Mehrkosten hinzu, die vollständig von Ihnen getragen werden müssen. Es lohnt sich daher, vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen und Angebote zu vergleichen.

Härtefallregelung nach § 55 Abs. 2 SGB V

Versicherte, deren monatliches Bruttogehalt eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet (derzeit 1.407 €/Monat oder das 1,25-fache des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe), können von der Härtefallregelung profitieren. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse 100 % der Regelversorgungskosten, sodass für Sie kein Eigenanteil verbleibt — sofern Sie sich für die Regelversorgung entscheiden.

Kombinationsversorgung und Ausnahmen

Implantate sind grundsätzlich keine Regelversorgung und werden daher nur dann bezuschusst, wenn sie im Einzelfall medizinisch indiziert und als Ausnahme im HKP genehmigt sind. Die Kombinationsversorgung (z. B. Implantat als Pfeilerzahn für eine Brücke) kann in Einzelfällen förderfähig sein. Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt und Ihrer Krankenkasse beraten.

Tipps zur Kostensenkung

Neben dem Bonusheft gibt es weitere Möglichkeiten, Ihren Eigenanteil zu senken: Zahnzusatzversicherungen übernehmen häufig 50–80 % des verbleibenden Eigenanteils. Zahnkliniken an Universitäten bieten Behandlungen oft zu reduzierten Preisen an. Vergleichen Sie Angebote mehrerer Zahnarztpraxen und holen Sie immer einen detaillierten Heil- und Kostenplan ein, bevor Sie zustimmen.

Häufige Fragen zum Zahnersatz-Festzuschuss

Was ist der GKV-Festzuschuss beim Zahnersatz?

Der Festzuschuss ist der gesetzlich festgelegte Anteil, den die Krankenkasse an den Kosten der Regelversorgung übernimmt. Er beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB V grundsätzlich 50 % der Regelversorgungskosten.

Wie erhöht sich der Festzuschuss durch das Bonusheft?

Wer mindestens 5 Jahre lückenlos Vorsorgeuntersuchungen nachweist, erhält 60 % (Erhöhung um 10 Prozentpunkte). Bei lückenlosem 10-Jahres-Nachweis steigt der Zuschuss auf 70 % (Erhöhung um 20 Prozentpunkte).

Was sind Regelversorgungskosten?

Die Regelversorgungskosten sind die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen festgelegten Durchschnittkosten für eine zahnmedizinisch notwendige Standardversorgung je Befund (§ 56 SGB V).

Kann ich den Festzuschuss auch bei höherwertigem Zahnersatz nutzen?

Ja. Der Festzuschuss wird auf die Kosten der Regelversorgung gewährt, unabhängig davon, ob Sie sich für eine höherwertige Versorgung (z. B. Implantat) entscheiden. Den Mehrpreis tragen Sie selbst.

Was gilt bei Empfängern von Sozialleistungen?

Für Versicherte mit geringem Einkommen sieht § 55 Abs. 2 SGB V eine Härtefallregelung vor: Sie erhalten eine Gesamtversorgung auf Kosten der Kasse, wenn die Aufwendungen nach Abzug des Festzuschusses unzumutbar sind.

Gilt der erhöhte Festzuschuss rückwirkend?

Nein. Wenn das Bonusheft lücken aufweist, zählen nur ununterbrochene Zeiträume. Fehlende Jahre unterbrechen den Anspruch, und der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Behandlung vorliegen.

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