Berechnen Sie den effektiven Steuersatz (ETR) und den Steuererhöhungsbetrag (Top-up Tax) für Ihre multinationale Unternehmensgruppe nach dem deutschen Mindeststeuergesetz (MinStG). Der Rechner berücksichtigt den substanzbasierten Freibetrag nach § 58 MinStG mit den Übergangssätzen 2026 (8 % Aktiva, 10 % Personalkosten) und zeigt, ob eine Nachversteuerung auf den Mindeststeuersatz von 15 % erforderlich ist.
Globale Mindeststeuer (Pillar 2 / MinStG) Rechner
Effektiver Steuersatz und Steuererhöhungsbetrag nach §§ 53–59 MinStG
Rechtsgrundlage
- §§ 53, 54 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Effektiver Steuersatz (ETR) und Mindeststeuersatz 15 % (Pillar 2)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- §§ 58, 59 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Substanzbasierter Freibetrag (SBIE) und Steuererhöhungsbetrag
Gültig ab: 1. 1. 2024
Globale Mindeststeuer 2026 — Pillar 2 und das deutsche Mindeststeuergesetz (MinStG)
Die globale Mindeststeuer (Pillar 2) ist das ehrgeizigste internationale Steuerprojekt seit Jahrzehnten. Sie wurde von der OECD und den G20-Staaten entwickelt, um Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer zu bekämpfen und sicherzustellen, dass multinationale Konzerne überall auf der Welt mindestens 15 % effektive Steuer zahlen. Deutschland hat Pillar 2 durch das Mindeststeuergesetz (MinStG) vom 21. Dezember 2023 umgesetzt, das ab dem Wirtschaftsjahr 2024 gilt.
Anwendungsbereich: § 1 MinStG
Das MinStG gilt für Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen €erzielt haben (§ 1 Abs. 1 MinStG). Betroffen sind sowohl in Deutschland ansässige Konzernobergesellschaften als auch in Deutschland belegene Geschäftseinheiten ausländischer Konzerne. Kleine und mittlere Unternehmen sowie reine Inlandsgruppen fallen grundsätzlich nicht unter das Gesetz.
Effektiver Steuersatz (ETR): § 53 MinStG
Der effektive Steuersatz (ETR) nach § 53 MinStG misst die tatsächliche Steuerbelastung einer Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet. Er berechnet sich als Quotient der angepassten Deckungssteuern (Covered Taxes) und des GloBE-Einkommens. Die Deckungssteuern umfassen laufende und latente Ertragsteuern nach § 43 MinStG. Das GloBE-Einkommen basiert auf dem Jahresüberschuss nach § 15 MinStG, bereinigt um zahlreiche steuerliche Anpassungen (§§ 16–30 MinStG).
Substanzbasierter Freibetrag: § 58 MinStG
Der substanzbasierte Freibetrag (Substance Based Income Exclusion, SBIE) nach § 58 MinStG soll sicherstellen, dass reale wirtschaftliche Aktivitäten nicht der Nachversteuerung unterliegen. Er wird von der Top-up-Bemessungsgrundlage abgezogen und berechnet sich aus zwei Komponenten: dem Buchwert qualifizierter Sachanlagen multipliziert mit dem Aktivasatz sowie den qualifizierten Personalkosten multipliziert mit dem Personalkostensatz. Die Übergangssätze für 2026 betragen 8 % (Aktiva) und 10 % (Personalkosten) und sinken bis 2033 schrittweise auf jeweils 5 %.
Steuererhöhungsbetrag (Top-up Tax): § 59 MinStG
Liegt der ETR unter 15 %, ist ein Steuererhöhungsbetrag (Top-up Tax) zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das GloBE-Einkommen nach Abzug des substanzbasierten Freibetrags. Darauf wird der Top-up-Steuersatz angewendet: die Differenz zwischen 15 % und dem tatsächlichen ETR. Deutschland erhebt die Top-up Tax primär als Nationale Ergänzungssteuer (§ 2 MinStG) und subsidiär als Primärergänzungssteuer (§ 8 MinStG).
Safe Harbours und Vereinfachungsregelungen
Das MinStG kennt verschiedene Safe-Harbour-Regelungen, die Unternehmensgruppen von der detaillierten ETR-Berechnung befreien können. Der transitionale CbCR Safe Harbour (§ 87 MinStG) gilt bis 2026 für Steuerhoheitsgebiete, in denen laut Country-by-Country Report eine effektive Steuerbelastung von mindestens 15 % besteht. Darüber hinaus gibt es den De-minimis-Ausschluss (§ 57 MinStG) für Steuerhoheitsgebiete mit einem GloBE-Einkommen unter 1 Mio. € oder einem Umsatz unter 10 Mio. €. Dieser Rechner bildet die Grundberechnung ohne Safe-Harbour-Anwendung ab.
Häufige Fragen zur globalen Mindeststeuer (MinStG)
Was ist die globale Mindeststeuer (Pillar 2)?
Die globale Mindeststeuer (Pillar 2) ist eine OECD/G20-Initiative, die sicherstellt, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € weltweit mindestens 15 % effektive Steuer zahlen. In Deutschland wurde Pillar 2 durch das Mindeststeuergesetz (MinStG) vom 21.12.2023 umgesetzt.
Was ist der effektive Steuersatz (ETR) nach § 53 MinStG?
Der effektive Steuersatz (ETR) nach § 53 MinStG berechnet sich als Quotient der angepassten Deckungssteuern (Covered Taxes nach § 43 MinStG) und des GloBE-Einkommens (Globe Income nach § 15 MinStG), multipliziert mit 100. Liegt der ETR unter 15 %, ist ein Steuererhöhungsbetrag zu zahlen.
Was ist der substanzbasierte Freibetrag (§ 58 MinStG)?
Der substanzbasierte Freibetrag (Substance Based Income Exclusion, SBIE) nach § 58 MinStG mindert die Bemessungsgrundlage für den Steuererhöhungsbetrag. Er berechnet sich aus qualifizierten Sachanlagen (Übergangssatz 2026: 8 %) und qualifizierten Personalkosten (Übergangssatz 2026: 10 %). Die Übergangssätze sinken jährlich bis 2033.
Welche Unternehmen sind vom MinStG betroffen?
Betroffen sind Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € erzielt haben (§ 1 Abs. 1 MinStG). Reine Inlandsgruppen sind von der Ergänzungssteuer ausgenommen, unterliegen aber der Nationalen Ergänzungssteuer (§ 2 MinStG).
Was ist der Steuererhöhungsbetrag (Top-up Tax) nach § 59 MinStG?
Der Steuererhöhungsbetrag (Top-up Tax) nach § 59 MinStG ist der Betrag, um den die tatsächliche Steuerbelastung auf 15 % angehoben wird. Er berechnet sich: max(0, GloBE-Einkommen − Substanzfreibetrag) × (15 % − effektiver Steuersatz). Der Steuererhöhungsbetrag ist null, wenn der ETR bereits 15 % oder mehr beträgt.
Wie wirken die Übergangssätze beim substanzbasierten Freibetrag?
Die Übergangssätze für den substanzbasierten Freibetrag sinken gemäß § 58 Abs. 2 MinStG schrittweise: Für Aktiva von 10 % (2023–2025) über 8 % (2026) auf 5 % (2033+); für Personalkosten von 10 % auf 5 %. In der Übergangsjahr 2026 gilt: Aktiva 8 %, Personalkosten 10 %. Dieser Rechner verwendet die aktuellen Werte für 2026.