Berechnen Sie mit diesem Rechner den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199–203 Bewertungsgesetz (BewG). Das Verfahren ist maßgeblich für die Bewertung von Betriebsvermögen und nicht börsennotierten Unternehmensanteilen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für 2026 gilt ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 nach § 203 BewG.
Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG)
Unternehmenswert für Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 200 BewG berechnen
Rechtsgrundlage
- § 200 Bewertungsgesetz (BewG) ↗
Vereinfachtes Ertragswertverfahren — Ertragswert = Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 203 Bewertungsgesetz (BewG) ↗
Kapitalisierungsfaktor 2026 = 13,75 (Basiszins 2,5 % + Risikozuschlag 4,5 %)
Gültig ab: 1. 1. 2009
Vereinfachtes Ertragswertverfahren 2026 — §§ 199–203 BewG
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 Bewertungsgesetz (BewG) ist das gesetzlich vorgesehene Standardverfahren zur Bewertung von nicht börsennotierten Unternehmen und Unternehmensanteilen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es ermöglicht eine standardisierte, nachvollziehbare Wertermittlung ohne aufwendiges Einzelgutachten.
Die Formel: Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor
Kernstück des Verfahrens ist die Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags (§ 201 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG). Der so ermittelte Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Unternehmenswert. Für 2026 beträgt der Kapitalisierungsfaktor 13,75 — festgesetzt durch das Bundesministerium der Finanzen auf Basis eines Kapitalisierungszinssatzes von 7,14 % (Basiszins 2,5 % + Risikozuschlag 4,5 %).
Ermittlung des Jahresertrags (§ 201 BewG)
Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird als Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag ermittelt. Dabei sind außerordentliche Erträge (z. B. Veräußerungsgewinne) und außerordentliche Aufwendungen (z. B. einmalige Restrukturierungskosten) herauszurechnen. Auch Geschäftsführergehälter müssen auf Fremdvergleichsbasis korrigiert werden — überhöhte Gehälter erhöhen den Ertrag, zu niedrige Gehälter reduzieren ihn entsprechend.
Kapitalisierungsfaktor und seine Ermittlung
Der Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser setzt sich zusammen aus dem vom Bundesministerium der Finanzen jährlich bekannt gegebenen Basiszins und einem pauschalen Risikozuschlag von 4,5 Prozentpunkten. Der Basiszins wird aus dem langfristigen Zinsniveau am Kapitalmarkt (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen) abgeleitet. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Basiszins von 2,5 %, was zusammen mit dem Risikozuschlag einen Kapitalisierungszinssatz von 7,14 % und damit einen Kapitalisierungsfaktor von gerundet 13,75 ergibt.
Sonderbetriebsvermögen (§ 200 Abs. 2 BewG)
Zum berechneten Ertragswert ist nach § 200 Abs. 2 BewG das sogenannte Sonderbetriebsvermögen hinzuzurechnen. Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar im nachhaltigen Jahresertrag erfasst sind: nicht betriebsnotwendige Grundstücke und Immobilien, Beteiligungen, Wertpapiere sowie Liquiditätsüberschüsse. Diese Werte werden zum Liquidationswert oder gemeinen Wert separat bewertet und addiert.
Anwendungsgrenzen des vereinfachten Verfahrens
Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf nach § 199 Abs. 1 BewG nicht angewendet werden, wenn es offensichtlich zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt. Das Finanzamt und der Steuerpflichtige können in diesem Fall auf andere anerkannte Bewertungsverfahren ausweichen — etwa ein Gutachten nach dem IDW S 1-Standard oder ein Discounted-Cashflow-Verfahren. Für Unternehmen in der Startphase, reine Besitzgesellschaften oder Unternehmen mit strukturell negativen Erträgen ist regelmäßig ein alternatives Verfahren heranzuziehen.
Häufige Fragen zum vereinfachten Ertragswertverfahren (BewG)
Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nach BewG?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG) ist ein gesetzlich geregeltes Bewertungsverfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts von nicht börsennotierten Anteilen und Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es basiert auf dem Produkt aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor.
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor 2026?
Der Kapitalisierungsfaktor für 2026 beträgt 13,75 gemäß § 203 Abs. 1 BewG. Er ergibt sich aus dem Kapitalisierungszinssatz von 7,14 %, der sich aus dem Basiszins von 2,5 % und einem pauschalen Risikozuschlag von 4,5 % zusammensetzt. Der Kehrwert des Zinssatzes (1 / 0,0714 ≈ 14,0) wird auf 13,75 gesetzlich festgeschrieben. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Faktor jährlich.
Wann darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht angewendet werden?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nach § 199 Abs. 1 BewG nicht anwendbar, wenn es offensichtlich zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt. Das ist etwa der Fall bei Unternehmen in der Gründungsphase, bei Unternehmen mit ausschließlich Besitzcharakter (z. B. reine Immobilienholdings) oder wenn kein nachhaltiger Ertrag erzielbar ist. In diesen Fällen sind andere Bewertungsverfahren zu wählen.
Was ist der nachhaltig erzielbare Jahresertrag?
Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§ 201 BewG) wird grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag ermittelt. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden herausgerechnet. Ziel ist ein bereinigter, zukunftsfähiger Jahresertrag, der die typische Ertragskraft des Unternehmens repräsentiert.
Was gehört zum Sonderbetriebsvermögen im Sinne des BewG?
Sonderbetriebsvermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) umfasst Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, aber nicht unmittelbar im betrieblichen Ertrag erfasst sind — etwa nicht betriebsnotwendige Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere. Diese Werte werden dem errechneten Ertragswert nach § 200 BewG hinzugerechnet.
Welche Alternativen zum vereinfachten Ertragswertverfahren gibt es?
Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren stehen das Ertragswertverfahren nach § 184 BewG (für Grundstücke) und das Stuttgarter Verfahren (historisch) zur Verfügung. Für Unternehmen kann auch ein Gutachten nach IDW S 1 oder ein Discounted-Cashflow-Verfahren herangezogen werden, wenn ein sachgerechtes Ergebnis nur auf diesem Weg erreichbar ist.