§ 13 / § 14 BewG — Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen

Berechnen Sie den steuerlichen Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen nach § 13 Bewertungsgesetz (BewG). Bei zeitlich begrenzten Nutzungen wird der Vervielfältiger über den gesetzlichen Zinssatz von 5,9 % ermittelt. Bei lebenslänglichen Nutzungen (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht) gilt § 14 BewG — der Vervielfältiger richtet sich nach dem Alter des Berechtigten gemäß der amtlichen Sterbetafel.

Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen (§ 13 / § 14 BewG)

Kapitalwert von Nutzungen und Leistungen nach dem Bewertungsgesetz berechnen

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kapitalwert von Nutzungen nach § 13 und § 14 BewG — Grundlagen 2026

Das Bewertungsgesetz (BewG) regelt, wie Vermögenswerte für steuerliche Zwecke bewertet werden. Die §§ 13 und 14 BewG befassen sich speziell mit dem Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen — also Zahlungen oder Vorteile, die sich über einen Zeitraum hinweg wiederholen, beispielsweise Nießbrauch, Wohnrechte, Renten, Erbbauzinsen oder sonstige Jahresleistungen.

§ 13 BewG — Zeitlich begrenzte Nutzungen und Leistungen

Bei zeitlich begrenzten Nutzungen steht die Gesamtlaufzeit in Jahren fest. Der Kapitalwert berechnet sich als Jahreswert multipliziert mit dem Vervielfältiger. Der Vervielfältiger ist mathematisch der Rentenbarwertfaktor: KWF = (1 − (1 + z)^(−n)) / z, wobei z der gesetzliche Zinssatz von 5,9 % und n die Laufzeit in Jahren ist. Bei 10 Jahren ergibt sich ein Vervielfältiger von ca. 7,515; bei 20 Jahren ca. 11,158. Der Jahreswert der Nutzung (z. B. der ortsübliche Jahresmietzins bei einem Wohnrecht) wird mit diesem Faktor multipliziert, um den steuerlichen Kapitalwert zu erhalten.

§ 14 BewG — Lebenslängliche Nutzungen

Bei lebenslänglichen Nutzungen — etwa einem lebenslangen Nießbrauch oder Wohnrecht — ist die Dauer unbekannt. Sie hängt von der Lebenserwartung der berechtigten Person ab. § 14 BewG sieht daher eine Bewertung anhand der amtlichen Sterbetafel vor. Dem Alter des Berechtigten wird ein gesetzlich festgelegter Vervielfältiger zugeordnet. Dieser nimmt mit steigendem Alter ab: Bei Alter 0 beträgt er 18,6 (maximaler Wert), bei Alter 65 ca. 9,1, bei Alter 80 ca. 5,3 und bei Alter 99 nur noch 1,0. Die amtliche Tabelle des § 14 BewG wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig aktualisiert, wenn neue Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts vorliegen.

Anwendungsfelder — Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer

Die Kapitalwertberechnung nach §§ 13/14 BewG hat breite steuerliche Relevanz. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (§ 12 ErbStG) wird der Kapitalwert von Nießbrauch und Wohnrechten vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen, wenn diese Rechte als Lasten eingetragen sind. Damit reduziert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage, was gerade bei vorweggenommener Erbfolge (Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch) erhebliche Steuervorteile bieten kann.

Nießbrauch und vorweggenommene Erbfolge

Der Vorbehaltsnießbrauch ist eines der häufigsten Gestaltungsmittel der Nachfolgeplanung: Eltern übertragen die Immobilie auf die Kinder, behalten sich aber den lebenslangen Nießbrauch vor. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs nach § 14 BewG wird vom Schenkungswert abgezogen. Bei einem 65-jährigen Elternteil mit einem Jahreswert des Nießbrauchs von 18.000 € (ortsübliche Jahresmiete) ergibt sich ein Kapitalwert von ca. 163.800 € (18.000 × 9,1). Dieser Betrag mindert den steuerpflichtigen Erwerb — eine legale und weit verbreitete Steueroptimierung.

Wichtige Hinweise zur Berechnung

Der Jahreswert darf nach § 16 BewG höchstens das 18,6-fache des Jahreswertes betragen (was dem Vervielfältiger für Alter 0 entspricht) und darf außerdem nicht höher sein als 1/18,6 des Kapitalwertes des der Nutzung unterliegenden Wirtschaftsgutes. Für professionelle Steuerplanung empfiehlt sich stets die Konsultation eines Steuerberaters, da individuelle Umstände — z. B. Pflegebedürftigkeit, andere Vorlasten, abweichende Jahreswertermittlung — das Ergebnis maßgeblich beeinflussen können.

Häufige Fragen zum Kapitalwert von Nutzungen nach §§ 13/14 BewG

Was ist der Kapitalwert einer wiederkehrenden Nutzung nach § 13 BewG?

Der Kapitalwert einer wiederkehrenden Nutzung oder Leistung ist der Barwert aller künftigen Zahlungen. Er berechnet sich nach § 13 BewG als Jahreswert multipliziert mit dem jeweiligen Vervielfältiger. Bei zeitlich begrenzten Nutzungen ergibt sich der Vervielfältiger aus dem gesetzlichen Zinssatz von 5,9 % nach der Rentenbarwertformel. Das Ergebnis ist der steuerliche Kapitalwert, der für die Bemessungsgrundlage verschiedener Steuerarten relevant ist.

Was ist der Unterschied zwischen zeitlich begrenzten und lebenslänglichen Nutzungen?

Bei zeitlich begrenzten Nutzungen steht die Laufzeit in Jahren fest. Der Vervielfältiger ergibt sich aus der Formel KWF = (1 − (1 + z)^(−n)) / z mit dem gesetzlichen Zinssatz z = 5,9 % und der Laufzeit n. Bei lebenslänglichen Nutzungen (§ 14 BewG) ist die Dauer unbekannt — sie hängt vom Leben der berechtigten Person ab. Hier werden Vervielfältiger aus einer amtlichen Sterbetafel verwendet, die mit zunehmendem Alter des Berechtigten kleiner werden.

Welcher Zinssatz wird nach § 13 BewG verwendet?

Das Bewertungsgesetz schreibt für die Kapitalisierung zeitlich begrenzter Nutzungen einen gesetzlichen Zinssatz von 5,9 % vor. Dieser Zinssatz ist im Gesetz fest verankert und gilt unabhängig vom aktuellen Marktzinsniveau. Bei lebenslänglichen Nutzungen (§ 14 BewG) ist kein fester Zinssatz maßgeblich — dort werden die amtlichen Vervielfältiger aus der Sterbetafel direkt angewendet.

Wofür wird der Kapitalwert nach § 13 / § 14 BewG benötigt?

Der Kapitalwert nach §§ 13/14 BewG wird vor allem für steuerliche Zwecke benötigt: bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Bewertung von Nießbrauch, Renten, Wohnrechten), bei der Grunderwerbsteuer (z. B. Bewertung von Grundstückslasten), sowie bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Versorgungsleistungen. Auch bei der Bewertung von lebenslangen Wohnrechten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge spielt § 14 BewG eine entscheidende Rolle.

Wie wird ein Nießbrauch nach § 14 BewG bewertet?

Ein lebenslänglicher Nießbrauch wird nach § 14 BewG bewertet. Der Jahreswert des Nießbrauchs (typischerweise der ortsübliche Jahresmietzins für die betreffende Immobilie) wird mit dem altersabhängigen Vervielfältiger der amtlichen Sterbetafel multipliziert. Je jünger der Nießbrauchsberechtigte, desto höher der Vervielfältiger und damit der Kapitalwert. Bei einem 65-Jährigen beträgt der Vervielfältiger ca. 9,1; bei einem 80-Jährigen nur noch ca. 5,3.

Gilt § 13 BewG auch für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Ja. Die Bewertungsvorschriften der §§ 13/14 BewG gelten über § 12 ErbStG auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wenn jemand ein Haus erbt, belastet mit einem lebenslänglichen Wohnrecht der Mutter, wird der Kapitalwert dieses Wohnrechts nach § 14 BewG ermittelt und vom Rohwert des geerbten Grundstücks abgezogen. Dadurch vermindert sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Verwandte Rechner