§§ 1–7, 17 InsVV — Insolvenzverwalter-Vergütung und Verfahrenskosten

Schätzen Sie die Gesamtkosten eines Insolvenzverfahrens: Verwalterhonorar nach der Staffelvergütung des § 2 InsVV, Zuschläge (§ 3), Auslagenpauschale (§ 4), Umsatzsteuer (§ 7), Gläubigerausschuss-Kosten (§ 17) und Gerichtskosten nach GKG. Alle Kostenpositionen auf einen Blick.

Insolvenzverfahren Gesamtkosten Schätzung (InsVV + GKG)

Verwalterhonorar, Auslagen, USt, Gläubigerausschuss und Gerichtskosten berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzverfahren: Welche Kosten entstehen und wer zahlt?

Ein Insolvenzverfahren verursacht erhebliche Kosten, die vorrangig aus der Insolvenzmasse bestritten werden. Für Gläubiger ist es entscheidend zu wissen, welcher Anteil der Masse tatsächlich zur Verteilung gelangt und wie viel für Verfahrenskosten aufgewendet wird. Für Schuldner ist die Kostenquote relevant, um beurteilen zu können, ob ein Verfahren überhaupt wirtschaftlich durchführbar ist.

Verwaltervergütung nach § 2 InsVV — die Staffelvergütung

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) berechnet. Maßgeblich ist § 2 InsVV mit seinem gestaffelten Vergütungssystem: Je höher die Insolvenzmasse, desto niedriger der prozentuale Vergütungssatz. Die erste Stufe beträgt 40 % auf die ersten 35.000 €, die zweite Stufe 26 % auf den Mehrbetrag bis 70.000 € und so weiter. Für sehr große Verfahren (über 700 Mio. €) beträgt der Satz nur noch 0,2 %.

Dieses degressive System stellt sicher, dass bei kleinen Verfahren ein angemessenes Mindesthonorar gewährleistet wird (mindestens 1.400 €), während bei großen Verfahren die Kosten nicht überproportional steigen. Die Mindestvergütung erhöht sich ab 11 Gläubigern gestaffelt um 210 € bzw. 140 € je angefangene 5 Gläubiger.

Zuschläge und Abschläge (§ 3 InsVV)

Das Insolvenzgericht kann Zuschläge auf die Regelvergütung gewähren, wenn der Verwalter überdurchschnittlich viel Arbeit leisten muss. Typische Gründe sind die Fortführung eines Unternehmens im Insolvenzverfahren, eine Vielzahl von Arbeitnehmern, komplizierte Rechtsstreitigkeiten oder internationalen Bezüge des Verfahrens. Zuschläge können bis zu 100 % des Regelsatzes betragen, in Ausnahmefällen noch darüber. Umgekehrt können bei einfach gelagerten Fällen Abschläge vorgenommen werden.

Auslagen (§ 4 InsVV) und Umsatzsteuer (§ 7 InsVV)

Neben der Vergütung erhält der Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale für Bürokosten, Porto, Telefon und sonstige Verwaltungsaufwendungen. Diese wird üblicherweise mit ca. 15 % der Vergütung angesetzt. Auf die Summe aus Vergütung und Auslagen fällt Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an (§ 7 InsVV), da Insolvenzverwalter regelmäßig umsatzsteuerpflichtig sind.

Gläubigerausschuss und Gerichtskosten

Wird ein Gläubigerausschuss nach § 67 InsO bestellt, haben dessen Mitglieder Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz (§ 17 InsVV). Die Höhe hängt vom Arbeitsaufwand ab und wird vom Gericht festgesetzt. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und umfassen Verfahrensgebühren sowie Zustellungs- und Gutachterkosten. Insgesamt können die Verfahrenskosten bei kleinen Massen über 30 % betragen, während sie bei großen Verfahren auf unter 5 % sinken.

Masseunzulänglichkeit und Verfahrensfinanzierung

Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, droht Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO. In diesem Fall werden die Verfahrenskosten vorrangig bedient, und die Gläubiger erhalten nichts. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren können die Verfahrenskosten gestundet werden (§ 4a InsO a.F.), um auch bei geringer Masse ein Verfahren zu ermöglichen. Die Stundung wird mit der Restschuldbefreiung verrechnet.

Häufige Fragen zu Insolvenzverfahrenskosten

Wie berechnet sich das Honorar des Insolvenzverwalters?

Das Honorar richtet sich nach § 2 InsVV und wird gestaffelt nach der Insolvenzmasse berechnet. Auf die ersten 35.000 € entfallen 40 %, auf den Mehrbetrag bis 70.000 € 26 %, auf den Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5 % usw. Das Mindesthonorar beträgt 1.400 € bei bis zu 10 Gläubigern.

Was sind Zuschläge nach § 3 InsVV?

Das Insolvenzgericht kann Zuschläge auf die Regelvergütung gewähren, wenn das Verfahren besonders aufwändig ist — etwa bei Betriebsfortführung, zahlreichen Arbeitnehmern, komplizierten Rechtsstreitigkeiten oder grenzüberschreitenden Sachverhalten. Zuschläge können bis zu 100 % des Regelsatzes betragen.

Was umfasst die Auslagenpauschale (§ 4 InsVV)?

Der Insolvenzverwalter erhält nach § 4 InsVV eine Auslagenpauschale für Bürokosten, Porto, Telefon und ähnliche Verwaltungsausgaben. Diese beträgt regelmäßig ca. 15 % der Vergütung. Tatsächlich höhere Auslagen können einzeln abgerechnet werden.

Fällt auf die Verwaltervergütung Umsatzsteuer an?

Ja, gemäß § 7 InsVV wird auf die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Umsatzsteuer in Höhe von 19 % erhoben, sofern der Verwalter umsatzsteuerpflichtig ist — was in der Regel der Fall ist.

Was kostet ein Gläubigerausschuss?

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 17 InsVV Anspruch auf Vergütung für Zeitaufwand und Auslagenersatz. Die Kosten hängen von der Sitzungshäufigkeit und dem Verfahrensumfang ab. Als grobe Schätzung werden oft ca. 1 % der Insolvenzmasse angesetzt.

Welche Gerichtskosten fallen im Insolvenzverfahren an?

Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG (Gerichtskostengesetz), Anlage 2. Sie hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab und umfassen Verfahrensgebühren, Zustellungskosten und ggf. Kosten für Sachverständigengutachten. Bei kleineren Verfahren betragen sie typischerweise 1.000–5.000 €.

Gibt es ein Mindesthonorar für den Insolvenzverwalter?

Ja, nach § 2 Abs. 2 InsVV beträgt das Mindesthonorar 1.400 € bei bis zu 10 Gläubigern. Ab 11 Gläubigern erhöht sich das Mindesthonorar um 210 € je angefangene 5 Gläubiger bis 30 Gläubiger, danach um 140 € je angefangene 5 Gläubiger.

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