§§ 2, 3 InsVV — Regelvergütung und Zu-/Abschläge

Berechnen Sie die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Der Rechner ermittelt die Regelvergütung nach der degressiven Staffel des § 2 InsVV und berücksichtigt Zuschläge (§ 3 Abs. 1 InsVV) bei besonderer Erschwernis sowie Abschläge (§ 3 Abs. 2 InsVV) bei besonderer Erleichterung. Der Mindestbetrag von 1.400 € nach § 2 Abs. 2 InsVV wird automatisch angewendet.

Insolvenzverwalter Zu-/Abschläge Rechner (InsVV § 3)

Regelvergütung nach § 2 InsVV und Zu-/Abschläge nach § 3 InsVV berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzverwalter-Vergütung 2026 — Regelvergütung und Zu-/Abschläge nach InsVV

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt, die auf § 65 der Insolvenzordnung (InsO) beruht. Die InsVV legt fest, wie die Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse berechnet wird, welche Zuschläge und Abschläge möglich sind und wie die Auslagen des Verwalters erstattet werden. Die korrekte Berechnung der Vergütung ist sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für Gläubiger und Schuldner von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Regelvergütung nach § 2 InsVV — degressive Staffel

Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse und ist degressiv gestaffelt: Bei kleinen Massen (bis 35.000 €) beträgt der Prozentsatz 40 %, bei mittleren Massen (35.000–70.000 €) 26 %, bei größeren Verfahren (70.000–350.000 €) 7,5 %, für den Bereich von 350.000–700.000 € nur noch 3 %, für Massen bis 35 Mio. € 2 %, für den Bereich bis 70 Mio. € 1 % und für Massen über 70 Mio. € nur noch 0,5 %. Der Mindestbetrag beträgt 1.400 € gemäß § 2 Abs. 2 InsVV.

Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV

Zuschläge zur Regelvergütung sind nach § 3 Abs. 1 InsVV möglich, wenn der Insolvenzverwalter besondere Erschwernis bei seiner Tätigkeit hatte. Typische Zuschlagsgründe sind: eine überdurchschnittlich große Gläubigerzahl, die Fortführung eines insolventen Unternehmens (Betriebsfortführung), komplizierte Verwertungsmaßnahmen wie der Verkauf von Immobilien oder Unternehmensteilen, internationale Verflechtungen oder aufwändige Insolvenzanfechtungsverfahren. Das zuständige Insolvenzgericht setzt die Vergütung einschließlich eventueller Zuschläge auf Antrag des Verwalters fest (§ 64 InsO).

Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV

Abschläge von der Regelvergütung kommen nach § 3 Abs. 2 InsVV in Betracht, wenn die Aufgaben des Verwalters geringer waren als in einem Durchschnittverfahren. Typische Abschlagsgründe sind: eine masselose oder massearme Insolvenz, in der keine Verteilung an Gläubiger stattfindet, die Übernahme eines bereits durch einen Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren vorbereiteten Insolvenzplans oder eine besonders kurze Verfahrensdauer.

Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 64 InsO

Der Insolvenzverwalter stellt nach Rechnungslegung einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung beim Insolvenzgericht (§ 64 Abs. 1 InsO). Das Gericht prüft die Berechtigung der geltend gemachten Zu- und Abschläge und setzt die Vergütung durch Beschluss fest. Gegen diesen Beschluss können sowohl der Verwalter als auch die Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen. Die Vergütung ist eine Masseverbindlichkeit und genießt damit Vorrang vor einfachen Insolvenzforderungen.

Auslagen des Insolvenzverwalters

Neben der Vergütung hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 4 InsVV). Dazu gehören z. B. Reisekosten, Kommunikationskosten und sonstige bare Auslagen. Liegt die Summe der Einzelauslagen bei mehr als 50 €, können alternativ pauschal 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 € pro Monat geltend gemacht werden. Dieser Rechner berechnet ausschließlich die Vergütung nach §§ 2, 3 InsVV ohne Auslagen und ohne Umsatzsteuer.

Häufige Fragen zur Insolvenzverwalter-Vergütung (InsVV)

Wie wird die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV berechnet?

Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV wird aus der Insolvenzmasse nach einer degressiven Staffel berechnet: bis 35.000 € → 40 %, von 35.000–70.000 € → 26 %, von 70.000–350.000 € → 7,5 %, von 350.000–700.000 € → 3 %, von 700.000–35 Mio. € → 2 %, von 35–70 Mio. € → 1 %, über 70 Mio. € → 0,5 %. Der Mindestbetrag beträgt gemäß § 2 Abs. 2 InsVV 1.400 €.

Was sind Zuschläge nach § 3 InsVV?

Zuschläge zur Regelvergütung werden nach § 3 Abs. 1 InsVV gewährt, wenn der Insolvenzverwalter besondere Erschwernis bei der Verfahrensführung hatte. Typische Gründe sind: sehr große Gläubigerzahl, komplexe Masseverbindlichkeiten, Betriebsfortführung, komplizierte Verwertungsmaßnahmen, internationale Verflechtungen oder aufwändige Anfechtungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet über die Höhe der Zuschläge.

Wann können Abschläge nach § 3 InsVV vorgenommen werden?

Abschläge von der Regelvergütung sind nach § 3 Abs. 2 InsVV zulässig, wenn die Aufgaben des Verwalters geringer als üblich waren. Gründe für Abschläge sind: masselose oder massearme Insolvenz, keine Betriebsfortführung, Vorbereitung durch Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren, übernommener vorbereiteter Insolvenzplan. Die Abschläge sollen die tatsächliche Arbeitsbelastung widerspiegeln.

Was ist unter der Insolvenzmasse im Sinne von § 2 InsVV zu verstehen?

Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist die Insolvenzmasse, d. h. das Vermögen, das zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Maßgeblich ist der Wert der Masse zum Zeitpunkt der Verteilung, nicht bei Verfahrenseröffnung. Masseverbindlichkeiten (§ 54 InsO) mindern die Berechnungsgrundlage.

Wie hoch ist der Mindestbetrag der Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV?

Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters 1.400 €. Dieser Mindestbetrag gilt auch dann, wenn die rechnerische Vergütung nach der degressiven Staffel niedriger wäre — z. B. bei massearmen Verfahren. Der Mindestbetrag soll einen wirtschaftlichen Mindestanreiz für die Übernahme kleiner Insolvenzen sichern.

Ist die Vergütung des Insolvenzverwalters umsatzsteuerpflichtig?

Ja, die Vergütung des Insolvenzverwalters unterliegt der Umsatzsteuer (§ 63 Abs. 1 InsO i. V. m. UStG). Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, die auf seine Vergütung und seine Auslagen entfällt. Bei einem Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer erhöht sich die Nettovergütung entsprechend. Die InsVV-Vergütung ist stets Nettobetrag.

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