§ 16 InvStG — Besteuerung von Ausschüttungen

Berechnen Sie die Steuer auf Fondsausschüttungen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Der Rechner berücksichtigt die Teilfreistellung nach § 20 InvStG je nach Fondskategorie (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %) sowie Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Investmentsteuer Ausschüttungen Rechner (§ 16 InvStG)

Steuer auf Fondsausschüttungen mit Teilfreistellung berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Investmentsteuer auf Ausschüttungen: Teilfreistellung und Abgeltungsteuer

Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Fondsausschüttungen in Deutschland nach einem vereinfachten System besteuert. Das Investmentsteuergesetz (InvStG) sieht vor, dass Ausschüttungen aus Investmentfonds der Abgeltungsteuer unterliegen, wobei eine Teilfreistellung den steuerpflichtigen Anteil je nach Fondskategorie reduziert. Dieses System ersetzt die bis 2017 geltende transparente Besteuerung, bei der die tatsächlichen Fondserträge dem Anleger zugerechnet wurden.

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG

Die Teilfreistellung ist das zentrale Element der neuen Investmentbesteuerung. Sie soll die auf Fondsebene gezahlte Körperschaftsteuer (15 % auf deutsche Dividenden und Immobilienerträge) pauschal kompensieren. Die Höhe hängt von der Fondskategorie ab: Aktienfonds (fortlaufend mehr als 50 % in Aktien investiert) erhalten 30 % Freistellung, Mischfonds (mindestens 25 % in Aktien) 15 %, und Immobilienfonds (mehr als 50 % in Immobilien) 60 %. Bei Fonds mit überwiegend ausländischen Immobilien beträgt die Teilfreistellung sogar 80 %. Rentenfonds und Geldmarktfonds ohne Aktienanteil erhalten keine Teilfreistellung.

Besteuerung der Ausschüttung: Schritt für Schritt

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird die Teilfreistellung von der Brutto-Ausschüttung abgezogen, um den steuerpflichtigen Anteil zu ermitteln. Auf diesen steuerpflichtigen Anteil wird die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben (§ 32d EStG). Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer an. Kirchenmitglieder zahlen zudem Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern) auf die Abgeltungsteuer.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) gilt auch für Investmenterträge. Wird ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank eingerichtet, bleiben Erträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag wird auf den steuerpflichtigen Anteil (nach Teilfreistellung) angerechnet, nicht auf die Brutto-Ausschüttung. Bei mehreren Depots wird der Pauschbetrag auf die einzelnen Banken aufgeteilt.

Vergleich: Effektive Steuerbelastung nach Fondskategorie

Durch die Teilfreistellung variiert die effektive Steuerbelastung erheblich: Ein Aktienfonds wird mit effektiv ca. 18,5 % (ohne Kirchensteuer) auf die Brutto-Ausschüttung besteuert, ein Mischfonds mit ca. 22,4 %, ein Immobilienfonds mit nur ca. 10,6 %, und ein sonstiger Fonds mit den vollen 26,375 %. Diese Unterschiede machen die Fondskategorie zu einem relevanten Faktor bei der Anlageentscheidung, auch wenn die steuerliche Behandlung allein kein Anlagekriterium sein sollte.

Vorabpauschale vs. Ausschüttung

Neben der Besteuerung von Ausschüttungen kennt das InvStG auch die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), die bei thesaurierenden Fonds oder bei geringen Ausschüttungen anfällt. Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch nicht ausschüttende Fonds laufend besteuert werden. Bei der späteren Veräußerung oder Ausschüttung werden bereits versteuerte Vorabpauschalen angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Häufige Fragen zur Investmentsteuer auf Ausschüttungen

Was ist die Teilfreistellung bei Fondsausschüttungen?

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG befreit einen festen Prozentsatz der Fondsausschüttung von der Besteuerung. Der Prozentsatz hängt von der Fondskategorie ab: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %, sonstige Fonds 0 %. Die Teilfreistellung soll die auf Fondsebene bereits gezahlte Steuer (Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden) pauschal kompensieren.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer auf Fondsausschüttungen?

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % auf den steuerpflichtigen Anteil der Ausschüttung (nach Abzug der Teilfreistellung). Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 %). Der effektive Steuersatz auf die gesamte Ausschüttung liegt daher je nach Fondskategorie deutlich unter 26,375 %.

Gilt der Sparerpauschbetrag auch bei Fondsausschüttungen?

Ja, der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) gilt auch für Investmenterträge. Ausschüttungen, die nach Teilfreistellung unter dem Sparerpauschbetrag liegen, bleiben steuerfrei. Dieser Rechner berücksichtigt den Sparerpauschbetrag nicht einzeln, da er vom Gesamtvolumen der Kapitalerträge abhängt.

Wann wurde das Investmentsteuergesetz reformiert?

Das aktuelle Investmentsteuergesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft (Investmentsteuerreformgesetz 2018). Es ersetzte das alte transparente Besteuerungssystem durch eine Vorabpauschale und Teilfreistellung. Alle Fonds zahlen seit 2018 auf Fondsebene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Immobilienerträge, der Anleger erhält im Gegenzug die Teilfreistellung.

Wie unterscheiden sich Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds steuerlich?

Aktienfonds (fortlaufend mehr als 50 % in Aktien) erhalten 30 % Teilfreistellung, Mischfonds (fortlaufend mindestens 25 % in Aktien) erhalten 15 %, Immobilienfonds (fortlaufend mehr als 50 % in Immobilien) erhalten 60 % (bei ausländischen Immobilien sogar 80 %). Alle anderen Fonds (z. B. Rentenfonds, Geldmarktfonds) erhalten keine Teilfreistellung.

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