Mit diesem Rechner vergleichen Sie die steuerliche Gesamtbelastung von ausschüttenden und thesaurierenden Investmentfonds über Ihren gewünschten Anlagezeitraum. Der Rechner berücksichtigt die Vorabpauschale, Teilfreistellung nach Fondskategorie und die Verkaufsbesteuerung — alles nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) in der Fassung ab 2018.
Investmentsteuer: Ausschüttend vs. Thesaurierend
Vergleich der Steuerbelastung über N Jahre nach InvStG 2018
Rechtsgrundlage
- § 16 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Besteuerung von Ausschüttungen
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Vorabpauschale
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Teilfreistellung
Gültig ab: 1. 1. 2018
Steuern auf Investmentfonds: Ausschüttend vs. Thesaurierend im Detail
Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum 1. Januar 2018 werden alle Publikumsfonds nach einem einheitlichen System besteuert. Die zentrale Neuerung war die Einführung der Vorabpauschale für thesaurierende Fonds, die eine jährliche Mindestbesteuerung sicherstellt. Gleichzeitig wurde die Teilfreistellung eingeführt, die je nach Fondskategorie einen Teil der Erträge steuerfrei stellt und damit die Fondsbesteuerung auf Anlegerebene vereinfacht.
Ausschüttende Fonds — Jährliche Besteuerung
Bei ausschüttenden Fonds werden die Erträge — Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne — regelmäßig an die Anleger ausgezahlt. Auf diese Ausschüttungen fällt sofort die Abgeltungsteuer von 26,375% an (25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag). Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG reduziert die Bemessungsgrundlage: Bei einem Aktienfonds mit 30% Teilfreistellung werden nur 70% der Ausschüttung besteuert, der effektive Steuersatz sinkt damit auf 18,4625%. Der Nachteil: Das jährlich versteuerte Kapital steht nicht mehr für den Zinseszinseffekt zur Verfügung. Bei langen Anlagezeiträumen summiert sich dieser Effekt erheblich.
Thesaurierende Fonds — Vorabpauschale und Steuerstundung
Thesaurierende Fonds legen die Erträge automatisch wieder im Fonds an. Statt der vollen Erträge wird nur die deutlich niedrigere Vorabpauschale jährlich besteuert. Diese berechnet sich als: Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7, wobei sie den tatsächlichen Wertzuwachs nicht übersteigen darf. Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank festgelegt und betrug für 2026 genau 2,29%. Für einen Fonds mit 50.000 € Wert ergibt sich eine Vorabpauschale von lediglich 801,50 € (50.000 × 2,29% × 0,7). Bei einem Aktienfonds mit 30% Teilfreistellung beträgt die tatsächliche Steuer darauf nur etwa 148 € — deutlich weniger als bei einer vollen Ausschüttungsbesteuerung.
Verkaufsbesteuerung und Anrechnung
Beim Verkauf eines thesaurierenden Fonds wird der gesamte Wertzuwachs (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten) besteuert — abzüglich der bereits über die Vorabpauschale versteuerten Beträge. Dies stellt sicher, dass keine Doppelbesteuerung stattfindet. Der Steuerstundungseffekt ergibt sich daraus, dass das nicht jährlich versteuerte Kapital über die gesamte Haltedauer weiterhin Rendite erwirtschaftet. Je länger der Anlagezeitraum, desto größer ist der Vorteil der Steuerstundung gegenüber der jährlichen Besteuerung bei ausschüttenden Fonds.
Teilfreistellung nach Fondskategorie (§ 20 InvStG)
Die Teilfreistellungssätze gelten einheitlich für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne: Aktienfonds (mindestens 51% Aktienquote) erhalten 30%, Mischfonds (mindestens 25% Aktienquote) 15%, Immobilienfonds 60%, und sonstige Fonds (z.B. reine Anleihen-ETFs) erhalten keine Teilfreistellung. Die Fondskategorie wird vom Fondsanbieter festgelegt und ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Teilfreistellung soll pauschal die Vorbelastung auf Fondsebene (z.B. Quellensteuer auf Dividenden) ausgleichen und macht die Besteuerung für Anleger transparenter als das frühere System mit anrechenbarer Quellensteuer.
Basiszins und jährliche Anpassung
Der Basiszins für die Vorabpauschale wird aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und jährlich Anfang Januar von der Bundesbank bekanntgegeben. In den Jahren 2021 und 2022 war der Basiszins negativ, sodass keine Vorabpauschale anfiel. Seit 2023 ist der Basiszins wieder positiv (2023: 2,55%, 2024: 2,29%, 2025: 2,29%, 2026: 2,29%). Die niedrige Vorabpauschale im Vergleich zur tatsächlichen Fondsrendite (z.B. 7% bei globalen Aktien-ETFs) ist der Hauptgrund für den Steuervorteil thesaurierender Fonds — die Differenz zwischen tatsächlicher Rendite und Vorabpauschale bleibt unversteuert im Fonds und arbeitet weiter.
Häufig gestellte Fragen zur Investmentbesteuerung
Was ist der Unterschied zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds?
Ausschüttende Fonds zahlen Erträge (Dividenden, Zinsen) regelmäßig an die Anleger aus. Thesaurierende Fonds legen die Erträge automatisch wieder im Fonds an. Steuerlich werden ausschüttende Fonds jährlich auf die volle Ausschüttung besteuert, während thesaurierende Fonds nur eine geringere Vorabpauschale versteuern — die restliche Steuer fällt erst beim Verkauf an.
Was ist die Vorabpauschale nach § 18 InvStG?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds. Sie berechnet sich als: Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Sie ist gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres. Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank festgelegt (2026: 2,29%). Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei thesaurierenden Fonds jährlich ein Mindestbetrag versteuert wird.
Was sind die Teilfreistellungssätze nach § 20 InvStG?
Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast: Aktienfonds (≥51% Aktienquote) erhalten 30% Teilfreistellung, Mischfonds (≥25% Aktien) 15%, Immobilienfonds 60%, und sonstige Fonds (z.B. reine Anleihen-ETFs) erhalten keine Teilfreistellung (0%). Die Teilfreistellung gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für die Vorabpauschale und den Veräußerungsgewinn.
Warum sind thesaurierende Fonds steuerlich oft vorteilhafter?
Thesaurierende Fonds haben einen Steuerstundungseffekt: Nur die (niedrigere) Vorabpauschale wird jährlich besteuert, der Rest erst beim Verkauf. Das nicht versteuerte Kapital arbeitet im Fonds weiter und erzeugt Rendite auf Rendite (Zinseszinseffekt). Je länger die Anlagedauer, desto größer wird dieser Vorteil. Bei ausschüttenden Fonds wird jedes Jahr der volle Ertrag besteuert, sodass weniger Kapital reinvestiert wird.
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer auf Fondserträge?
Die Abgeltungsteuer beträgt 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag darauf, also insgesamt 26,375%. Bei Kirchensteuerpflicht kann der effektive Satz leicht abweichen. Die Teilfreistellung reduziert die Bemessungsgrundlage, sodass der effektive Steuersatz z.B. bei Aktienfonds nur 26,375% × 70% = 18,4625% beträgt.
Wird die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet?
Ja. Bereits über die Vorabpauschale versteuerte Beträge werden beim Verkauf des Fondsanteils auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich als: Verkaufspreis − Anschaffungskosten − Summe der Vorabpauschalen.