§ 20 Abs. 9 EStG

Verteilen Sie Ihren Freistellungsauftrag optimal auf mehrere Banken. Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 gemäß § 20 Abs. 9 EStG 1.000 Euro (ledig) oder 2.000 Euro (verheiratet). Der Rechner zeigt die ideale Aufteilung und berechnet die Abgeltungsteuer (25 % + Soli) auf nicht freigestellte Kapitalerträge.

Sparerpauschbetrag-Verteiler 2026

§ 20 Abs. 9 EStG — Freistellungsaufträge optimal auf Banken verteilen

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Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge in Deutschland steuerfrei sind. Die gesetzliche Grundlage bildet § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 Euro pro Person bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Die Erhöhung von zuvor 801 Euro bzw. 1.602 Euro wurde im Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und war eine Reaktion auf die gestiegenen Zinsen. Kapitalerträge unterhalb dieser Grenze unterliegen weder der Abgeltungsteuer noch dem Solidaritätszuschlag.

Freistellungsauftrag und optimale Verteilung

Um den Sparerpauschbetrag bereits beim Zufluss der Kapitalerträge zu nutzen, stellt man bei der Bank einen Freistellungsauftrag gemäß § 44a EStG. Dieser weist das Kreditinstitut an, bis zur angegebenen Höhe keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken führt, muss den Freistellungsauftrag aufteilen — der Gesamtbetrag aller Aufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Die optimale Strategie ist, den Auftrag entsprechend den erwarteten Erträgen zu verteilen: Die Bank mit dem höchsten erwarteten Ertrag erhält zuerst einen Freistellungsauftrag, die anderen Banken bekommen das verbleibende Limit.

Abgeltungsteuer auf den Überschuss

Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent gemäß § 32d EStG. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer — die effektive Gesamtbelastung beträgt also 26,375 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich diese Belastung. Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann die zu viel gezahlte Steuer nachträglich über die Einkommensteuererklärung zurückfordern.

NV-Bescheinigung als Alternative

Für Personen mit sehr geringem Gesamteinkommen (insbesondere Kinder, Rentner mit kleinen Bezügen und Studenten) kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Mit dieser Bescheinigung behalten Banken keine Kapitalertragsteuer ein — und das selbst bei Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag. Die NV-Bescheinigung gilt, wenn das Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags (12.348 Euro für 2026) liegt. Sie ist jeweils für drei Jahre gültig und kann danach neu beantragt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Sparerpauschbetrag

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?

Der Sparerpauschbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2023 gemäß § 20 Abs. 9 EStG 1.000 Euro pro Person bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner). Vor 2023 betrug er nur 801 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 1.602 Euro (Zusammenveranlagung). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind vollständig steuerfrei.

Wie verteile ich meinen Freistellungsauftrag optimal auf mehrere Banken?

Die optimale Strategie ist, den Freistellungsauftrag entsprechend den erwarteten Erträgen bei jeder Bank zu verteilen. Dabei sollte die Bank mit dem höchsten erwarteten Ertrag zuerst den Freistellungsauftrag erhalten. Dieser Rechner zeigt die optimale Aufteilung: Bank A erhält zunächst einen Auftrag in Höhe der erwarteten Erträge (maximal das verbleibende Limit), Bank B bekommt den Rest. Nicht genutzte Freistellungsaufträge können jederzeit geändert werden.

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?

Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KapSt) auf alle Kapitalerträge ein. Der nicht genutzte Sparerpauschbetrag geht dabei nicht verloren: Sie können die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern. Alternativ können Sie einen Freistellungsauftrag noch nachträglich für das laufende Jahr erteilen.

Kann ich den Freistellungsauftrag im laufenden Jahr ändern?

Ja, Freistellungsaufträge können jederzeit geändert oder widerrufen werden — auch unterjährig. Erhöhungen gelten ab dem Datum der Änderung, Reduzierungen können rückwirkend zu Steuernachzahlungen führen, wenn bereits Erträge freigestellt wurden. Die meisten Banken ermöglichen die Änderung online oder per Formular. Wichtig: Der Gesamtbetrag aller Freistellungsaufträge bei allen Instituten darf den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer auf den nicht freigestellten Teil?

Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent gemäß § 43 Abs. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer. Die effektive Gesamtbelastung beträgt also 25 % × 1,055 = 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer). Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich die Belastung um 8 % (Bayern) oder 9 % (übrige Bundesländer) der Kapitalertragsteuer.

Gilt der Sparerpauschbetrag auch für Kinder?

Ja, Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr, unabhängig von dem ihrer Eltern. Eltern können für minderjährige Kinder einen Freistellungsauftrag beim depotführenden Institut erteilen. Darüber hinaus kann für Kinder mit geringen Einkünften eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden, die alle Kapitalerträge des Kindes steuerfrei stellt — auch wenn diese den Sparerpauschbetrag übersteigen.

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