Berechnen Sie die jährliche Steuerlast auf Ihre Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Der Rechner ermittelt die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), zieht die fondsspezifische Teilfreistellung ab (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %) und berechnet Abgeltungsteuer (25 %) + Solidaritätszuschlag.
Investmentsteuer Fondsrechner (InvStG) 2026
Vorabpauschale, Teilfreistellung und Abgeltungsteuer für Investmentfonds berechnen
Rechtsgrundlage
- § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Vorabpauschale — Basisertrag und Bemessungsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Teilfreistellung — Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 16 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Ausschüttungen aus Investmentfonds
Gültig ab: 1. 1. 2018
Investmentsteuer 2026: Vorabpauschale, Teilfreistellung und Abgeltungsteuer
Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) 2018 gilt für die Besteuerung von Investmentfonds ein zweistufiges System: Vorabpauschale für thesaurierende Fonds und Teilfreistellung als Ausgleich für die Vorbelastung auf Fondsebene.
Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG)
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung, die auch ohne Ausschüttung oder Verkauf anfällt. Basis ist der Basisertrag: Fondswert zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins (BMF-Schreiben). Übersteigen die tatsächlichen Ausschüttungen den Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale. Sie dient dazu, eine vollständige Steuerstundung bei thesaurierenden Fonds zu verhindern.
Teilfreistellung (§ 20 InvStG)
Da Erträge bereits auf Fondsebene besteuert werden, erhalten Anleger eine pauschale Freistellung: Bei Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienquote) bleiben 30 % steuerfrei. Mischfonds (mindestens 25 % Aktienquote) erhalten 15 % Freistellung. Immobilienfonds (mindestens 51 % Immobilienanteil) genießen sogar 60 % Freistellung. Nur der verbleibende steuerpflichtige Anteil unterliegt der Abgeltungsteuer.
Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag
Auf den nach Teilfreistellung verbleibenden Betrag, gemindert um den Sparerpauschbetrag (1.000 € / 2.000 €), fällt die Abgeltungsteuer von 25 % an. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer. Die Depot-führende Bank zieht diese Steuern automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab.
Praktische Relevanz
Für Anleger mit einem Fondsportfolio bis ca. 43.000 € (bei Aktienfonds und Basiszins 2,29 %) wird die Vorabpauschale vollständig durch den Sparerpauschbetrag von 1.000 € abgedeckt. Bei größeren Depots ist die jährliche Steuerlast auf die Vorabpauschale jedoch real und sollte bei der Anlageplanung berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zur Investmentsteuer (Vorabpauschale, InvStG)
Was ist die Vorabpauschale bei Investmentfonds?
Die Vorabpauschale ist eine Mindestbesteuerung für thesaurierende (nicht ausschüttende) Investmentfonds nach § 18 InvStG. Sie stellt sicher, dass auch bei nicht ausgeschütteten Erträgen jährlich ein Mindestbetrag versteuert wird. Der Basisertrag berechnet sich als 70 % des Fondswerts zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins. Die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen werden angerechnet.
Was ist der Basiszins und wo finde ich ihn?
Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 18 Abs. 4 InvStG i.V.m. § 203 Abs. 2 BewG festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Er basiert auf der Rendite langfristiger Bundesanleihen. Für das Jahr 2024 beträgt er 2,29 %. Bei thesaurierenden Fonds ist dieser Wert entscheidend für die Höhe der jährlichen Steuer.
Was bedeutet Teilfreistellung bei Investmentfonds?
Die Teilfreistellung (§ 20 InvStG) kompensiert die Vorbelastung der Erträge auf Fondsebene: Aktienfonds (≥ 51 % Aktienquote): 30 % steuerfrei; Mischfonds (≥ 25 % Aktienquote): 15 % steuerfrei; Immobilienfonds (≥ 51 % Immobilien): 60 % steuerfrei; sonstige Fonds: keine Freistellung. Nur der nicht freigestellte Anteil unterliegt der Abgeltungsteuer.
Kann der Sparerpauschbetrag auf die Vorabpauschale angewendet werden?
Ja. Der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) von 1.000 € (Einzelperson) bzw. 2.000 € (Zusammenveranlagung) kann auf die Vorabpauschale nach Teilfreistellung angewendet werden. Viele Anleger mit kleinem Fondsportfolio zahlen dadurch keine oder nur geringe Steuern auf die Vorabpauschale. Die Bank zieht die Steuer automatisch ein, sofern ein Freistellungsauftrag gestellt wurde.
Wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf berücksichtigt?
Ja. Die versteuerten Vorabpauschalen erhöhen die Anschaffungskosten des Fondsanteils (§ 18 Abs. 6 InvStG). Beim Verkauf wird der Verkaufserlös um alle gezahlten Vorabpauschalen gemindert, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das depot führende Institut rechnet dies automatisch ab.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Keine Vorabpauschale fällt an, wenn: (1) die Ausschüttungen den Basisertrag übersteigen, (2) der Fondswert zum Jahresende unter dem Jahresanfangswert liegt (negativer Basisertrag), oder (3) der Basisertrag durch den Sparerpauschbetrag vollständig gedeckt ist. Bei ausschüttenden Fonds mit hoher Ausschüttungsquote entfällt die Vorabpauschale häufig.