Berechnen Sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrem selbstgenutzten Eigenheim. Der Rechner zeigt Ihren direkten Steuerabzug: 7 % im 1. und 2. Jahr, 6 % im 3. Jahr auf Aufwendungen bis 40.000 €. Energieberaterkosten werden zu 50 % abgezogen.
Steuerermäßigung energetische Sanierung (§ 35c EStG) 2026
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Eigenheim berechnen
Rechtsgrundlage
- § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden
Gültig ab: 1. 1. 2020
- ESanMV Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ↗
Technische Mindestanforderungen für begünstigte Maßnahmen
Gültig ab: 1. 1. 2020
§ 35c EStG: Steuerbonus für energetische Sanierung am Eigenheim
Der § 35c EStG ermöglicht Eigentümern selbstgenutzter Wohngebäude einen direkten Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen. Anders als ein Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen wird die Steuerermäßigung direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen — das macht sie besonders wertvoll.
Grundsystem der Förderung
Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre: Im Jahr der Fertigstellung und im ersten Folgejahr können jeweils 7 % der Aufwendungen abgezogen werden, im zweiten Folgejahr 6 %. Bei maximalen Aufwendungen von 40.000 € pro Objekt beträgt die maximale Steuerersparnis 14.000 € über drei Jahre (2.800 + 2.800 + 2.400 €).
Wichtig: Die Förderobergrenze gilt pro Objekt — wer mehrere Gebäude saniert, kann den Steuerbonus mehrfach nutzen, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Voraussetzungen
Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Der Antragsteller muss das Gebäude selbst bewohnen (also nicht vermieten). Die Maßnahmen müssen von einem zugelassenen Fachunternehmen ausgeführt werden, das eine amtliche Bescheinigung ausstellt. Die Zahlung muss per Banküberweisung erfolgen — Bargeldzahlungen schließen die Förderung aus.
Begünstigte Maßnahmen (ESanMV)
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) legt fest, welche Maßnahmen begünstigt sind und welche technischen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen:
- Wärmedämmung: Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Kellerdecken
- Fenster und Türen: Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Vorhangfassaden
- Heizungsanlagen: Wärmepumpe, Brennstoffzelle, Solarthermie, Biomasse-Heizung, Gas-Hybridheizung
- Lüftungsanlagen: Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
- Energiemanagementsysteme: digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung
Energieberater: 50 % Sonderabzug
Kosten für einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten (Fachplanung und Baubegleitung) können zu 50 % direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden — unabhängig von den 40.000 € Obergrenze und im selben Jahr der Zahlung. Der Energieberater muss auf der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) registriert sein.
Abgrenzung zur BEG-Förderung
§ 35c EStG kann nicht mit Zuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. In der Praxis ist die BEG-Förderung (15–70 % Zuschuss je nach Maßnahme) häufig attraktiver. Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist vor allem dann interessant, wenn keine BEG-Förderung in Anspruch genommen wird.
Häufige Fragen zur Steuerermäßigung energetische Sanierung (§ 35c EStG)
Wer hat Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?
Die Steuerermäßigung steht Eigentümern zu, die ihr Gebäude selbst bewohnen. Das Gebäude muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme älter als 10 Jahre sein. Vermieter und Unternehmen können § 35c EStG nicht nutzen — für sie gelten andere steuerliche Regelungen.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?
Für begünstigte energetische Maßnahmen können Sie 7 % der Aufwendungen im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr sowie 6 % im übernächsten Jahr von der Einkommensteuer abziehen. Die maximalen Aufwendungen pro Objekt betragen 40.000 €, was einer Gesamtförderung von maximal 14.000 € über drei Jahre entspricht (2.800 + 2.800 + 2.400 €).
Welche Maßnahmen sind nach ESanMV begünstigt?
Begünstigt sind unter anderem: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken; Erneuerung von Fenstern, Außentüren und -toren; Erneuerung oder Einbau von Heizungsanlagen (Wärmepumpe, Gas-Hybrid, Biomasse); Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung; Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Alle Maßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen der ESanMV erfüllen.
Was gilt für Energieberaterkosten?
Kosten für einen Energieberater (Fachplanung und Baubegleitung durch einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten) können zu 50 % im Jahr der Zahlung von der Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35c Abs. 3 EStG). Der Energieberater muss auf der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sein.
Kann § 35c EStG mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden?
Nein. § 35c EStG kann nicht mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen aus öffentlichen Mitteln für dieselbe Maßnahme kombiniert werden (z. B. BAFA-Zuschuss, KfW-Förderung). Eigentümer müssen sich entscheiden: Steuerermäßigung nach § 35c EStG oder staatliche Förderung. In der Regel ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell attraktiver.
Wie wird die Steuerermäßigung beantragt?
Die Steuerermäßigung wird über die Einkommensteuererklärung beantragt (Anlage Energetische Maßnahmen). Beizufügen sind: Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach dem amtlichen Muster (§ 35c Abs. 7 EStG), Rechnung mit Banküberweisung (Bargeldzahlung schließt die Förderung aus) sowie bei Energieberatung die Bescheinigung des Energieberaters.