Berechnen Sie die Gebühren für Justizverwaltungsleistungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG): Handelsregisterauszüge, Grundbuchauszüge, Führungszeugnisse, Vereinsregisterauszüge und Beglaubigungen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage zum JVKostG).
Justizverwaltungskosten Rechner (JVKostG)
Gebühren für Registerauskünfte, Grundbuchauszüge und Beglaubigungen
Rechtsgrundlage
- § 4 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) ↗
Gebührenerhebung
Gültig ab: 1. 1. 2021
- Anlage Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) ↗
Gebührenverzeichnis
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) ↗
Geltungsbereich
Gültig ab: 1. 1. 2021
Justizverwaltungskosten: Gebühren für Registerauskünfte und Beglaubigungen
Das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) regelt die Gebühren für eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen der Justiz, die nicht unter speziellere Kostengesetze (wie das GNotKG oder das GKG) fallen. Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis (Anlage zum JVKostG) als feste Beträge festgelegt und gelten bundeseinheitlich. Der Rechner deckt die häufigsten Leistungsarten ab, die für Bürger, Unternehmen und Rechtsanwälte relevant sind.
Registerauskünfte: Handels-, Vereins- und Partnerschaftsregister
Die deutschen Register (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) werden bei den Amtsgerichten geführt und sind über das Gemeinsame Registerportal der Länder (handelsregister.de) elektronisch abrufbar. Ein einfacher Abdruck aus dem Handelsregister kostet 4,50 € pro Abruf. Für eine beglaubigte Abschrift fällt ein Zuschlag von 10,00 € an. Die Gebühren gelten einheitlich für alle Registerarten und umfassen sowohl den aktuellen als auch den historischen Registerinhalt.
Grundbuchauszüge
Das Grundbuch dokumentiert die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Immobilien. Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet 10,00 €, ein beglaubigter Grundbuchauszug 20,00 € (10 € Grundgebühr + 10 € Beglaubigungszuschlag). Für den Abruf muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden — beispielsweise als Eigentümer, potenzieller Käufer, Gläubiger oder Notar. Das elektronische Grundbuchabrufverfahren ermöglicht den schnellen Zugriff, unterliegt aber denselben Gebühren.
Führungszeugnisse
Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) ausgestellt und kostet einheitlich 13,00 €, unabhängig von der Belegart (einfach, erweitert, behördlich). Die Beantragung erfolgt beim Einwohnermeldeamt oder online über das Bundesportal. Ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE) wird insbesondere für Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich benötigt und enthält auch geringfügige Verurteilungen, die im einfachen Zeugnis nicht erscheinen.
Beglaubigungen
Beglaubigungen durch Justizbehörden kosten in der Regel 10,00 € pro Dokument. Eine Beglaubigung bestätigt die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original oder dem Registerinhalt. Beglaubigte Dokumente werden häufig für Behördengänge, Grundstückskaufverträge, Kreditanträge und internationale Geschäfte benötigt. Nicht alle Leistungsarten sind beglaubigungsfähig — beispielsweise gibt es kein „beglaubigtes Führungszeugnis", da das Führungszeugnis selbst bereits ein amtliches Dokument ist.
Gebührenbefreiung und Ermäßigung
In bestimmten Fällen können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gelten. Behörden sind für dienstliche Abrufe in der Regel gebührenbefreit. Auch gemeinnützige Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung beantragen. Personen, die Prozesskostenhilfe erhalten, können ebenfalls von Gebühren befreit werden. Die Befreiung muss gesondert beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt.
Elektronischer Abruf vs. Papierform
Die meisten Registerauskünfte können mittlerweile elektronisch über das Gemeinsame Registerportal (handelsregister.de) oder über das elektronische Grundbuchabrufverfahren abgerufen werden. Die Gebühren sind für den elektronischen Abruf identisch mit dem Papierbezug. Vorteil des elektronischen Abrufs: sofortige Verfügbarkeit und kein Versandweg. Für beglaubigte Abschriften in Papierform ist jedoch weiterhin der postalische Weg oder die persönliche Abholung erforderlich.
Häufige Fragen zu Justizverwaltungskosten
Was kostet ein Handelsregisterauszug?
Ein einfacher Handelsregisterauszug (Abdruck) kostet 4,50 € nach dem Gebührenverzeichnis des JVKostG. Eine beglaubigte Abschrift kostet zusätzlich 10,00 €, also insgesamt 14,50 €. Der elektronische Abruf über das Gemeinsame Registerportal der Länder (handelsregister.de) unterliegt denselben Gebühren.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet 10,00 €. Ein beglaubigter Grundbuchauszug kostet 20,00 € (10,00 € Grundgebühr + 10,00 € Beglaubigungszuschlag). Grundbuchauszüge können beim zuständigen Grundbuchamt oder über das elektronische Grundbuchabrufverfahren beantragt werden. Ein berechtigtes Interesse ist nachzuweisen.
Was ist das JVKostG?
Das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) regelt die Gebühren für Justizverwaltungsleistungen, die nicht von anderen Kostengesetzen erfasst werden. Dazu gehören insbesondere Registerauskünfte (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister), Grundbuchauszüge, Führungszeugnisse und Beglaubigungen. Die konkreten Gebührensätze sind im Gebührenverzeichnis (Anlage zum JVKostG) festgelegt.
Was kostet ein Führungszeugnis?
Ein Führungszeugnis kostet 13,00 €. Es wird beim Einwohnermeldeamt oder online über das Bundesportal beantragt und vom Bundesamt für Justiz (BfJ) ausgestellt. Es gibt verschiedene Arten: einfaches Führungszeugnis (Belegart N), erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE) und behördliches Führungszeugnis (Belegart O/OE). Die Gebühr ist für alle Arten gleich.
Kann ich Justizverwaltungsgebühren steuerlich absetzen?
Justizverwaltungsgebühren können unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar sein: Handelsregisterauszüge als Betriebsausgaben (bei Unternehmen) oder Werbungskosten (bei Arbeitnehmern, wenn beruflich veranlasst). Grundbuchauszüge sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung absetzbar. Führungszeugnisse können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie für eine Bewerbung benötigt werden.