§§ 1–4 NACHHG

Berechnen Sie Ihre potenzielle Nachhaftung für Kernenergie-Abbau- und Entsorgungskosten nach dem NACHHG. Das Gesetz verpflichtet beherrschende Gesellschafter (Beteiligungsquote ≥ 50 %) für maximal 10 Jahre nach Kontrollverlust zur anteiligen Mithaftung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kernenergienachhaftung: Was Gesellschafter wissen müssen

Mit dem Inkrafttreten des NACHHG (Gesetz über die Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich) im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber eine bedeutende Lücke im deutschen Atomrecht geschlossen. Hintergrund war die Befürchtung, dass große Energiekonzerne ihre kernenergiewirtschaftlichen Tochtergesellschaften durch Umstrukturierungen „leer" machen und die enormen Kosten für den Rückbau von Kernkraftwerken sowie die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Allgemeinheit überlassen könnten.

Beherrschungsschwelle und Haftungsvoraussetzungen

Das NACHHG knüpft in seinen §§ 1–2 an das Konzept der beherrschenden Beteiligung an. Eine Gesellschaft gilt als beherrschend, wenn sie mindestens 50 % der Anteile oder Stimmrechte an dem Kernenergieunternehmen hält. Diese Schwelle orientiert sich am gesellschaftsrechtlichen Begriff der Beherrschung und stellt sicher, dass nur echte Mehrheitsgesellschafter in die Haftung einbezogen werden.

Die Nachhaftung tritt nicht erst im Insolvenzfall ein: Sie greift immer dann, wenn das kernenergiewirtschaftliche Unternehmen seinen Verpflichtungen für Rückbau und Entsorgung nicht nachkommen kann und ein beherrschender Gesellschafter vorhanden ist oder innerhalb der letzten 10 Jahre vorhanden war.

Zeitliche Begrenzung: Die 10-Jahres-Frist (§ 3 NACHHG)

Ein zentrales Element des NACHHG ist die zeitliche Beschränkung der Nachhaftung. Nach § 3 erlischt die Haftung des ehemaligen beherrschenden Gesellschafters 10 Jahre nach dem Verlust der beherrschenden Beteiligung. Diese Frist soll einerseits langfristige Investitionssicherheit gewähren, andererseits sicherstellen, dass auch kurzfristige Umstrukturierungen unmittelbar vor Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten nicht zur Haftungsfreistellung führen können.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer seine Beteiligung heute verkauft, haftet noch für die nächsten 10 Jahre anteilig für die Entsorgungskosten. Der Verkäufer sollte daher bei der Kaufpreisgestaltung diese latente Haftung berücksichtigen und ggf. entsprechende Freistellungsvereinbarungen mit dem Käufer treffen.

Berechnung des Haftungsanteils (§ 4 NACHHG)

Der Haftungsanteil richtet sich nach der Höhe der Beteiligung. Bei einer Beteiligung von 60 % haftet der Gesellschafter für 60 % der Gesamtentsorgungskosten, bei 75 % für 75 % usw. Die Gesamtentsorgungskosten umfassen alle Aufwendungen für den geordneten Rückbau der Anlage sowie die sichere Lagerung und Endentsorgung der radioaktiven Abfälle. Diese Kosten können in der Praxis in die Milliarden Euro gehen.

Praktische Bedeutung für Konzerne

Für Unternehmensgruppen, die in der Kernenergiewirtschaft tätig sind oder waren, hat das NACHHG erhebliche bilanzielle Relevanz. Nach IFRS und HGB sind die Nachhaftungsrisiken als Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten auszuweisen. Unternehmen sollten ihre Beteiligungshistorie sorgfältig dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, wann genau der Kontrollverlust eingetreten ist und die 10-Jahres-Frist zu laufen begann.

Häufige Fragen zur Kernenergienachhaftung

Was regelt das NACHHG?

Das NACHHG (Gesetz über die Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich) verpflichtet beherrschende Gesellschafter von Kernenergieunternehmen zur anteiligen Mithaftung für Abbau- und Entsorgungskosten. Es ergänzt die Haftungsregeln des Atomgesetzes und soll sicherstellen, dass Konzernmütter nicht durch Umstrukturierungen ihrer Verantwortung entgehen.

Ab welcher Beteiligungsquote greift die Nachhaftung?

Gemäß § 2 NACHHG gilt eine Gesellschaft als beherrschend, wenn sie mindestens 50 % der Anteile oder Stimmrechte an dem kernenergiewirtschaftlichen Unternehmen hält. Erst ab dieser Schwelle tritt die Nachhaftungspflicht ein.

Wie lange gilt die Nachhaftungspflicht nach Verlust der Beherrschung?

Nach § 3 NACHHG erlischt die Haftung 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die beherrschende Beteiligung verloren wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Kontrollverlusts, nicht der formelle Verkauf der Anteile.

Wie wird der Haftungsanteil berechnet?

Der Haftungsanteil entspricht nach § 4 NACHHG der prozentualen Beteiligungsquote. Bei einer Beteiligung von 60 % haftet der Gesellschafter für 60 % der Gesamtentsorgungskosten. Bei 100 % besteht vollständige Haftung, bei unter 50 % gar keine Nachhaftung nach diesem Gesetz.

Gilt das NACHHG auch für ausländische Muttergesellschaften?

Das NACHHG findet grundsätzlich Anwendung auf alle beherrschenden Gesellschafter kernenergiewirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland, unabhängig von ihrem Sitz. Die grenzüberschreitende Durchsetzung richtet sich nach den jeweiligen internationalen Abkommen und EU-Recht.

Was passiert, wenn das Kernenergieunternehmen insolvent wird?

Im Insolvenzfall des Betreibers können Gläubiger — insbesondere der Bund und die für die Entsorgung zuständigen Behörden — auf den nachhaftenden Gesellschafter zurückgreifen, soweit dieser noch haftpflichtig ist (innerhalb der 10-Jahres-Frist nach § 3 NACHHG und bei Beteiligungsquote ≥ 50 %).

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