KStG § 10d

Berechnen Sie die Körperschaftsteuer mit Berücksichtigung des Verlustvortrags und der Mindestbesteuerung. Der Rechner zeigt die Verrechnung des Verlustvortrags, das zu versteuernde Einkommen nach Abzug, die KSt (15%) und den Solidaritätszuschlag (5,5%). Die Mindestbesteuerung begrenzt die jährliche Verlustverrechnung auf 60 Prozent des Gewinns — nicht verrechenbare Verluste bleiben als Vortrag für Folgejahre erhalten.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Ertragsteuer, die auf das zu versteuernde Einkommen von Körperschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften oder Vereinen erhoben wird. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent des Einkommens und ist damit niedriger als der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer, sodass die Gesamtbelastung effektiv etwa 15,825 Prozent beträgt.

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung

Verluste, die in einem Veranlagungszeitraum entstanden sind, können nach § 10d EStG und § 10d KStG als Verlustvortrag in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnet werden. Allerdings wurde durch das Untemehmenssteuergesetz 2008 die Mindestbesteuerung eingeführt: Pro Jahr können nur maximal 60 Prozent des Gewinns durch Verlustvorträge reduziert werden. Diese Regelung stellt sicher, dass auch bei hohen Verlustvorträgen eine Mindeststeuer anfällt. Der nicht verrechenbare Teil des Verlustvortrags bleibt erhalten und kann in folgenden Jahren weiter genutzt werden.

Anwendung der Mindestbesteuerung in der Praxis

Die Mindestbesteuerung betrifft insbesondere Unternehmen mit wechselhaftem wirtschaftlichem Ergebnis. Ein Unternehmen mit einem Gewinn von einer Million Euro und einem Verlustvortrag von 500.000 Euro kann davon nur 600.000 Euro (60 Prozent von einer Million) im laufenden Jahr verrechnen. Die verbleibenden 400.000 Euro des Verlustvortrags bleiben erhalten. In Jahren mit niedrigeren Gewinnen fällt die Verrechnung entsprechend geringer aus, da der 60-Prozent-Anteil kleiner ist.

Verhältnis zur Gewerbesteuer

Die Körperschaftsteuer ist von der Gewerbesteuer zu unterscheiden, die zusätzlich auf den Gewerbeertrag erhoben wird. Die Gewerbesteuer wird als Betriebsausgabe abgezogen und reduziert damit die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Der kombinierte Steuersatz aus KSt und Gewerbesteuer (inkl. Soli) kann für Kapitalgesellschaften bei etwa 30 Prozent oder mehr liegen, abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Häufig gestellte Fragen zur Körperschaftsteuer und Mindestbesteuerung

Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Deutschland einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Dieser Satz gilt seit 2008 unverändert für alle Körperschaften — unabhängig von ihrer Rechtsform oder Branche. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Körperschaftsteuer.

Was ist die Mindestbesteuerung?

Die Mindestbesteuerung nach KStG § 10d begrenzt die jährliche Verlustverrechnung auf 60 Prozent des Gewinns. Das bedeutet, dass auch wenn ein hoher Verlustvortrag vorhanden ist, in einem Jahr mit einem Gewinn von beispielsweise 100.000 Euro nur maximal 60.000 Euro dieses Gewinns durch den Verlustvortrag reduziert werden können. Der nicht verrechnete Verlust bleibt als Verlustvortrag für Folgejahre erhalten.

Wie wird der Verlustvortrag angerechnet?

Der Verlustvortrag wird auf den laufenden Gewinn angerechnet, wobei die Mindestbesteuerung zu beachten ist. Der Verlustvortrag wird zunächst vollständig ermittelt und dann mit dem Gewinn verrechnet. Der maximale jährliche Abzug beträgt 60 Prozent des Gewinns. Der verbleibende Verlustvortrag kann in den folgenden Jahren weiter genutzt werden — grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung.

Wann entsteht Soli-Pflicht?

Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer fällt grundsätzlich bei jeder festgesetzten KSt an. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Körperschaftsteuer keine Freigrenze, ab der der Soli wegfällt. Jede Körperschaft zahlt daher auf ihre KSt den vollen Soli von 5,5 Prozent.

Was passiert mit nicht verrechenbaren Verlusten?

Nicht verrechenbare Verluste bleiben als Verlustvortrag bestehen und können in folgenden Veranlagungszeiträumen verwendet werden. Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Nutzung des Verlustvortrags. Allerdings kann eine wesentliche Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Mantelkauf die Verlustverwendung einschränken — diese Einschränkungen sind in § 8c KStG und der Mantelkaufegelung geregelt.

Wie unterscheidet sich KSt von Gewerbesteuer?

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer auf das Einkommen von Körperschaften und beträgt einheitlich 15 Prozent. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben und beträgt je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen etwa 7 und knapp 18 Prozent. Beide Steuern werden auf dasselbe zu versteuernde Einkommen berechnet, wobei die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der KSt reduziert.

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