Berechnen Sie den steuerlich abzugsfähigen Anteil Ihrer privaten Krankenversicherungsbeiträge. Enthält Ihr Tarif Zusatzleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), wird der abzugsfähige Anteil nach § 3 KVBEVo um 4 % gekürzt. Krankentagegeld ist grundsätzlich nicht abzugsfähig und muss herausgerechnet werden.
PKV-Beitrag steuerlich absetzen 2026
§ 3 KVBEVo — Steuerliche Abzugsfähigkeit privater Krankenversicherungsbeiträge
Rechtsgrundlage
- § 3 Krankenversicherungsbeitrags-Entlastungsverordnung (KVBEVo) ↗
Steuerliche Abzugsfähigkeit von PKV-Beiträgen — 4 % Kürzung bei Tarifen mit Zusatzleistungen
Gültig ab: 1. 1. 2010
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2010
Kurz zum Thema
Seit dem Bürgerentlastungsgesetz 2010 können Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, der eine vollständige Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Basisabsicherung vorsieht. Die Krankenversicherungsbeitrags-Entlastungsverordnung (KVBEVo) konkretisiert in § 3, wie der abzugsfähige Beitragsanteil bei Tarifen mit Zusatzleistungen ermittelt wird.
Basisschutz versus Zusatzleistungen
Der steuerlich relevante Basisschutz umfasst die Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): ambulante ärztliche Behandlung, stationäre Behandlung auf allgemeiner Pflegestation, Zahnbehandlung im GKV-Rahmen, Medikamente gemäß GKV-Standard sowie die gesetzlich vorgeschriebene Pflegeversicherung. Alle darüber hinausgehenden Leistungen — wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, weltweite Heilbehandlung, höherwertiger Zahnersatz oder Heilpraktikerleistungen — gelten als Zusatzleistungen und reduzieren den abzugsfähigen Anteil. Die KVBEVo löst dieses Problem pragmatisch: Statt einer aufwändigen Einzelberechnung wird pauschal um 4 % gekürzt, wenn der Tarif Mehrleistungen enthält.
Krankentagegeld: Sonderfall
Das Krankentagegeld nimmt eine Sonderstellung ein: Es ersetzt Einkommensverluste während einer Krankheit und hat damit eine Lohnersatzfunktion. Da es nicht der Absicherung im Krankheitsfall, sondern dem Einkommensschutz dient, schließt § 3 KVBEVo den Krankentagegeld-Anteil ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug aus. Viele PKV-Versicherte kennen diesen Anteil nicht genau — die PKV ist jedoch verpflichtet, ihn auf der Jahressteuerbescheinigung auszuweisen. Im Rechner kann dieser Betrag monatlich angegeben werden und wird automatisch herausgerechnet.
Steuerersparnis schätzen
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Der Rechner verwendet einen Schätzwert von 30 Prozent, was dem Grenzsteuersatz einer mittleren Einkommensgruppe entspricht. Bei höherem zu versteuernden Einkommen (über ca. 62.000 Euro) liegt der Grenzsteuersatz bei 42 % (Spitzensteuersatz), was die Ersparnis deutlich erhöht. Bei sehr niedrigem Einkommen kann der Grenzsteuersatz deutlich niedriger oder sogar null sein. Das Ergebnis des Rechners ist daher als Schätzwert zu verstehen — für eine genaue Berechnung empfiehlt sich eine individuelle Steuerberatung oder das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Häufig gestellte Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen
Welche PKV-Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?
Grundsätzlich sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähig, soweit sie der Basisabsicherung dienen. Die KVBEVo konkretisiert, welcher Anteil des Beitrags als „Basisschutz" gilt. Nicht abzugsfähig ist der Teil des Beitrags, der auf Zusatzleistungen entfällt, die über den gesetzlichen GKV-Standard hinausgehen — etwa Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Zahnersatz über dem Kassenstandard.
Was bedeutet die 4-Prozent-Kürzung nach § 3 KVBEVo?
Wenn ein PKV-Tarif Leistungen enthält, die über die gesetzliche Basisversorgung hinausgehen, wird der abzugsfähige Beitragsanteil pauschal um 4 % gekürzt. Diese Regelung nach § 3 KVBEVo soll einen einfachen Weg bieten, ohne aufwändige Einzelberechnung den steuerlich relevanten Anteil zu ermitteln. Wählt der Versicherte nur einen reinen Basistarif ohne Mehrleistungen, entfällt die Kürzung, und der volle Beitrag ist abzugsfähig.
Darf das Krankentagegeld steuerlich abgesetzt werden?
Nein — der Anteil des PKV-Beitrags, der auf das Krankentagegeld entfällt, ist nach § 3 KVBEVo nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Krankentagegeld ersetzt das Nettoeinkommen bei Krankheit und dient nicht der Basisabsicherung im Krankheitsfall. Der Versicherte muss daher den Krankentagegeld-Anteil aus dem Gesamtbeitrag herausrechnen, bevor er den abzugsfähigen Teil ermittelt. Viele PKV-Anbieter weisen diesen Anteil auf der Jahresbescheinigung aus.
Gibt es eine Höchstgrenze für den PKV-Sonderausgabenabzug?
Ja — für Arbeitnehmer und Beamte, für die ein Arbeitgeber- oder Beihilfebeitrag zur Krankenversicherung geleistet wird, wird der Sonderausgabenabzug um diesen Anteil gemindert. Der maximale Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen (Krankenkasse, Pflege, Haftpflicht, Risikoleben) beträgt 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. Da PKV-Beiträge für Selbstständige oft mehrere Tausend Euro betragen, ist eine genaue Berechnung wichtig.
Wie weist die PKV den abzugsfähigen Anteil aus?
Private Krankenversicherungen sind verpflichtet, ihren Versicherten jährlich eine Bescheinigung auszustellen, die den steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteil ausweist. Diese Bescheinigung unterscheidet zwischen dem Basisschutz-Anteil (abzugsfähig nach § 10 EStG) und nicht abzugsfähigen Zusatzleistungen sowie dem Krankentagegeld-Anteil. Die Bescheinigung wird in der Regel im Januar des Folgejahres zugestellt und sollte direkt in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung übertragen werden.
Lohnt sich ein PKV-Tarifwechsel aus steuerlichen Gründen?
Ein Wechsel zu einem Tarif ohne oder mit weniger Zusatzleistungen kann den steuerlich abzugsfähigen Anteil erhöhen, da die 4 %-Kürzung nach KVBEVo entfällt. Ob sich das lohnt, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz und der Prämienersparnis ab. Ein Basistarif kann deutlich günstiger sein als ein Premiumtarif, bietet aber weniger Leistungen. Die Entscheidung sollte unter Abwägung der tatsächlichen Mehrleistungen und der steuerlichen Auswirkung getroffen werden — in vielen Fällen überwiegt der Mehrwert der Leistungen den steuerlichen Unterschied.