Berechnen Sie die steuerliche Behandlung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG. Der Rechner unterscheidet zwischen der 50-€-Freigrenze für Gutscheine (bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig!) und den Sachbezugswerten für Mahlzeiten und Unterkunft.
Lohnsteuer Sachbezug Rechner (§ 8 EStG)
Steuerliche Behandlung von Sachbezügen berechnen — Freigrenze und Lohnsteuer
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sachbezüge als Einnahmen — Bewertung und Freigrenzen
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
50-€-Freigrenze für Sachbezüge
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ↗
Amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft
Gültig ab: 1. 1. 2024
Sachbezüge und Lohnsteuer: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewährt. Dazu zählen unter anderem Gutscheine, Tankgutscheine, Jobtickets, Essenszuschüsse, Dienstwohnungen und Sachgeschenke. Nach § 8 Abs. 2 EStG sind Sachbezüge grundsätzlich steuerpflichtig — es gelten jedoch großzügige Freigrenzen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nutzen können, um steuerfreie Zusatzleistungen zu gestalten.
Die 50-€-Freigrenze für Gutscheine und Sachzuwendungen
Die wichtigste Regelung ist die monatliche Freigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, seit 2022 — vorher 44 €). Gewährt der Arbeitgeber Sachbezüge wie Gutscheine, Geldkarten oder Sachgeschenke im Wert von bis zu 50 € pro Monat, bleiben diese komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die 50-€-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Sachbezugswert steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Diese Unterscheidung ist in der Praxis besonders wichtig und führt häufig zu Fehlern bei der Gehaltsabrechnung.
Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft
Für bestimmte Sachbezüge legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) amtliche Werte fest. Der Sachbezugswert für Mahlzeiten beträgt 2026 insgesamt 7,23 € pro Tag (aufgeteilt in Frühstück: 2,17 € und Mittag-/Abendessen: je 4,13 €). Bei 20 Arbeitstagen im Monat ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 144,60 €. Im Unterschied zur 50-€-Freigrenze bei Gutscheinen wirken die Sachbezugswerte für Mahlzeiten als echte Freibeträge: Nur der Betrag über 144,60 € ist steuerpflichtig.
Für Unterkunft, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, beträgt der Sachbezugswert 271 € pro Monat (2026). Auch hier gilt ein Freibetrag-Mechanismus: Nur der Wert der Unterkunft, der 271 € übersteigt, ist steuerpflichtig. Handelt es sich um eine voll eingerichtete Wohnung (nicht nur ein Zimmer), kann der ortsübliche Mietwert angesetzt werden.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Sachzuwendungen mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber — für den Arbeitnehmer bleibt die Zuwendung dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Methode eignet sich besonders für höherwertige Sachzuwendungen und Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner (bis 10.000 € pro Person und Jahr).
Anforderungen an Gutscheine seit 2020
Seit dem 1. Januar 2020 gelten verschärfte Anforderungen an die Anerkennung als Sachbezug. Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen: Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen und keine Barauszahlung ermöglichen. Reine Geldleistungen oder uneingeschränkte Guthabenkarten (z.B. Prepaid-Kreditkarten mit Bargeldfunktion) sind nicht als Sachbezug anerkannt.
Häufige Fragen zu Sachbezügen und Lohnsteuer
Was ist die 50-€-Freigrenze für Sachbezüge?
Seit 2022 gilt eine monatliche Freigrenze von 50 € für Sachbezüge wie Gutscheine, Tankgutscheine oder Sachgeschenke (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten wird. Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze steuerfrei und nur der darüber liegende Betrag wird versteuert. Die 50-€-Grenze für Gutscheine ist eine Freigrenze, die Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft wirken dagegen als Freibeträge.
Welche Sachbezugswerte gelten 2026 für Mahlzeiten?
Der amtliche Sachbezugswert für Mahlzeiten beträgt 2026 7,23 € pro Tag (Frühstück: 2,17 €, Mittag-/Abendessen: je 4,13 € — zusammen gerundet 7,23 €). Bei 20 Arbeitstagen ergibt sich eine monatliche Freigrenze von 144,60 €. Arbeitgeber können Essenszuschüsse bis zu diesem Wert steuerfrei gewähren.
Welcher Sachbezugswert gilt für Unterkunft?
Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Unterkunft beträgt der Sachbezugswert 2026 271 € monatlich. Stellt der Arbeitgeber eine vollständig eingerichtete Wohnung zur Verfügung, kann der ortsübliche Mietwert angesetzt werden, wenn er den Sachbezugswert übersteigt.
Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Sachbezüge pauschal übernehmen?
Ja. Nach § 37b EStG kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zzgl. SolZ und KiSt) versteuern. Dies ist für den Arbeitnehmer steuerfrei. Die Pauschalierung ist jedoch nur zulässig, wenn die Zuwendung nicht in Geld besteht und bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
Sind Geldleistungen als Sachbezug anerkannt?
Nein. Seit 2020 gelten strengere Anforderungen: Geldleistungen (Barlohn) können nicht als Sachbezug behandelt werden. Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen — sie dürfen nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keine Barauszahlung ermöglichen.
Was passiert, wenn die Freigrenze im Januar überschritten wird?
Die 50-€-Freigrenze gilt pro Kalendermonat. Eine Überschreitung in einem Monat kann nicht mit anderen Monaten verrechnet werden. Wurde die Grenze im Januar überschritten, ist der gesamte Januarbetrag steuerpflichtig — die anderen Monate bleiben davon unberührt.