§ 75, § 76 MinStG

Konzerne mit Umsatz ≥ 750 Mio. € müssen jährlich einen Mindeststeuer-Bericht abgeben (Frist: 30. Juni). Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob alle Pflichtangaben nach § 76 MinStG erfüllt sind: effektiver Steuersatz, Steuererhöhungsbeträge, Wahlrechte.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Mindeststeuer-Bericht — Pflichtinhalt und Compliance nach MinStG

Das Mindeststeuergesetz und die globale Mindeststeuer

Das deutsche Mindeststeuergesetz (MinStG) setzt die OECD-Pillar-2-Regelungen in deutsches Recht um und gilt ab dem Geschäftsjahr 2024. Ziel ist es, sicherzustellen, dass große multinationale Konzerne mit einem globalen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro eine effektive Mindeststeuerquote von 15 % zahlen. Liegt der effektive Steuersatz in einem Steuerhoheitsgebiet darunter, erhebt Deutschland eine Ergänzungssteuer (Top-up Tax), um die Differenz auszugleichen.

Berichtspflicht nach § 75 MinStG

Berichtspflichtige Konzerneinheiten müssen jährlich einen Mindeststeuer-Bericht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen. Die Frist ist der 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Der Bericht entspricht inhaltlich dem GloBE Information Return (GIR) der OECD und enthält detaillierte länderbezogene Informationen zu effektiven Steuersätzen und Steuererhöhungsbeträgen.

Pflichtinhalt nach § 76 MinStG

Der Bericht muss für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem der Konzern aktiv ist, mindestens enthalten:

  • Den effektiven Steuersatz (ETR) — berechnet nach den GloBE-Mustervorschriften (qualifizierte Einkünfte und angepasste Steuern)
  • Die Steuererhöhungsbeträge (Ergänzungssteuer / IIR und UTPR) je Steuerhoheitsgebiet
  • Angaben zu ausgeübten Wahlrechten (z.B. QDMTT-Safe-Harbour, transitional CbCR safe harbour)
  • Strukturinformationen zu den Geschäftseinheiten je Steuerhoheitsgebiet

Vereinfachungen und Safe Harbours

Das MinStG sieht verschiedene Vereinfachungen vor: Der transitorische CbCR-Safe-Harbourerlaubt es, für qualifizierende Steuerhoheitsgebiete die CbCR-Daten zu verwenden, statt aufwändige GloBE-Berechnungen durchzuführen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 beginnen. Der QDMTT-Safe-Harbour reduziert den Steuererhöhungsbetrag auf null, wenn das Steuerhoheitsgebiet eine qualifizierte inländische Mindeststeuer erhebt.

Compliance-Checkliste für die Praxis

Bevor der Bericht eingereicht wird, sollten Steuerabteilungen sicherstellen, dass alle sechs Pflichtpunkte laut § 75 und § 76 MinStG erfüllt sind. Diese Checkliste hilft, offene Punkte systematisch zu identifizieren und die Einreichung fristgerecht vorzubereiten. Fehlende Angaben können zu Nachfragen des BZSt führen und im internationalen Informationsaustausch Nachteile verursachen.

Häufige Fragen zum Mindeststeuer-Bericht

Welche Unternehmen müssen einen Mindeststeuer-Bericht abgeben?

Berichtspflichtig nach § 75 MinStG sind Konzerne, deren konsolidierter Jahresumsatz in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre die Schwelle von 750 Millionen Euro erreicht oder überschritten hat. Die Berichtspflicht gilt sowohl für in Deutschland ansässige oberste Muttergesellschaften als auch für in Deutschland ansässige Geschäftseinheiten ausländischer Konzerne, sofern die Muttergesellschaft in einem Nicht-Kooperationsland sitzt.

Was sind die Pflichtangaben im Mindeststeuer-Bericht nach § 76 MinStG?

Der Bericht muss gemäß § 76 Abs. 1 MinStG für jedes Steuerhoheitsgebiet enthalten: (1) den effektiven Steuersatz (ESt), berechnet nach den GloBE-Mustervorschriften der OECD, (2) die Höhe des Steuererhöhungsbetrags (Ergänzungssteuer) und der Unterbesteuerungsgewinnsteuer (UTPR), sowie (3) die Angaben zu ausgeübten Wahlrechten (IIR, UTPR, QDMTT-Safe-Harbour). Zusätzlich sind Informationen zur Geschäftseinheitenstruktur anzugeben.

Bis wann muss der Mindeststeuer-Bericht eingereicht werden?

Der Mindeststeuer-Bericht ist gemäß § 75 Abs. 1 MinStG bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Für das Geschäftsjahr 2024 war der Stichtag also der 30. Juni 2025. Für das Geschäftsjahr 2025 ist der Stichtag 30. Juni 2026. Eine Verlängerung der Frist ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Welche Rolle spielen die CbCR-Daten bei der Berichtserstellung?

Der Country-by-Country-Report (CbCR) nach § 138a AO dient als wesentliche Datenbasis für den Mindeststeuer-Bericht. Er enthält Angaben zu Umsätzen, Gewinnen und gezahlten Steuern je Steuerhoheitsgebiet. Nach § 75 Abs. 3 MinStG dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend die CbCR-Daten verwendet werden (transitional CbCR safe harbour), was den Compliance-Aufwand erheblich reduzieren kann.

Was sind die Konsequenzen bei verspäteter oder unvollständiger Einreichung?

Bei verspäteter Abgabe oder nicht vollständigen Pflichtangaben drohen Verspätungszuschläge und Bußgelder. Das Bundeszentralamt für Steuern kann zudem im Rahmen des Informationsaustauschs mit anderen Ländern auf Unvollständigkeiten hingewiesen werden. Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass andere Länder eigene Besteuerungsrechte (UTPR) ausüben, was zu Doppelbelastungen führen kann.

Was ist der Unterschied zwischen IIR, UTPR und QDMTT?

IIR (Income Inclusion Rule) ermöglicht es einem Land, eine Ergänzungssteuer auf Gewinne niedrig besteuerter ausländischer Tochtergesellschaften zu erheben. UTPR (Undertaxed Profits Rule) ist ein Auffangmechanismus, wenn das Mutterland keine IIR erhebt. QDMTT (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax) ist eine qualifizierte inländische Mindeststeuer, die dem eigenen Land Vorrang bei der Besteuerung gibt. Deutschland hat alle drei Instrumente im MinStG umgesetzt.

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