§§ 2–11 VertrGebErStG

Der Rechner ermittelt Erstattungsgebühren für beigeordnete Vertreter in gewerblichen Schutzrechtssachen nach §§ 2–11 VertrGebErStG. Berechnet werden Pauschalgebühren für Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographie- und Sortenschutzverfahren — differenziert nach Verfahrensinstanz (Erstinstanz, Beschwerde, Rechtsbeschwerde).

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des bevollmächtigten Vertreters in gewerblichen Schutzrechtssachen (VertrGebErStG) regelt seit 1987 die Vergütung von Patentanwälten und Rechtsanwälten, die in IP-Verfahren als beigeordnete Vertreter tätig sind. Beiordnung bedeutet, dass einer Partei, der Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wurde, ein Vertreter auf Staatskosten zur Seite gestellt wird. Das Gesetz sichert dem beigeordneten Vertreter eine Mindestvergütung und ermöglicht auch mittellosen Rechtsuchenden den Zugang zu qualifizierter IP-rechtlicher Beratung.

Gebührenstruktur nach Verfahrensart

Die Gebühren variieren nach Art des gewerblichen Schutzrechts und Verfahrensinstanz. Patentverfahren haben mit 360 Euro für die Erstinstanz die höchste Grundgebühr, was dem komplexen technischen Charakter dieser Verfahren Rechnung trägt. Gebrauchsmuster- und Topographieverfahren folgen mit 240 Euro, Sortenschutzverfahren mit 270 Euro. Marken- und Designverfahren sind mit 200 bzw. 180 Euro günstiger veranschlagt. Für höhere Instanzen (Beschwerde, Rechtsbeschwerde) werden Zuschläge gewährt, die die erhöhte Komplexität der Rechtsmittelverfahren widerspiegeln.

Praktische Bedeutung für IP-Verfahren

Die VertrGebErStG-Gebühren sind für Patentanwälte und Rechtsanwälte relevant, die in gewerblichen Schutzrechtssachen tätig sind und mit beigeordneten Mandanten konfrontiert werden. Die Gebühren liegen deutlich unter den normalen RVG-Sätzen, stellen aber eine gesetzlich gesicherte Mindestvergütung dar. Für Rechtsuchende ist das Gesetz bedeutsam, weil es sicherstellt, dass auch bei finanzieller Bedürftigkeit ein qualifizierter Vertreter in IP-Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht oder dem Bundesgerichtshof zur Verfügung steht.

Häufig gestellte Fragen zu Patentverfahren Gebühren

Was regelt das VertrGebErStG?

Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des bevollmächtigten Vertreters in gewerblichen Schutzrechtssachen (VertrGebErStG) regelt die Erstattung von Anwalts- bzw. Patentanwaltsgebühren, wenn eine Partei in einem IP-Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) erhalten hat und ein Vertreter beigeordnet wurde. Das Gesetz legt pauschale Gebührenbeträge fest, die der beigeordnete Vertreter aus der Staatskasse erhält, wenn er nicht vom Mandanten selbst vergütet werden kann.

Wie hoch ist die Grundgebühr für Patentverfahren?

Die Grundgebühr für beigeordnete Vertretung in Patentverfahren beträgt gemäß § 2 VertrGebErStG 360 Euro für das erstinstanzliche Verfahren. Für Beschwerdeverfahren erhöht sich die Gebühr auf 480 Euro, und für Rechtsbeschwerdeverfahren auf 600 Euro. Diese Beträge stellen die erstattungsfähigen Pauschalgebühren dar — der tatsächliche Vergütungsanspruch des Anwalts nach RVG kann höher sein, wird aber im Fall der Beiordnung auf diese Sätze begrenzt.

Welche IP-Verfahren sind von VertrGebErStG erfasst?

Das VertrGebErStG erfasst verschiedene Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes: Patentverfahren (§ 2), Gebrauchsmusterverfahren (§ 4), Markenverfahren (§ 5), Designverfahren (§ 6), Topographieschutzverfahren (§ 8) und Sortenschutzverfahren (§ 9). Die Gebühren variieren nach Verfahrensart und sind für Patent- und Gebrauchsmusterverfahren höher als für Marken- und Designverfahren, was den unterschiedlichen Komplexitätsgrad widerspiegelt.

Wann wird eine Verfahrenskostenhilfe in IP-Verfahren gewährt?

Verfahrenskostenhilfe (VKH) in IP-Verfahren wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Bundespatentgericht gewährt, wenn die Partei die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird anhand des monatlichen Einkommens und Vermögens geprüft. Bei Gewährung der VKH kann auch ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt als Vertreter beigeordnet werden.

Unterscheidet sich die Vergütung des beigeordneten Vertreters von der normalen Anwaltsvergütung?

Ja, erheblich. Die normale Anwaltsvergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Gegenstandswert oder der Verfahrensgebühr ab. Im Falle der Beiordnung nach VertrGebErStG erhält der Vertreter dagegen nur die gesetzlich festgelegten Pauschalgebühren, die in der Regel deutlich unter der normalen RVG-Vergütung liegen. Das VertrGebErStG sichert dem beigeordneten Vertreter eine Mindestvergütung aus der Staatskasse zu, begrenzt diese aber gleichzeitig auf die festgelegten Pauschalen.

Werden VertrGebErStG-Gebühren regelmäßig angepasst?

Die Gebühren nach dem VertrGebErStG wurden zuletzt 1987 festgesetzt und seitdem kaum angepasst. Die aktuelle Gebühr von 360 Euro für die Erstinstanz in Patentsachen entspricht ursprünglich einem DM-Betrag, der nach der Euroumstellung konvertiert wurde. Es gibt seit Jahren Diskussionen über eine Anhebung der Gebühren, um der allgemeinen Preisentwicklung und der gestiegenen Komplexität von IP-Verfahren Rechnung zu tragen. Rechtsuchende sollten sich stets über den aktuellen Gesetzesstand informieren.

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