Berechnen Sie die gesetzliche Vergütung des Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren nach § 12 InsVV sowie die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 12a InsVV — transparent auf Basis der Insolvenzverwalter-Regelvergütung nach § 2 InsVV, inkl. Mehrwertsteuer.
Rechtsgrundlage
- § 12 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Vergütung des Sachwalters — 60% der Insolvenzverwalter-Regelvergütung
Gültig ab: 1. 1. 1999
- § 12a Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Vergütung des vorläufigen Sachwalters — 25% der Sachwalter-Vergütung
Gültig ab: 1. 3. 2012
- § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Regelvergütung des Insolvenzverwalters — Staffeltabelle auf die Insolvenzmasse
Gültig ab: 1. 1. 1999
Sachwalter-Vergütung nach InsVV: Berechnung und rechtliche Grundlagen
Das Eigenverwaltungsverfahren nach §§ 270 ff. der Insolvenzordnung (InsO) bietet insolvenzbedrohten Unternehmen die Möglichkeit, unter Aufsicht eines Sachwalters ihre Sanierung selbst in die Hand zu nehmen. Während der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält, überwacht der Sachwalter als gerichtlich bestellter Aufseher die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und schützt die Gläubigerinteressen.
Berechnung der Regelvergütung nach § 2 InsVV
Grundlage für die Sachwalter-Vergütung ist die Insolvenzverwalter-Regelvergütung nach § 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Diese wird progressiv degressiv auf die Insolvenzmasse berechnet: Die ersten 25.000 € der Masse werden mit 40% berechnet, die nächsten 25.000 € mit 25%, weitere 75.000 € mit 7%, die folgenden 125.000 € mit 3%, weitere 250.000 € mit 2%, 500.000 € mit 1%, bis zu 4 Mio. € mit 0,5% und alles über 5 Mio. € mit 0,35%. Der gesetzliche Mindestbetrag beträgt 1.500 €.
Sachwalter-Vergütung: 60% der IV-Regelvergütung
Der Sachwalter erhält nach § 12 InsVV 60% der so errechneten Insolvenzverwalter-Regelvergütung. Die Reduzierung auf 60% spiegelt den geringeren Arbeitsaufwand wider — der Sachwalter verwaltet die Masse nicht selbst, sondern überwacht die Selbstverwaltung des Schuldners. Das Gericht kann die Vergütung nach § 3 InsVV (entsprechend anwendbar) erhöhen oder vermindern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen — etwa besondere Schwierigkeiten des Verfahrens oder ein besonders geringer Aufwand.
Vorläufiger Sachwalter nach § 12a InsVV
Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO — dem sogenannten Schutzschirmverfahren — kann das Insolvenzgericht bereits vor Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Dieser erhält nach § 12a InsVV 25% der Vergütung, die dem endgültigen Sachwalter zustehen würde — also 15% der Insolvenzverwalter-Regelvergütung. Auch hier gilt die gesetzliche Umsatzsteuer von 19%.
Umsatzsteuer und Masseverbindlichkeit
Die Sachwalter-Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer von 19% ist eine Masseverbindlichkeit nach § 54 Nr. 2 InsO. Sie wird vorrangig vor allen Insolvenzforderungen aus der verfügbaren Insolvenzmasse berichtigt. Bei einer unzureichenden Masse kann eine Masseunzulänglichkeit eintreten, was die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten nach § 209 InsO aktiviert.
Praktische Bedeutung für Restrukturierungsverfahren
Das Eigenverwaltungsverfahren mit Sachwalter hat seit der ESUG-Reform 2012 und dem StaRUG 2021 erheblich an Bedeutung gewonnen. Große Konzerne wie Lufthansa, Galeria Karstadt Kaufhof und Solarisbank nutzten dieses Instrument zur Sanierung. Der Rechner ermöglicht es Unternehmen und ihren Beratern, die Sachwalter-Kosten bei der Liquiditätsplanung für ein mögliches Eigenverwaltungsverfahren frühzeitig zu kalkulieren.
Häufig gestellte Fragen zur Sachwalter-Vergütung
Was ist ein Sachwalter im Insolvenzrecht?
Der Sachwalter ist ein vom Insolvenzgericht bestellter Überwachungsbeauftragter im Eigenverwaltungsverfahren nach §§ 270 ff. InsO. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter verwaltet der Sachwalter die Insolvenzmasse nicht selbst — das bleibt Aufgabe des Schuldners unter Eigenverantwortung. Der Sachwalter kontrolliert die Geschäftsführung und prüft die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen.
Wie wird die Sachwalter-Vergütung berechnet?
Die Sachwalter-Vergütung beträgt nach § 12 InsVV 60% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV. Die IV-Regelvergütung wird mittels einer Staffeltabelle aus der Insolvenzmasse berechnet: 40% bis 25.000 €, 25% bis 50.000 €, 7% bis 125.000 €, 3% bis 250.000 €, 2% bis 500.000 €, 1% bis 1 Mio. €, 0,5% bis 5 Mio. €, 0,35% darüber. Mindestbetrag: 1.500 €.
Was ist der vorläufige Sachwalter und wie wird er vergütet?
Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren (§ 270b InsO) kann das Gericht einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Dessen Vergütung beträgt nach § 12a InsVV 25% der Sachwalter-Vergütung — also 15% der Insolvenzverwalter-Regelvergütung. Zuzüglich gilt die gesetzliche Umsatzsteuer von 19%.
Fällt auf die Sachwalter-Vergütung MwSt an?
Ja. Die Sachwalter-Vergütung ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Die Vergütung zzgl. MwSt ist Teil der Masseverbindlichkeiten nach § 54 Nr. 2 InsO und wird vorrangig aus der Insolvenzmasse berichtigt.
Kann die Sachwalter-Vergütung erhöht oder vermindert werden?
Ja. Das Insolvenzgericht kann die Vergütung nach § 3 InsVV (i.V.m. § 12 InsVV) erhöhen oder vermindern, wenn besondere Umstände vorliegen. Erhöhungsgründe sind z.B. besondere Schwierigkeit oder Umfang des Verfahrens. Verminderungsgründe können sein: geringe Arbeitsbelastung oder Mängel in der Amtsführung. Der Rechner zeigt die Regelvergütung ohne Zu- oder Abschläge.
Was ist der Unterschied zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter?
Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Im Eigenverwaltungsverfahren behält der Schuldner diese Befugnis und der Sachwalter überwacht lediglich. Wegen des geringeren Aufwands beträgt die Sachwalter-Vergütung nur 60% der IV-Regelvergütung.