Ermitteln Sie den zulässigen Preis bei öffentlichen Aufträgen nach §§ 5–8 VO PR 30/53: Marktpreis, Selbstkostenfestpreis oder Selbstkostenrichtpreis (mit ±10%-Preiskorridor) — inklusive Gewinnzuschlag und MwSt-Berechnung.
Rechtsgrundlage
- §§ 5-8 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) ↗
Preishierarchie: Marktpreis → Selbstkostenfestpreis → Selbstkostenrichtpreis
Gültig ab: 21. 11. 1953
- § 5 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) ↗
Marktpreis hat Vorrang vor Selbstkostenpreisen
Gültig ab: 21. 11. 1953
- §§ 6-7 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) ↗
Selbstkostenfestpreis (§ 6) und Selbstkostenrichtpreis mit ±10%-Preiskorridor (§ 7)
Gültig ab: 21. 11. 1953
Selbstkostenpreise bei öffentlichen Aufträgen — VO PR 30/53
Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen — VO PR 30/53
Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (kurz: VO PR 30/53) ist das zentrale Regelwerk für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen in Deutschland. Sie gilt, wenn für die beauftragte Leistung kein allgemeiner Marktpreis besteht — also typischerweise bei individualisierten Leistungen, Rüstungsaufträgen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie komplexen Infrastrukturprojekten.
Preishierarchie: Marktpreis hat Vorrang
Das Gesetz sieht eine verbindliche Preishierarchie vor. An erster Stelle steht der Marktpreis (§ 5 VO PR 30/53): Ist für die Leistung ein Marktpreis ermittelbar — z. B. durch Preisvergleiche mit vergleichbaren Produkten oder Dienstleistungen auf dem freien Markt — ist dieser zwingend anzusetzen. Erst wenn kein Marktpreis feststellbar ist, kommt der Selbstkostenpreis zum Einsatz.
Selbstkostenfestpreis und Selbstkostenrichtpreis
Der Selbstkostenfestpreis (§ 6 VO PR 30/53) ist ein vorab verbindlich festgelegter Preis. Er setzt voraus, dass die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hinreichend sicher kalkulierbar sind. Der Auftragnehmer trägt das Kostenrisiko vollständig: Werden die Kosten überschritten, mindern sie seinen Gewinn; werden sie unterschritten, verbleibt die Ersparnis beim Auftragnehmer. Der Selbstkostenrichtpreis (§ 7 VO PR 30/53) wird verwendet, wenn die genauen Kosten noch nicht feststehen. Er kann nach Auftragsabschluss im Rahmen eines Korridors von ±10% angepasst werden, wenn die tatsächlichen Selbstkosten von den kalkulierten abweichen.
Selbstkosten und Gewinnzuschlag
Die Selbstkosten umfassen alle betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten der Leistungserstellung: Materialkosten, Fertigungskosten, Entwicklungskosten, Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen). Auf die Selbstkosten wird ein angemessener Gewinnzuschlag aufgeschlagen. Dieser ist nicht gesetzlich fixiert, orientiert sich aber branchenüblich an 3–5 % der Selbstkosten. Preisprüfungsbehörden prüfen sowohl die Ansätze der Selbstkosten als auch die Höhe des Gewinnzuschlags kritisch auf ihre Angemessenheit.
Preisprüfung und Praxishinweise
Auftraggeber haben das Recht, Selbstkostenpreise durch behördliche Preisprüfungen überprüfen zu lassen (§§ 9–13 VO PR 30/53). Auftragnehmer sollten ihre Kalkulation sorgfältig dokumentieren und betriebswirtschaftlich begründbar halten. Bei fehlerhafter Kalkulation oder überhöhten Ansätzen können Rückforderungen geltend gemacht werden. Die VO PR 30/53 gilt ergänzend zum modernen Vergaberecht (GWB, VgV) und bleibt auch nach dessen Reform weiterhin anwendbar.
Häufige Fragen zu Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen
Was regelt die Verordnung PR Nr. 30/53 (VO PR 30/53)?
Die Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 regelt die zulässigen Preise bei öffentlichen Aufträgen in Deutschland. Sie gilt für alle Aufträge der öffentlichen Hand, bei denen keine marktüblichen Preise ermittelt werden können. Die Verordnung legt eine Preishierarchie fest: Zuerst ist zu prüfen, ob ein Marktpreis existiert (§ 5); falls nicht, ob ein Selbstkostenfestpreis (§ 6) oder ein Selbstkostenrichtpreis (§ 7) angemessen ist.
Was ist der Unterschied zwischen Selbstkostenfestpreis und Selbstkostenrichtpreis?
Der Selbstkostenfestpreis (§ 6 VO PR 30/53) ist ein verbindlich festgelegter Preis. Der Auftragnehmer trägt das Kostenrisiko; erzielt er durch effizientes Wirtschaften Kosteneinsparungen, verbleibt der Gewinn bei ihm. Der Selbstkostenrichtpreis (§ 7 VO PR 30/53) ist ein kalkulierter Preis, der nachträglich um bis zu ±10% angepasst werden kann, wenn die tatsächlichen Selbstkosten von den kalkulierten abweichen. Er wird verwendet, wenn die Kosten bei Vertragsschluss noch nicht sicher feststehen.
Welche Preisart hat Vorrang beim öffentlichen Auftrag?
Die Preishierarchie der VO PR 30/53 ist bindend: (1) Marktpreis (§ 5) — wenn für die Leistung ein Marktpreis ermittelbar ist, ist dieser zu verwenden; (2) Selbstkostenfestpreis (§ 6) — wenn kein Marktpreis existiert und die Kosten hinreichend sicher kalkulierbar sind; (3) Selbstkostenrichtpreis (§ 7) — wenn die Kosten noch nicht sicher feststehen und ein Preiskorridor von ±10% vereinbart wird. Die öffentliche Hand darf keinen höheren Preis als den nach dieser Hierarchie ermittelten zahlen.
Wie hoch darf der Gewinnzuschlag beim Selbstkostenpreis sein?
Die VO PR 30/53 erlaubt einen angemessenen Gewinnzuschlag, legt aber keine feste Höhe fest. In der Praxis werden je nach Branche und Risiko 3–5 % der Selbstkosten als üblich angesehen: 5 % für Selbstkostenfestpreise (höheres Risiko für den Auftragnehmer), 3 % für Selbstkostenrichtpreise (geringeres Risiko). Der Gewinnzuschlag muss betriebswirtschaftlich begründbar und branchenüblich sein; bei Preisprüfungen durch das Preisprüfungsamt wird er kritisch geprüft.
Für welche öffentlichen Aufträge gilt die VO PR 30/53?
Die VO PR 30/53 gilt für alle öffentlichen Aufträge in Deutschland, bei denen der Auftraggeber ein Rechtsträger der öffentlichen Hand ist (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Sie gilt nicht für Aufträge, die im Wettbewerb vergeben werden und bei denen Marktpreise bestehen. Seit der Einführung des Vergaberechts (GWB, VgV) gilt sie ergänzend und subsidiär — immer dann, wenn kein Marktpreis ermittelt werden kann.
Was ist eine Preisprüfung und wer führt sie durch?
Bei Aufträgen mit Selbstkostenpreisen hat die öffentliche Hand das Recht, die Kalkulation des Auftragnehmers durch Preisprüfungsbehörden (Preisprüfungsämter der Länder) überprüfen zu lassen. Diese prüfen, ob die angesetzten Selbstkosten betriebswirtschaftlich notwendig und der Gewinnzuschlag angemessen ist. Das Preisprüfungsrecht ist in §§ 9–13 VO PR 30/53 geregelt. Falsch kalkulierte Selbstkostenpreise können zur Rückforderung von Überzahlungen führen.