§ 61 SGB V — Zuzahlungen

Berechnen Sie Ihre jährlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente (Rezeptgebühr) und stationäre Krankenhausbehandlung. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises (min. 5 €, max. 10 €) pro Rezept sowie 10 € pro Krankenhaustag (max. 28 Tage/Jahr).

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung — § 61 SGB V

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen Versicherte bei der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Zuzahlungen leisten. Diese Eigenbeteiligungen wurden 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführt und sind in § 61 SGB V geregelt. Ziel ist es, das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken und die Solidargemeinschaft zu entlasten.

Arzneimittel-Zuzahlung (Rezeptgebühr)

Für jedes verschreibungspflichtige Medikament wird eine Zuzahlung fällig. Die Höhe beträgt grundsätzlich 10 % des Apothekenverkaufspreises, wobei eine Untergrenze von 5 € und eine Obergrenze von 10 € gilt. Kostet das Medikament weniger als 5 €, ist der tatsächliche Preis zu zahlen — es gibt also keine Zuzahlung, die den Medikamentenpreis übersteigt. Für bestimmte Arzneimittel, die unter dem Festbetrag liegen, kann die Krankenkasse die Zuzahlung ganz oder teilweise erlassen.

Krankenhaus-Zuzahlung

Bei einer stationären Krankenhausbehandlung fällt eine Zuzahlung von 10 € pro Tag an (§ 39 Abs. 4 SGB V). Diese ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt — ab dem 29. Tag entfällt die Zuzahlung. Werden in einem Kalenderjahr mehrere Krankenhausaufenthalte notwendig, werden alle Tage zusammengezählt. Die maximale Krankenhaus-Zuzahlung beträgt somit 280 € pro Jahr.

Belastungsgrenze nach § 62 SGB V

Damit Zuzahlungen nicht zur unzumutbaren Belastung werden, hat der Gesetzgeber eine jährliche Belastungsgrenze eingeführt. Diese beträgt 2 % des Bruttojahreseinkommens für alle Versicherten. Für chronisch Kranke — also Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind — liegt die Grenze bei nur 1 %. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, kann der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragen.

Befreiung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von Arzneimittel-Zuzahlungen und Zuzahlungen für Verbandmittel befreit (§ 61 Satz 2 SGB V). Für stationäre Krankenhausbehandlung fällt auch bei Minderjährigen die Zuzahlung von 10 €/Tag an, allerdings mit der gleichen 28-Tage-Höchstgrenze.

Praktische Tipps

Es empfiehlt sich, alle Zuzahlungsquittungen aufzubewahren und bei Erreichen der Belastungsgrenze sofort einen Befreiungsantrag zu stellen. Viele Krankenkassen bieten mittlerweile auch die Möglichkeit, Zuzahlungen im Voraus zu leisten und sich direkt zu Jahresbeginn befreien zu lassen. Die Belastungsgrenze wird auf Basis des Bruttofamilieneinkommens berechnet, wobei Freibeträge für Ehepartner und Kinder abgezogen werden.

Häufige Fragen zu Zuzahlungen

Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente?

Die Zuzahlung beträgt 10 % des Apothekenverkaufspreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Rezept (§ 61 SGB V). Kostet das Medikament weniger als 5 €, zahlen Sie nur den tatsächlichen Preis.

Wie viel kostet ein Krankenhaustag an Zuzahlung?

Die Zuzahlung für stationäre Krankenhausbehandlung beträgt 10 € pro Tag, maximal für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 4 SGB V). Ab dem 29. Tag entfällt die Zuzahlung.

Gibt es eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen?

Ja. Die jährliche Belastungsgrenze beträgt 2 % des Bruttoeinkommens (§ 62 SGB V). Für chronisch Kranke liegt sie bei 1 %. Zuzahlungen, die diese Grenze übersteigen, werden von der Krankenkasse erstattet.

Wer ist von Zuzahlungen befreit?

Kinder unter 18 Jahren sind von Arzneimittel-Zuzahlungen befreit. Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können sich für den Rest des Jahres von der Krankenkasse befreien lassen.

Gelten die Zuzahlungen auch für Hilfsmittel?

Ja, auch für Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Einlagen) fallen Zuzahlungen an — ebenfalls 10 % des Preises, min. 5 € max. 10 € (§ 61 SGB V). Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln: 10 % je Packung, max. 10 € pro Monat.

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