Berechnen Sie die kommunale Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO. Der Rechner prüft die Gerätehöchstzahl (max. 3 je Spielhalle gem. § 33i GewO), berechnet den Gesamtkasseninhalt und die monatliche bzw. jährliche Steuerlast — für alle Gemeindesteuersätze anwendbar, gültig 2026.
Rechtsgrundlage
- § 33c Gewerbeordnung (GewO) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Spielgerätesteuer ist eine kommunale Abgabe auf den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (sogenannte Geldspielgeräte) in Deutschland. Rechtsgrundlage für den Betrieb dieser Geräte ist § 33c der Gewerbeordnung (GewO), der eine behördliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorschreibt. Die kommunale Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist eine der wichtigsten eigenständigen Steuerquellen der Gemeinden.
Beschränkungen nach § 33i GewO
Die Spielhallen-Höchstzahl von drei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit je Spielhalle nach § 33i GewO stellt eine der wesentlichsten Einschränkungen im deutschen Spielhallenbetrieb dar. Diese Regelung wurde im Rahmen der Glücksspielreform eingeführt, um der Spielsuchtproblematik entgegenzuwirken. Gleichzeitig gelten Mindestabstandsregelungen zwischen Spielhallen sowie zu Schulen und Jugendeinrichtungen, die je nach Bundesland variieren. Betreiber müssen zudem Sozialkonzepte vorweisen und sind zu Schulungsmaßnahmen für ihr Personal verpflichtet.
Kommunale Vergnügungssteuer
Die Höhe der kommunalen Vergnügungssteuer ist nicht bundesweit einheitlich, sondern wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Typische Steuersätze liegen zwischen 8 % und 25 % des monatlichen Kasseninhalts (Einspielergebnis). In einigen Gemeinden wird die Steuer als Pauschalsteuer je Gerät erhoben, unabhängig vom tatsächlichen Umsatz. Die Steuerlast kann für Spielhallenbetreiber erheblich sein und ist bei der Wirtschaftlichkeitsplanung zu berücksichtigen. Einige Gemeinden erheben keine Vergnügungssteuer, da sie andere Abgaben bevorzugen.
Technische Anforderungen und Zulassung
Alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit müssen gemäß § 13 SpielV zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) auf Basis der technischen Anforderungen. Wesentliche Anforderungen sind Mindest- und Höchstspieldauern, Einsatz- und Gewinnobergrenzen sowie technische Manipulationssicherungen. Ohne gültige PTB-Zulassung darf ein Gerät nicht betrieben werden. Die Erlaubnispflicht nach § 33c GewO gilt unabhängig von der technischen Zulassung.
Häufig gestellte Fragen zur Spielgerätesteuer
Wie viele Spielgeräte dürfen je Spielhalle aufgestellt werden?
Gemäß § 33i GewO dürfen in einer Spielhalle maximal 3 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden. Diese Regelung wurde durch das Erste Glücksspieländerungsgesetz eingeführt und gilt bundesweit einheitlich. Ältere Regelungen, die bis zu 12 Geräte erlaubten, wurden durch diese Beschränkung abgelöst, um dem Spielsuchtschutz Rechnung zu tragen.
Was ist die kommunale Vergnügungssteuer?
Die kommunale Vergnügungssteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer auf den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Sie wird von den Gemeinden erhoben und ist eine wichtige Einnahmequelle für die kommunale Daseinsvorsorge. Die Steuersätze variieren je nach Gemeinde stark — typisch sind Sätze zwischen 8 % und 25 % des Kasseninhalts. Es gibt keine bundesweite einheitliche Regelung.
Was ist der Kasseninhalt als Steuerbemessungsgrundlage?
Der Kasseninhalt (auch Einspielergebnis oder Spieleinsatz abzüglich Gewinnauszahlungen) ist bei vielen Gemeinden die Steuerbemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer. Er ergibt sich aus dem tatsächlichen Umsatz des Spielgeräts. Einige Gemeinden erheben auch eine Pauschalsteuer je Gerät und Monat unabhängig vom Kasseninhalt.
Welche technischen Anforderungen gelten nach § 13 SpielV?
Die Spielverordnung (SpielV) regelt in § 13 die technischen Anforderungen an Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Dazu gehören Vorgaben zur Mindestspieldauer, zur maximalen Einsatz- und Gewinnobergrenze sowie zur Pflicht zur Anzeige der Spielzeit. Diese technischen Anforderungen sind Voraussetzung für die Zulassung des Geräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
Brauche ich eine Konzession nach § 33c GewO?
Ja, für den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist gemäß § 33c GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder Gewerbeamt) erforderlich. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe (z.B. Vorstrafen) vorliegen. Auch der Aufstellungsort muss genehmigt werden.