§ 13c UStG

Berechnet die Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei abgetretenen Forderungen gemäß § 13c UStG.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Berechnet die Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei abgetretenen Forderungen gemäß § 13c UStG. Die gesetzliche Grundlage bildet § 13c UStG.

Anwendungsbereich

Diese Regelung betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die Umsätze im Zusammenhang mit der Besteuerung nach § 13c UStG ausführen. Die korrekte Anwendung der Vorschrift ist entscheidend für die zutreffende Besteuerung und die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt.

Voraussetzungen

Die § 13c UStG Regelung setzt bestimmte tatbeständliche Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Steuerliche Auswirkungen

Die § 13c UStG Regelung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Schuld und den Vorsteuerabzug. Eine fehlerhafte Anwendung kann zu Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschlägen führen, weshalb die Berechnung sorgfältig und nachweislich dokumentiert werden sollte.

Häufig gestellte Fragen

Wann haftet der Abtretungsempfänger für Umsatzsteuer?

Der Abtretungsempfänger haftet, wenn der leistende Unternehmer die Forderung abgetreten hat und die festgesetzte Umsatzsteuer bei Fälligkeit ganz oder teilweise nicht entrichtet hat. Die Haftung ist auf die im vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer begrenzt.

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