§ 20 UStG

Prüft und berechnet, ob ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) statt nach vereinbarten Entgelten berechnen darf.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Prüft und berechnet, ob ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) statt nach vereinbarten Entgelten berechnen darf. Die gesetzliche Grundlage bildet § 20 UStG.

Anwendungsbereich

Diese Regelung betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die Umsätze im Zusammenhang mit der Besteuerung nach § 20 UStG ausführen. Die korrekte Anwendung der Vorschrift ist entscheidend für die zutreffende Besteuerung und die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt.

Voraussetzungen

Die § 20 UStG Regelung setzt bestimmte tatbeständliche Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Steuerliche Auswirkungen

Die § 20 UStG Regelung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Schuld und den Vorsteuerabzug. Eine fehlerhafte Anwendung kann zu Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschlägen führen, weshalb die Berechnung sorgfältig und nachweislich dokumentiert werden sollte.

Häufig gestellte Fragen

Wann darf ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen?

Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, dass die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, oder der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit ist, oder er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt, oder er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

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