§ 22 UStG verpflichtet alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zur Buchführung. Einzelkaufleute bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn dürfen EÜR statt Bilanz verwenden. Kleinunternehmer bis 22.000 € sind von der USt-Pflicht befreit.
Rechtsgrundlage
- § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Aufzeichnungspflichten des Unternehmers — vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Buchführung
Gültig ab: 1. 1. 1980
- § 241a Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Befreiung für Einzelkaufleute bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn — EÜR statt Bilanz möglich
Gültig ab: 5. 11. 2009
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten für KMU — EÜR oder Bilanz? 2026
Buchführung ist für Unternehmen eine grundlegende Pflicht — und ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Compliance. § 22 UStG regelt die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten, § 241a HGB die Erleichterungen für kleine Einzelkaufleute.
USt-Aufzeichnungspflicht (§ 22 UStG)
Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer müssen Aufzeichnungen führen, die die USt- Erklärung ermöglichen. Dazu gehören: alle steuerbaren Ausgangsumsätze (nach Steuersatz getrennt), alle Vorsteuern mit Belegen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe. Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein.
EÜR-Befreiung für Einzelkaufleute (§ 241a HGB)
Kleine Einzelkaufleute können nach § 241a HGB eine vereinfachte Gewinnermittlung verwenden — die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR). Die Schwellenwerte: 800.000 € Jahresumsatz und 80.000 € Jahresüberschuss — müssen beide eingehalten werden. Körperschaften (GmbH, AG) unterliegen immer der doppelten Buchführungspflicht.
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von maximal 22.000 € dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden: Keine USt auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug, vereinfachte Aufzeichnungen. Sie müssen ihren Umsatz für die Grenzprüfung dokumentieren. Für 2026 gilt die Grenze von 22.000 € (Prüfung des Vorjahres 2025).
Häufige Fragen zu § 22 UStG Buchführungspflichten KMU
Was verlangt § 22 UStG von Unternehmern?
§ 22 UStG verpflichtet alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, Aufzeichnungen zu führen, die eine vollständige und richtige Ermittlung der USt ermöglichen. Dazu gehören: alle Entgelte für steuerbare Umsätze, Vorsteuern, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe. Die Aufzeichnungspflicht ist unabhängig von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht.
Bis zu welchem Umsatz darf ein Einzelkaufmann EÜR statt Bilanz machen?
Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatz UND nicht mehr als 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen. In diesem Fall reicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR) statt Bilanz und GuV.
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und doppelter Buchführung?
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlung: Es werden nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben erfasst — das Zuflussprinzip gilt. Die doppelte Buchführung (Bilanz + GuV) arbeitet mit Periodenabgrenzung, Rückstellungen, Abschreibungen und Forderungen/Verbindlichkeiten. Sie ist genauer, aber aufwändiger.
Wie lange müssen Buchführungsunterlagen aufbewahrt werden?
§ 147 AO schreibt für steuerrelevante Unterlagen eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vor (Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Belege). Geschäftsbriefe müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.
Wer ist von der USt-Aufzeichnungspflicht (§ 22 UStG) befreit?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatz ≤ 22.000 € im Vorjahr) sind von der Umsatzsteuer befreit und müssen daher nur vereinfachte Aufzeichnungen führen — nämlich ihre Umsätze für die Kleinunternehmergrenze dokumentieren. Sie stellen keine Rechnungen mit USt aus und führen keinen Vorsteuerabzug durch.