Landwirte dürfen nach § 24 UStG vereinfachte Pauschalsteuersätze anwenden: 9 % für Landwirtschaft, 5,5 % für Forstwirtschaft. Da Umsatzsteuer und Vorsteuer gleich hoch sind, entsteht keine Zahllast. Gilt bis Vorjahresumsatz 600.000 €.
Rechtsgrundlage
- § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze — Pauschalsteuersätze 9 % (LW) und 5,5 % (FW)
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 24 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Umsatzgrenze 600.000 € für die Anwendung der Pauschalierung
Gültig ab: 1. 1. 2022
§ 24 UStG Pauschalierung Land- und Forstwirtschaft — Vereinfachung 2026
Die Besteuerung nach § 24 UStG bietet land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine erhebliche administrative Vereinfachung. Statt die genauen USt- und Vorsteuerbeträge zu ermitteln, werden pauschale Steuersätze angewendet, bei denen Umsatzsteuer und pauschale Vorsteuer einander ausgleichen.
Pauschalsteuersätze 2026
Für landwirtschaftliche Umsätze gilt seit 2022 ein Pauschalsteuersatz von 9 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Der frühere Satz von 10,7 % wurde durch EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Forstwirtschaftliche Umsätze unterliegen einem Satz von 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG). In beiden Fällen ist die pauschale Vorsteuer genauso hoch wie die Umsatzsteuer, sodass keine Zahllast entsteht.
Umsatzgrenze 600.000 €
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die § 24-Pauschalierung nur noch für Betriebe, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat. Dies entspricht einer EU-rechtlichen Vorgabe aus der Mehrwertsteuerrichtlinie. Wer die Grenze überschreitet, muss ab dem Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln.
Ausnahme Weinbau
Weinbaubetriebe werden in § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG aufgeführt, jedoch mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es gibt keine pauschale Vorsteuer-Saldierung für Weinbau — hier lohnt sich stets die Regelbesteuerung mit echtem Vorsteuerabzug.
Häufige Fragen zur USt-Pauschalierung § 24 UStG
Was ist die USt-Pauschalierung nach § 24 UStG?
Land- und Forstwirte dürfen nach § 24 UStG statt der normalen USt-Berechnung vereinfachte Pauschalsteuersätze anwenden: 9 % für landwirtschaftliche und 5,5 % für forstwirtschaftliche Umsätze. Der Clou: Die Vorsteuer wird auf genau denselben Betrag pauschaliert — damit ist die Zahllast für LW und FW faktisch null. Weinbau wird mit normalem Steuersatz (19 %) abgerechnet.
Bis zu welchem Umsatz gilt die Pauschalierung?
Seit 2022 gilt die USt-Pauschalierung nach § 24 UStG nur noch bis zu einem Vorjahresumsatz von 600.000 € (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Landwirte, die diese Grenze überschreiten, müssen im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln und die echten USt- und Vorsteuerbeträge ermitteln.
Warum ist die Zahllast bei § 24 Pauschalierung oft null?
Das Prinzip der § 24-Pauschalierung: Der Pauschalsteuersatz für die Umsatzsteuer und die pauschale Vorsteuer sind identisch (z.B. beide 9 % bei Landwirtschaft). Umsatzsteuer und Vorsteuer heben sich gegenseitig auf — die Zahllast ist null. Deshalb müssen Landwirte keine aufwändige Buchführung nur für USt-Zwecke führen.
Was gilt für Weinbaubetriebe?
Weinbau ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG zwar in den § 24-Anwendungsbereich einbezogen, aber mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 % — nicht mit einem reduzierten Pauschalsteuersatz. Für Weinbau gibt es also keine echte Vereinfachung durch § 24; die normale Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug ist günstiger.
Kann ein Landwirt auf die § 24-Pauschalierung verzichten?
Ja. Nach § 24 Abs. 4 UStG kann ein Landwirt auf die Pauschalierung verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Der Verzicht bindet ihn für mindestens 5 Jahre. Dies kann vorteilhaft sein, wenn höhere Vorsteuern (z.B. durch Investitionen) einen echten Vorsteuerabzug sinnvoller machen.