§ 28 UStG

Berechnet die temporär geltenden Steuersätze nach § 28 UStG für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (COVID-19-Senkung).

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Berechnet die temporär geltenden Steuersätze nach § 28 UStG für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (COVID-19-Senkung). Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 UStG.

Anwendungsbereich

Diese Regelung betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die Umsätze im Zusammenhang mit der Besteuerung nach § 28 UStG ausführen. Die korrekte Anwendung der Vorschrift ist entscheidend für die zutreffende Besteuerung und die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt.

Voraussetzungen

Die § 28 UStG Regelung setzt bestimmte tatbeständliche Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Steuerliche Auswirkungen

Die § 28 UStG Regelung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Schuld und den Vorsteuerabzug. Eine fehlerhafte Anwendung kann zu Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschlägen führen, weshalb die Berechnung sorgfältig und nachweislich dokumentiert werden sollte.

Häufig gestellte Fragen

Welche Steuersätze galten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020?

In diesem Zeitraum galten folgende temporäre Steuersätze: Der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 betrug 16 % statt 19 %. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 betrug 5 % statt 7 %. Auch für Landwirte galt der ermäßigte Satz von 5 % für bestimmte Umsätze.

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