§ 1 VOLLSTRPV

Berechnen Sie die Vollstreckungspauschale der Bundesfinanzverwaltung: 9 € je Vollstreckungsfall bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (Steuern, Zölle, Gebühren) gemäß § 1 VOLLSTRPV i.V.m. § 249 AO.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vollstreckungspauschale der Bundesfinanzverwaltung

Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Bundesfinanzverwaltung fällt eine gesetzlich festgelegte Vollstreckungspauschale an. Diese Pauschale beträgt gemäß § 1 der Verordnung über Vollstreckungspauschalen (VOLLSTRPV) einheitlich 9 Euro je Vollstreckungsfall.

Die Pauschale wird für jeden einzelnen Vollstreckungsfall erhoben — unabhängig vom Wert der zu vollstreckenden Forderung. Sie dient der pauschalen Deckung der Verwaltungsaufwendungen, die bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.

Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Vollstreckung von Bundessteuern und anderen Bundesforderungen. Dazu gehören unter anderem Einfuhrabgaben (Zölle), Verbrauchsteuern sowie andere Bundesabgaben, die von den Hauptzollämtern verwaltet werden.

Vollstreckungsfälle umfassen alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung: Pfändung von Bankkonten, Lohnpfändung, Pfändung von Forderungen und anderen Rechten sowie die Vollstreckung in bewegliche Sachen. Jede dieser Maßnahmen stellt einen eigenen Vollstreckungsfall dar, für den die Pauschale separat anfällt.

Häufig gestellte Fragen zur Vollstreckungspauschale

Was ist die Vollstreckungspauschale?

Die Vollstreckungspauschale ist eine einheitliche Gebühr von 9 Euro, die bei jeder Vollstreckungsmaßnahme der Bundesfinanzverwaltung erhoben wird. Sie deckt pauschal die Verwaltungskosten des Vollstreckungsverfahrens.

Wer erhebt die Vollstreckungspauschale nach VOLLSTRPV?

Die Pauschale wird von der Bundesfinanzverwaltung erhoben, also von Hauptzollämtern und anderen Vollstreckungsbehörden des Bundes, wenn sie öffentlich-rechtliche Geldforderungen (Steuern, Zölle, Gebühren) vollstrecken.

Wie hoch ist die Pauschale und gilt sie pro Schuldner?

Die Pauschale beträgt 9 Euro und gilt pro Vollstreckungsfall — nicht pro Schuldner. Werden gegen denselben Schuldner mehrere Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt (z.B. Kontopfändung und Lohnpfändung), fallen für jede Maßnahme 9 Euro an.

Kann die Vollstreckungspauschale erlassen werden?

Die Vollstreckungspauschale ist eine gesetzliche Gebühr gemäß VOLLSTRPV. Ein Erlass ist grundsätzlich nur in besonderen Billigkeitsfällen möglich (§ 227 AO). Bei bloßem Zahlungsverzug ohne besondere Härte wird die Pauschale in der Regel nicht erlassen.

Gilt die VOLLSTRPV auch für Länderbehörden?

Die VOLLSTRPV gilt speziell für die Bundesfinanzverwaltung. Länderbehörden haben eigene Vollstreckungskostenregelungen, die von der Bundespauschale abweichen können.

Was passiert nach einer Vollstreckungsmaßnahme?

Nach einer Vollstreckungsmaßnahme wird die zu vollstreckende Forderung um die Vollstreckungspauschale und eventuelle weitere Vollstreckungskosten erhöht. Der Schuldner muss sowohl die ursprüngliche Schuld als auch alle entstandenen Kosten begleichen.

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