Berechnen Sie die Bundeserstattung für Wahlkosten Ihrer Gemeinde: 0,51 € (bis 100.000 Wahlberechtigte) oder 0,79 € (über 100.000) je Wahlberechtigtem gemäß § 1 WAHLKOSTENV — für Bundestagswahl und Europawahl.
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Bundestagswahlen und Europawahlen (WAHLKOSTENV) ↗
0,51 € (≤ 100.000) bzw. 0,79 € (> 100.000) pro Wahlberechtigtem
Gültig ab: 1. 1. 2013
- § 50 Bundeswahlgesetz (BWahlG) ↗
Kostenerstattung an Gemeinden für Bundestagswahlen
Gültig ab: 7. 5. 1956
Wahlkostenerstattung: Bundeserstattung für Gemeinden
Die Durchführung von Bundestagswahlen und Europawahlen verursacht erhebliche Kosten für die Gemeinden: Personal für Wahlvorstände, Briefwahlbearbeitung, Bereitstellung von Wahllokalen und EDV-Systeme. Der Bund erstattet diesen Aufwand pauschal gemäß der Wahlkostenverordnung (WAHLKOSTENV).
Die Erstattung erfolgt nach einem zweistufigen Pauschalsystem: Gemeinden mit bis zu 100.000 Wahlberechtigten erhalten 0,51 Euro je Wahlberechtigtem, während größere Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,79 Euro je Wahlberechtigtem erhalten.
Rechtsgrundlage ist § 50 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG), der die generelle Pflicht des Bundes zur Kostenerstattung an Gemeinden begründet. Die WAHLKOSTENV konkretisiert die Höhe der Pauschale.
Für Gemeindeverwaltungen ist die frühzeitige Berechnung der zu erwartenden Erstattung wichtig für die Haushaltsplanung. Bei einer großen Stadtgemeinde mit 500.000 Wahlberechtigten beträgt die Bundeserstattung beispielsweise 395.000 Euro.
Häufig gestellte Fragen zur Wahlkostenerstattung
Wer erhält die Wahlkostenerstattung nach WAHLKOSTENV?
Die Erstattung erhalten Gemeinden und kreisfreie Städte, die Bundestagswahlen oder Europawahlen durchführen. Der Bund erstattet pauschal die entstandenen Kosten für Organisation, Personal und Infrastruktur der Wahl.
Warum gibt es zwei verschiedene Pauschalen?
Kleine Gemeinden erhalten 0,51 € und große Gemeinden (über 100.000 Wahlberechtigte) 0,79 € pro Wahlberechtigtem. Die höhere Pauschale für Großstädte berücksichtigt den überproportionalen Aufwand bei städtischen Wahlen: mehr Briefwähler, höhere Mieten für Wahllokale, komplexere Logistik.
Wann wird die Wahlkostenerstattung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt nach der Wahl und der Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten. Die Pauschale soll die durchschnittlichen Kosten abdecken; Gemeinden mit besonders hohen oder niedrigen Kosten können mehr oder weniger als tatsächlich angefallen erhalten.
Gilt die WAHLKOSTENV auch für Europawahlen?
Ja, die WAHLKOSTENV gilt gleichermaßen für Bundestagswahlen und Europawahlen. Die Erstattungspauschalen sind für beide Wahlarten identisch.
Wie wird die Anzahl der Wahlberechtigten ermittelt?
Maßgeblich ist die Anzahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, das die Gemeinde vor jeder Wahl aufstellt. Dies sind alle Deutschen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind.
Können Gemeinden zusätzliche Kosten geltend machen?
Die WAHLKOSTENV regelt nur die pauschale Erstattung. Besondere außergewöhnliche Wahlkosten können in Einzelfällen gesondert mit dem Bund abgerechnet werden. Grundsätzlich soll die Pauschale aber alle regulären Kosten abdecken.