Berechnen Sie Fahrtkosten, Tagegeld und Übernachtungsgeld für Wehrpflichtige bei der Wehrüberwachung nach §§ 1, 2, 4 WDErstattV — einfach und transparent.
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für Wehrpflichtige (WDErstattV) ↗
Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeldern für Wehrpflichtige
Gültig ab: 1. 1. 1957
- § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ↗
Wegstreckenentschädigung: 0,20 € je km (niedrigster BRKG-Satz)
Gültig ab: 26. 2. 2005
Fahrtkostenerstattung für Wehrpflichtige nach WDErstattV
Wehrpflichtige haben im Rahmen der Wehrüberwachung Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für Wehrpflichtige (WDErstattV) regelt in §§ 1, 2 und 4, welche Kosten erstattet werden und wie die Erstattung berechnet wird.
Die Wegstreckenentschädigung wird nach § 4 WDErstattV in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) berechnet. Es gilt der niedrigste Satz des BRKG von 0,20 Euro je Kilometer. Die Erstattung umfasst die Hin- und Rückfahrt zum Musterungsort oder Truppenübungsplatz.
Das Tagegeld nach § 2 WDErstattV richtet sich nach der Abwesenheitsdauer: Bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden (voller Abwesenheitstag) werden 28 Euro gewährt, bei Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro, und bei Abwesenheit unter 8 Stunden besteht kein Anspruch auf Tagegeld.
Das Übernachtungsgeld beträgt pauschal 20 Euro je Nacht. Dieser Pauschalbetrag gilt für notwendige Übernachtungen, die im Zusammenhang mit der Wehrüberwachung entstehen.
Die Wehrüberwachung umfasst alle Maßnahmen, bei denen Wehrpflichtige ohne aktiven Wehrdienst von der Bundeswehr eingeladen werden: Musterungen, Eignungsuntersuchungen, Übungen zur Erfassung und Meldepflichten. Die Erstattungsbeträge sind bescheiden und sollen nur die unmittelbaren Auslagen der Wehrpflichtigen decken.
Die Erstattungen unterliegen keiner Einkommensteuer, da es sich um Kostenerstattungen und nicht um Einkünfte handelt. Dieser Rechner unterstützt Wehrpflichtige, Wehrersatzbehörden und Personalverwaltungen bei der schnellen Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach WDErstattV.
Häufig gestellte Fragen zur Fahrtkostenerstattung
Wer hat Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach WDErstattV?
Wehrpflichtige, die im Rahmen der Wehrüberwachung zu Musterungen, Eignungsuntersuchungen oder anderen Maßnahmen eingeladen werden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß WDErstattV.
Wie hoch ist die Wegstreckenentschädigung?
Die Wegstreckenentschädigung beträgt nach § 4 WDErstattV in Verbindung mit dem BRKG 0,20 Euro je Kilometer. Sie wird für die Hin- und Rückfahrt gewährt. Bei einer einfachen Entfernung von 50 km beträgt die Erstattung 20 Euro (100 km × 0,20 €).
Wann wird Tagegeld gewährt?
Tagegeld wird ab einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden gewährt. Bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit sind es 14 Euro, bei mehr als 24 Stunden (voller Tag) 28 Euro pro Tag. Bei Abwesenheit unter 8 Stunden besteht kein Tagegeld-Anspruch.
Wie beantrage ich die Erstattung?
Die Erstattung wird bei der zuständigen Wehrersatzbehörde oder dem Kreiswehrersatzamt beantragt. In der Regel sind Belege über die entstandenen Kosten vorzulegen, wobei die Wegstreckenentschädigung pauschal ohne Einzelbelege gewährt wird.
Sind die Erstattungen steuerpflichtig?
Nein, die Erstattungen nach WDErstattV sind keine Einkünfte, sondern Kostenerstattungen. Sie sind daher nicht einkommensteuerpflichtig und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Was gilt, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden?
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus) werden die tatsächlichen Fahrkosten erstattet, sofern sie günstiger als die Wegstreckenentschädigung sind. Die Deutsche Bahn-Kosten können durch einen Fahrschein nachgewiesen werden.