§ 9 ZuckerProdAbgV

Berechnen Sie die Zuckerproduktionsabgabe gemäß § 9 der Verordnung über die Produktionsabgaben für Zucker (ZuckerProdAbgV). Der Rechner ermittelt die festzusetzende Produktionsabgabe auf Basis der erzeugten Zuckermenge und des geltenden Abgabesatzes je Tonne. Relevant für historische Wirtschaftsjahre bis 2017 — seitdem sind EU-Zuckerquoten abgeschafft.

Letzte Aktualisierung: 6. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Zuckerproduktionsabgabe war ein zentrales Instrument der EU-Agrarpolitik im Zuckersektor. Zuckerhersteller in Deutschland mussten gemäß der Verordnung über die Produktionsabgaben für Zucker (ZuckerProdAbgV) Abgaben auf ihre Zuckererzeugung entrichten. Die Abgaben dienten der Finanzierung von Exporterstattungen und anderen Marktordnungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. Die Berechnung erfolgte nach § 9 ZuckerProdAbgV durch Multiplikation der erzeugten Zuckermenge in Tonnen mit dem festgesetzten Abgabesatz je Tonne.

Historischer Hintergrund

Die EU-Zuckermarktordnung war eine der ältesten und komplexesten Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Sie umfasste Produktionsquoten für die einzelnen Mitgliedstaaten und Zuckerhersteller (A-Quoten und B-Quoten), Preisgarantien für Quotenzucker sowie Produktionsabgaben auf den erzeugten Zucker. Die A-Abgabe wurde auf die gesamte Quotenzuckererzeugung erhoben, während die B-Abgabe nur auf den B-Zucker (über die A-Quote hinausgehende Erzeugung bis zur B-Quote) anfiel. C-Zucker, also Erzeugung über die B-Quote hinaus, erhielt keine Preisgarantie und unterlag keinen Abgaben, musste jedoch ohne Exporterstattungen auf dem Weltmarkt abgesetzt werden.

Abschaffung der EU-Zuckerquoten 2017

Zum 30. September 2017 endete das EU-Zuckerquotensystem nach jahrzehntelanger Existenz. Mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und dem Auslaufen der Quotenregelung entfielen auch die Produktionsabgaben. Seither können europäische Zuckerhersteller ohne mengenmäßige Beschränkungen produzieren und die ZuckerProdAbgV hat keine praktische Bedeutung mehr für aktuelle Wirtschaftsjahre. Die Abschaffung der Quoten führte zu einem erheblichen Anstieg der europäischen Zuckerproduktion und einem Rückgang der Zuckerpreise auf dem europäischen Markt.

Bedeutung für historische Berechnungen

Für Wirtschaftsjahre bis 2016/2017 kann die ZuckerProdAbgV noch relevant sein, etwa für steuerliche Nachprüfungen, Betriebsprüfungen oder das Verständnis historischer Produktionskostenstrukturen. Der vorliegende Rechner ermöglicht es, die seinerzeit geltenden Produktionsabgaben anhand von Zuckermenge und Abgabesatz nachzuvollziehen. Die damals gültigen Abgabesätze wurden durch EU-Verordnungen festgesetzt und variierten je nach Wirtschaftsjahr. Für genaue historische Abgabesätze empfiehlt sich eine Recherche in den jeweiligen EU-Amtsblättern oder Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt.

Häufig gestellte Fragen zur Zuckerproduktionsabgabe

Was berechnet der Zuckerproduktionsabgabe-Rechner?

Der Rechner ermittelt die Produktionsabgaben für Zuckerhersteller gemäß § 9 der Verordnung über die Produktionsabgaben für Zucker (ZuckerProdAbgV). Die Abgabe ergibt sich aus der erzeugten Zuckermenge in Tonnen multipliziert mit dem festgesetzten Abgabesatz je Tonne. Die Verordnung regelt die Umsetzung der EU-Produktionsabgabenregelung im deutschen Recht.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für die Zuckerproduktionsabgabe?

Die Zuckerproduktionsabgabe basiert auf § 9 der Verordnung über die Produktionsabgaben für Zucker (ZuckerProdAbgV) aus dem Jahr 1983. Diese Verordnung setzte die EU-Produktionsabgabenregelung für Zuckerhersteller in deutsches Recht um. Seit der Abschaffung der EU-Zuckerquoten zum 30. September 2017 ist die Verordnung weitgehend obsolet, besteht aber formal fort.

Sind die EU-Zuckerquoten noch gültig?

Nein. Die EU-Zuckerquoten wurden zum 30. September 2017 abgeschafft. Mit dem Ende des EU-Zuckerquotensystems entfiel auch die praktische Relevanz der Produktionsabgaben für Zuckerhersteller. Die ZuckerProdAbgV ist seither historisch bedeutsam, hat aber für aktuelle Produktionsjahre keine praktische Anwendung mehr. Für historische Wirtschaftsjahre bis 2017 kann der Rechner zur Nachvollziehbarkeit früherer Abgaben genutzt werden.

Wie wird der Abgabesatz je Tonne festgesetzt?

Der Abgabesatz je Tonne Zucker wurde ursprünglich auf EU-Ebene festgesetzt und variierte je nach Wirtschaftsjahr und Zuckerart (A-Zucker, B-Zucker, C-Zucker). Die Festsetzung erfolgte durch EU-Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. Für historische Berechnungen können die damals gültigen Abgabesätze eingesetzt werden, die in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegt waren.

Für welche Wirtschaftsjahre ist die Berechnung relevant?

Die Berechnung ist primär für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2016/2017 relevant, da die EU-Zuckerquoten zum 30. September 2017 ausliefen. Das Wirtschaftsjahr im Zuckersektor lief traditionell vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Für Nachberechnungen, Prüfungen historischer Abgaben oder Verständnis der damaligen Produktionskostenstruktur kann der Rechner wertvolle Orientierung bieten.

Ist diese Berechnung rechtsverbindlich?

Nein. Diese Berechnung dient ausschließlich zur Orientierung und informativen Zwecken. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Festsetzung durch die zuständigen Behörden. Für verbindliche Auskünfte zur Zuckerproduktionsabgabe wenden Sie sich bitte an das zuständige Hauptzollamt oder einen Steuerberater. Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Gesetzestext unter gesetze-im-internet.de.

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