§ 246 BGB

Der gesetzliche Zinssatz von 4% jährlich nach § 246 BGB gilt immer dann, wenn Zinsen geschuldet werden, aber keine andere Zinshöhe vereinbart wurde. Er ist ein subsidiärer Festsatz und unabhängig vom Leitzins der EZB ...

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurzübersicht: Gesetzlicher Zinssatz nach § 246 BGB

§ 246 BGB bestimmt den gesetzlichen Zinssatz für den Fall, dass Zinsen zwar geschuldet werden, die Höhe aber nicht anderweitig vereinbart oder geregelt ist. Der Satz beträgt 4 Prozent jährlich und ist ein unveränderlicher Festsatz. Er dient als Auffangtatbestand, wenn keine spezifische Zinsregelung greift.

Typische Anwendungsfälle für § 246 BGB sind: unverzinsliche Darlehen, bei denen nachträglich Zinsen entstehen (z.B. durch Verzug), gesetzliche Ausgleichsansprüche und Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Auch bei der Verzinsung von Erbschaftsansprüchen und bestimmten erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommt § 246 BGB zur Anwendung.

Zu unterscheiden ist der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB vom Basiszinssatz nach § 247 BGB, der variabel ist und sich halbjährlich ändert. Der Basiszinssatz ist Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 BGB: Bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Handelsgeschäften zwischen Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Für die Zinsberechnung nach § 246 BGB wird die tatsächliche Laufzeit in Tagen zugrunde gelegt. Ein Jahr hat dabei 365 Tage (kein kaufmännisches Jahr mit 360 Tagen). Die Formel lautet: Hauptforderung × 4% × Laufzeit in Tagen ÷ 365.

Im Geschäftsverkehr spielt § 246 BGB eine wichtige Rolle als Untergrenze für Verzinsung. Wenn Parteien keine Zinshöhe vereinbaren, gilt automatisch der gesetzliche Satz von 4%. Dies ist besonders relevant bei Darlehensverträgen, bei denen die Zinshöhe unklar oder nicht schriftlich festgehalten wurde.

Häufige Fragen — Gesetzlicher Zinssatz § 246 BGB

Wie hoch ist der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB?

Der gesetzliche Zinssatz beträgt nach § 246 BGB 4% jährlich. Dieser Satz gilt, wenn keine andere Zinshöhe vereinbart wurde und Zinsen geschuldet werden. Er ist ein Festsatz und ändert sich nicht mit dem Leitzins.

Wann gilt § 246 BGB?

§ 246 BGB gilt subsidiär — also nur, wenn keine andere Zinshöhe vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Er kommt zum Einsatz bei Darlehen ohne Zinsvereinbarung, bei gesetzlichen Ersatzansprüchen und in anderen Fällen, in denen Zinsen geschuldet sind, aber keine Zinshöhe festgelegt wurde.

Was ist der Unterschied zwischen § 246 BGB und § 288 BGB?

§ 246 BGB regelt den gesetzlichen Zinssatz für laufende Zinsen (z.B. Darlehenszinsen). § 288 BGB regelt Verzugszinsen bei Zahlungsverzug: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für Verbraucher oder 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Unternehmen.

Gelten die 4% auch für Verzugszinsen?

Nein. Für Verzugszinsen gilt § 288 BGB, nicht § 246 BGB. Der Verzugszinssatz ist variabel und liegt deutlich höher: 5 (Verbraucher) bzw. 9 (Unternehmen) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

Ab wann werden Zinsen nach § 246 BGB berechnet?

Zinsen nach § 246 BGB beginnen ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Zinspflicht entsteht. Das ist je nach Schuldverhältnis unterschiedlich: Bei einem Darlehen ab Auszahlung, bei gesetzlichen Ansprüchen ab dem Schadenseintritt oder ab Eintritt der Fälligkeit.

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