§ 253 BGB

Berechnen Sie Schmerzensgeld und immaterielle Schäden nach BGB § 253 — der zentralen Norm für den Ersatz nicht vermögensrechtlicher Schäden.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 253 BGB regelt die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden und bildet damit eine der wichtigsten Grundsatzvorschriften des deutschen Schadensrechts. Die Norm stellt zunächst klar, dass ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, grundsätzlich nicht in Geld abschätzbar und daher nicht ersatzfähig ist. Gleichzeitig normiert die Vorschrift die wesentlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere den Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

Grundsatz und Ausnahmen

Das deutsche Schadensrecht folgt dem Grundsatz, dass immaterielle Schäden nicht in Geld ersetzt werden können, da sie nicht monetär quantifizierbar sind. § 253 Abs. 1 BGB bringt diesen Grundsatz zum Ausdruck. Zugleich erkennt das Gesetz aber an, dass bestimmte immaterielle Schäden so schwerwiegend sind, dass ein Ausgleich in Geld angemessen und notwendig ist. § 253 Abs. 2 BGB öffnet daher die Tür für den Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter.

Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB

Der wichtigste Anwendungsfall des § 253 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Dieser Anspruch steht als selbstständiger Anspruch neben dem Vermögensschadensersatz und kann sowohl bei Vertragsverletzung als auch bei Delikt geltend gemacht werden. Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Funktion: Es soll dem Opfer Genugtuung verschaffen und zugleich zur Ahndung des schädigenden Verhaltens beitragen.

Höhe des Schmerzensgeldes

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von den Gerichten nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Maßgebliche Kriterien sind Art, Schwere und Dauer der Verletzung, Intensität der Schmerzen, das Verschulden des Schädigers, wirtschaftliche Verhältnisse beider Parteien sowie vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner berühmten [aditen-Formel] die Leitlinien für die Bemessung des Schmerzensgeldes weiterentwickelt. In der Praxis können Schmerzensgelder bei schweren Verletzungen mehrere Hunderttausend Euro erreichen.

Häufig gestellte Fragen zu § 253 BGB

Was versteht man unter immateriellem Schaden nach § 253 BGB?

Ein immaterieller Schaden ist ein Schaden, der nicht in einem Vermögensnachteil besteht, sondern die nicht vermögensrechtliche Sphäre betrifft. Dazu gehören körperliche Schmerzen, psychisches Leid, Beeinträchtigungen der Lebensfreude, Ehrverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. § 253 BGB regelt, dass für immaterielle Schäden nur dann Schmerzensgeld verlangt werden kann, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nach § 253 Abs. 2 BGB bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Daneben gibt es verschiedene Spezialnormen, die Schmerzensgeld bei bestimmten Rechtsverletzungen vorsehen, etwa § 97a UrhG bei Urheberrechtsverletzungen oder § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung von Schutzgesetzen.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird nach Billigkeitsgrundsätzen richterlich festgelegt. Maßgeblich sind Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung, das Verschulden des Schädigers, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien sowie vergleichbare Fälle. Die Rechtsprechung hat umfangreiche Tabellen und Richtwerte entwickelt, an denen sich die Gerichte orientieren. Das Schmerzensgeld soll sowohl eine Genugtuungsfunktion als auch eine präventive Wirkung haben.

Kann ein Unternehmen immateriellen Schaden geltend machen?

Unternehmen können grundsätzlich keinen immateriellen Schaden geltend machen, da juristische Personen keine körperlichen Schmerzen oder seelischen Beeinträchtigungen erleben können. Allerdings sehen einige Sondervorschriften auch für Unternehmen einen Ausgleich für immaterielle Schäden vor, etwa bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG.

Welche Rolle spielt § 253 BGB im Deliktsrecht?

§ 253 BGB ist die zentrale Eingangsvorschrift für immaterielle Schäden im Deliktsrecht. Während § 253 Abs. 1 BGB klarstellt, dass ein immaterieller Schaden grundsätzlich nicht in Geld abschätzbar und daher nicht ersatzfähig ist, normiert Absatz 2 die Ausnahmen. Im Deliktsrecht sind dies insbesondere die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB sowie Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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