§ 255 BGB

Berechnen Sie den abgetretenen Betrag bei Schadensersatzansprüchen nach BGB § 255 — der Zessionar kann den vollen Ersatzanspruch vom Schädiger verlangen.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 255 BGB regelt die Abtretung von Schadensersatzansprüchen und stellt eine wichtige Ergänzung zu den allgemeinen Abtretungsvorschriften der §§ 398 ff. BGB dar. Die Norm schützt denjenigen, der einen Schadensersatzanspruch gegen eine Gegenleistung erwirbt — etwa eine Versicherung, die den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat. Durch die Abtretung wird der Zessionar in die Lage versetzt, seine Aufwendungen beim Schädiger zurückzuholen.

Schutzzweck des § 255 BGB

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den gutgläubigen Erwerber eines Schadensersatzanspruchs zu schützen. Wenn der Zedent seinen Anspruch an einen Dritten abtritt und dafür eine Gegenleistung erhält, soll der Zessionar den Ersatz nicht nur in Höhe der gezahlten Gegenleistung verlangen können, sondern den vollen Schaden. Ohne § 255 BGB könnte der Schädiger den Einwand erheben, dass der Zessionar nur einen Teil des Schadens wirtschaftlich getragen hat und daher nur anteilig Ersatz verlangen kann.

Anwendungsfälle in der Praxis

Die praktisch wichtigsten Anwendungsfälle von § 255 BGB finden sich im Versicherungsrecht. Wenn eine Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser seine Ansprüche gegen den Verursacher abtritt, kann die Versicherung den vollen Schaden beim Schädiger geltend machen. Gleiches gilt für Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen und andere Schadensversicherungen. Auch bei Finanzierungsfällen — etwa wenn eine Bank eine Forderung aus einem Kredit ankauft — kann die Norm relevant werden.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 255 BGB ist zusammen mit den Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 421 BGB), die cessio legis (§ 86 VVG) und die eigenständige Geltendmachung zu lesen. Im Versicherungsrecht geht § 86 VVG als spezielle Regelung der gesetzlichen Abtretung (cessio legis) vor. Bei Personenschäden schränkt § 400 BGB die Abtretbarkeit ein, um die Existenzsicherung des Geschädigten nicht zu gefährden.

Häufig gestellte Fragen zu § 255 BGB

Was regelt § 255 BGB?

§ 255 BGB regelt die Abtretung von Schadensersatzansprüchen und schützt den Abtretungsempfänger (Zessionar) vor einer Entreicherung durch den Abtretenden (Zedent). Wenn der Zedent seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger an einen Dritten abtritt, kann der Zessionar vom Schädiger nur dann den vollen Ersatz verlangen, wenn er den abgetretenen Anspruch gegen eine Gegenleistung erworben hat.

Wann ist § 255 BGB relevant?

§ 255 BGB spielt insbesondere in Versicherungsfällen eine wichtige Rolle. Wenn etwa ein Geschädigter seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger an seine Kaskoversicherung abtritt, kann die Versicherung aus § 255 BGB den vollen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen. Auch bei der Abtretung von Ansprüchen an Werkstätten, Leasinggeber oder Banken ist die Norm relevant.

Welche Formvorschriften gelten für die Abtretung?

Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen bedarf nach § 398 BGB keiner besonderen Form und wird durch Einigung und Mitteilung an den Schuldner (Schädiger) wirksam. Allerdings sehen einige Spezialvorschriften Formvorschriften vor. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Abtretungserklärung, die den abgetretenen Anspruch konkret bezeichnet und den Abtretungszweck angibt.

Was ist der Unterschied zwischen Teilabtretung und Volabtretung?

Bei einer Volabtretung wird der gesamte Schadensersatzanspruch an einen Dritten abgetreten, bei einer Teilabtretung nur ein Teil davon. § 255 BGB schützt den Zessionar nur bei der Abtretung des vollen Anspruchs. Bei einer Teilabtretung kann der Zessionar nur anteilig Ersatz verlangen. In der Praxis wird häufig der gesamte Anspruch abgetreten, insbesondere wenn eine Versicherung den Schaden vollständig reguliert hat.

Welche Ansprüche können nach § 255 BGB abgetreten werden?

§ 255 BGB erfasst alle Schadensersatzansprüche, die auf Geld gerichtet sind oder in Geld bewertet werden können. Dies umfasst sowohl deliktische als auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Die Norm gilt nicht für Ansprüche, die ihrer Natur nach nicht übertragbar sind, etwa höchstpersönliche Ansprüche. Bei Personenschäden ist die Abtretung nur eingeschränkt möglich, um die Rechtsposition des Geschädigten zu schützen.

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