§ 267 BGB

Berechnen Sie die Leistung durch Dritte nach BGB § 267 — der Rechtsnorm zur Drittleistung und zum Forderungsübergang.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Leistung durch einen Dritten — eine im Wirtschaftsleben und im Alltag häufig vorkommende Konstellation. Die Norm unterscheidet zwischen der Leistung mit und ohne Anrechnungswillen und regelt die Rechtsfolgen in beiden Fällen. Das Verständnis dieser Unterscheidung ist für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen von Bedeutung.

Leistung ohne Einwilligung des Schuldners

Grundsätzlich kann ein Dritter auch ohne die Einwilligung des Schuldners wirksam leisten. Diese Regelung ermöglicht es etwa Angehörigen, Freunden oder Geschäftspartnern, eine Schuld zu begleichen, ohne dass dies der Zustimmung des Schuldners bedarf. Der Schuldner hat jedoch das Recht, die Leistung zurückzuweisen, wenn er sie als seine eigene ablehnt und der Dritte dies erkennt.

Forderungsübergang bei Anrechnungswillen

Wenn der Dritte mit dem Willen handelt, den Gläubiger zu befriedigen und den bisherigen Gläubiger auszuschließen, geht die Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten über. Dieser gesetzliche Forderungsübergang (Legalzession) tritt automatisch ein und ermöglicht es dem Dritten, den ursprünglichen Schuldner in Anspruch zu nehmen. In der Praxis geschieht dies etwa bei Zahlungen durch Bürgen oder Garantieversprechen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

In der Unternehmenspraxis ist § 267 BGB etwa bei der Bezahlung von Rechnungen durch verbundene Unternehmen, bei Schadensregulierungen durch Versicherungen und bei Zahlungen durch Gesamtschuldner relevant. Die Unterscheidung zwischen Anrechnungs- und Nichtanrechnungswillen ist für die Frage entscheidend, ob ein Regress gegen den ursprünglichen Schuldner möglich ist.

Häufig gestellte Fragen zu § 267 BGB

Kann ein Dritter für mich leisten?

Ja, nach § 267 Abs. 1 BGB kann eine Leistung durch einen Dritten bewirkt werden. Der Dritte braucht hierzu nicht im Einvernehmen mit dem Schuldner zu handeln. Die Leistung durch den Dritten ist wirksam, auch wenn der Schuldner nicht damit einverstanden ist.

Braucht der Dritte meine Einwilligung?

Nach § 267 Abs. 1 BGB ist eine Einwilligung des Schuldners nicht erforderlich. Der Dritte kann auch gegen den Willen des Schuldners leisten. Der Schuldner kann die Leistung jedoch zurückweisen, wenn er sie ablehnt und der Dritte dies erkennt.

Was sind die Folgen einer Drittleistung?

Wird die Leistung durch einen Dritten erbracht, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Dritten über (§ 267 Abs. 2 BGB), wenn der Dritte den Willen hat, den Gläubiger zu befriedigen und auszuschließen. Dies gilt als gesetzlicher Forderungsübergang (Legalzession).

Kann der Dritte die Leistung zurückfordern?

Hat der Dritte ohne Willen zur Anrechnung geleistet, also ohne den Übergang der Forderung zu wollen, so kann er nach § 812 BGB die Leistung condictio indebiti zurückfordern, sofern keine Rechtsgrundlage für die Leistung bestand.

Was gilt bei Notleistung durch Angehörige?

In der Praxis besonders relevant ist die Drittleistung durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde des Schuldners. Hier ist zu beachten, dass der Schuldner die Leistung ablehnen kann, wenn er sie als seine eigene ablehnt und der Dritte dies erkennt.

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