§ 280 BGB

Berechnen Sie Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach BGB § 280. Der Rechner berücksichtigt den eingetretenen Schaden und zeigt, ob eine Fristsetzung erforderlich ist oder entbehrlich sein kann. Alle Werte gemäß §§ 280–281 BGB, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 280 Abs. 1 BGB gewährt dem Gläubiger einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und dem Gläubiger hierdurch ein Schaden entsteht. Diese Norm ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung im deutschen Vertragsrecht und hat durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 erhebliche Bedeutung erlangt.

Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB

Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt vier Elemente voraus: erstens das Bestehen einer Pflicht, die der Schuldner aus dem Schuldverhältnis zu erfüllen hat (Haupt- oder Nebenpflicht), zweitens eine Verletzung dieser Pflicht durch den Schuldner, drittens ein Verschulden des Schuldners (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und viertens einen kausalen Schaden beim Gläubiger. Das Verschulden wird dabei vermutet — der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB

Wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, kann der Gläubiger nach § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit eingehalten werden muss oder besondere Umstände vorliegen.

Umfang des Schadensersatzes

Der Schadensersatz nach § 280 BGB umfasst den positiven Schaden, der darauf gerichtet ist, den Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn die schädigende Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Dies schließt sowohl den Mehraufwand durch die Pflichtverletzung als auch den infolgedessen entgangenen Gewinn ein. Bei Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB bemisst sich der Ersatz nach § 281 Abs. 2 BGB auf den Betrag, um den der Wert der Leistung hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

Häufig gestellte Fragen zu § 280 BGB

Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB?

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB entsteht, wenn der Schuldner eine vertragliche Pflicht verletzt und dem Gläubiger hierdurch ein Schaden entsteht. Die Pflichtverletzung kann in Form der Nichtleistung, der nicht vertragsgemäßen Leistung oder der Verletzung einer Nebenpflicht erfolgen. Der Gläubiger muss den Schaden nachweisen, der durch die Pflichtverletzung verursacht wurde.

Ist die Fristsetzung immer erforderlich?

Grundsätzlich ist nach § 281 Abs. 1 BGB eine Fristsetzung erforderlich, damit der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Die Fristsetzung ist jedoch nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit festgelegt ist, oder wenn der Gläubiger dem Schuldner nach § 323 Abs. 2 BGB vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Was gilt bei Verletzung einer Nebenpflicht?

Bei Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (z.B. Aufklärungspflichten, Hinweispflichten) kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, ohne dem Schuldner vorher eine Frist setzen zu müssen. Die Nebenpflichtverletzung begründet den Schadensersatzanspruch unmittelbar, da die Nebenpflichten unabhängig von der Hauptleistungspflicht bestehen.

Wie hoch ist der Schadensersatz nach § 280 BGB?

Der Schadensersatz umfasst nach § 280 Abs. 2 BGB den positiven Schaden (Einschluss in die Leistungsstörung) und das negative Interesse (Entwicklungskosten). Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Bei Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) ist der Wertunterschied zwischen geschuldeter und tatsächlich erbrachter Leistung zu ersetzen.

Was ist der Unterschied zwischen § 280 und § 281 BGB?

§ 280 BGB regelt den allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung und umfasst sämtliche Schadenspositionen. § 281 BGB normiert spezifisch den Schadensersatz statt der Leistung, der nur geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB.

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