§ 282 BGB

Berechnen Sie den Verzögerungsschaden nach BGB § 282. Der Rechner ermittelt den Schaden, der Ihnen durch die verzögerte Leistung des Schuldners entstanden ist. Alle Werte gemäß § 282 BGB, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 282 BGB regelt den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung als eine spezielle Form des Schadensersatzes bei Leistungsstörungen. Die Norm ergänzt die allgemeine Regelung des § 280 BGB und ermöglicht dem Gläubiger, Ersatz für die Nachteile zu verlangen, die ihm gerade durch die Verzögerung der Leistung entstehen. Während § 280 BGB den allgemeinen Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzung normiert, konkretisiert § 282 BGB den Anwendungsbereich für Verzögerungsschäden.

Abgrenzung zu anderen Schadensersatznormen

Der Verzögerungsschaden nach § 282 BGB ist von anderen Schadensersatznormen abzugrenzen. Im Gegensatz zum Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB ersetzt § 282 BGB nicht den Wertunterschied zwischen geschuldeter und erbrachter Leistung, sondern den Schaden, der durch die zeitliche Verzögerung entsteht. Auch die Verzugszinsen nach § 288 BGB sind zu unterscheiden: Sie stellen eine gesetzliche Pauschale dar, während § 282 BGB den konkreten Nachweis eines Verzögerungsschadens ermöglicht.

Voraussetzungen des Verzögerungsschadens

Der Schadensersatzanspruch nach § 282 BGB setzt voraus, dass der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB), dem Gläubiger durch die Verzögerung ein Schaden entsteht und den Schuldner ein Verschulden trifft. Der Gläubiger muss den konkreten Schaden nachweisen, der ihm durch die Verzögerung entstanden ist. Dies können zusätzliche Kosten wie Finanzierungskosten, Mehraufwendungen für eine Ersatzbeschaffung oder entgangener Gewinn sein.

Verhältnis zu Verzugszinsen

Der Verzögerungsschaden nach § 282 BGB und die Verzugszinsen nach § 288 BGB schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Verzugszinsen stellen eine gesetzliche Pauschale dar und gelten als Mindestschaden. Wenn der Gläubiger einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden nachweisen kann, etwa besondere Finanzierungskosten oder nachgewiesene Mehraufwendungen, kann er diesen zusätzlich nach § 282 BGB geltend machen. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen der pauschalen Verzugszinsberechnung und dem Nachweis des konkreten Verzögerungsschadens.

Häufig gestellte Fragen zu § 282 BGB

Was ist der Verzögerungsschaden nach § 282 BGB?

Der Verzögerungsschaden nach § 282 BGB umfasst den Schaden, der dem Gläubiger durch die verzögerte Leistung des Schuldners entsteht. Anders als der Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB ersetzt § 282 BGB nicht den Wertunterschied zwischen geschuldeter und erbrachter Leistung, sondern die Mehraufwendungen und Nachteile, die gerade durch die Verzögerung selbst verursacht werden. Dies können zusätzliche Kosten, entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensnachteile sein.

Wann tritt Verzug ein?

Der Schuldner gerät nach § 286 BGB in Verzug, wenn er seine Leistung nicht spätestens zu dem Zeitpunkt erbringt, zu dem er sie nach dem Vertrag zu bewirken hat. Der Verzug tritt ein durch Mahnung (Aufforderung zur Leistung) oder, wenn eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit festgelegt ist, mit dem Ablauf dieser Zeit. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung ein.

Welche Schäden umfasst der Verzögerungsschaden?

Der Verzögerungsschaden nach § 282 BGB umfasst alle Mehraufwendungen, die dem Gläubiger durch die Verzögerung entstehen, sowie sonstige Nachteile, die durch die Verzögerung verursacht werden. Dies kann beispielsweise ein höherer Zinsaufwand sein, wenn der Gläubiger zur Zwischenfinanzierung gezwungen ist, oder zusätzliche Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Der Gläubiger muss den konkreten Schaden nachweisen, der ihm durch die Verzögerung entstanden ist.

Kann ich Verzögerungsschaden und Verzugszinsen gleichzeitig geltend machen?

Ja, der Verzögerungsschaden nach § 282 BGB und die Verzugszinsen nach § 288 BGB können grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden. Die Verzugszinsen stellen eine Pauschalisierung dar und ersetzen den konkreten Verzögerungsschaden nur, soweit kein darüber hinausgehender Schaden nachgewiesen wird. Der Gläubiger kann daher wählen, ob er den pauschalierten Verzugszinsschaden nach § 288 BGB geltend macht oder einen konkreten Verzögerungsschaden nach § 282 BGB nachweist und前者 erstattet bekommt.

Welche Rolle spielt das Verschulden beim Verzögerungsschaden?

Der Schuldner hat nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ein Verschulden zu vertreten, soweit er nicht nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf seinem Verschulden beruht. Bei Verzögerungsschäden nach § 282 BGB wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Schuldner kann sich jedoch entlasten, indem er darlegt, dass ihn kein Verschulden trifft, etwa bei höherer Gewalt oder unabwendbaren Umständen.

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